Wann erfolgt eine Übernahme der Mietnebenkosten im Sinne des § 22 SBG II?

Mehr zum Thema: Sozialrecht, Leistungsträger, Antennenkabelnetz, Nutzungsentgelt, Informationsbeschaffung, Kabelnutzung, Mietwohnung
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Nur bei mietvertraglicher Vereinbarung

In vielen Fällen sind die Mietwohnungen an ein örtliches Antennenkabelnetz angeschlossen, weshalb des mietvertraglich nicht gestattet ist, zusätzliche Antennen zu installieren. Die jährlichen Grundgebühren werden dabei über einen separaten Vertrag mit der Kabelgesellschaft erhoben.

In diesen Fällen ist der Leistungsträger berechtigt, die Zahlung dieses Nutzungsentgeltes zu versagen. Denn die Kosten für die Kabelnutzung werden grundsätzlich nicht von den Kosten für die Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II erfasst, weil sie der Informationsbeschaffung, Bildung sowie Unterhaltung dienen.

Dies gilt aber dann nicht, wenn Fernsehen und Radiohören von einer technischen, fest mit den Mietsachen verbundenen Vorrichtung abhängig sind und die Kosten hierfür mietvertraglich begründet werden.

Erst die Entscheidung des Mieters, den vom Mietvertrag unabhängigen Vertrag mitder Kabelgesellschaft über die Nutzung der Gemeinschaftsantenne abzuschließen, führt daher zum Ausschluss von Leistungen für dei Gemeinschaftsantenne als zu übernehmenden Kosten der Unterkunft.