Vermögenswirksame Leistungen und ALG II
Mehr zum Thema: Sozialrecht, ALG IIFür Arbeitnehmer, die ergänzendes ALG II beziehen, stellt sich die Frage, wie sich vermögenswirksame Leistungen auf die Höhe des Anspruches auf ALG II auswirken, inwieweit diese also als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zu behandeln sind. Manche JobCenter rechnen die vermögenswirksamen Leistungen in vollem Umfang an. Folgende Ansätze sind denkbar:
1. Volle Anrechnung der vermögenswirksamen Leistungen
seit 2005
Zum einen kann man sich mit den JobCentern auf den Standpunkt stellen, es handele sich um Einnahmen in Geld oder Geldeswert im Sinne des § 11 SGB II. Mit diesem Argument käme man dann zu einer vollständigen Anrechnung der vermögenswirksamen Leistungen auf das ALG II.
2. Anrechnung der vermögenswirksamen Leistungen nur in Höhe des Arbeitgeberanteils
Die Rechtsprechung (LSG Mainz vom 25.11.2008, AZ. : L 3 AS 118/07) hat jedenfalls den Arbeitgeberanteil an den vermögenswirksamen Leistungen anrechnungsfrei belassen. Sie hat dies damit begründet, dass dieser Arbeitgeberanteil eine zweckgebundene Zuwendung im Sinne des § 11 Absatz 3 SGB II darstelle. Das BSG hatte in seiner Entscheidung vom 27.02.2008 den Arbeitnehmeranteil an vermögenswirksamen Leistungen für voll anrechenbar erklärt.
3. Keine Anrechnung der vermögenswirksamen Leistungen
Am besten für die Betroffenen wäre natürlich, wenn sowohl der Arbeitgeberanteil als auch der Arbeitnehmeranteil nicht angerechnet werden würden. Hierfür spricht, dass auch eine betriebliche Altersvorsorge anrechnungsfrei bleibt, so dass sich in Hinblick auf eine erforderliche Gleichbehandlung auch eine vollständige Nichtanrechnung der vermögenswirksamen Leistungen vertreten lässt.
4. Fazit:
Nicht nur Gleichbehandlungsaspekte, sondern auch nachstehende rechtstechnische Erwägung sprechen dafür, die vermögenswirksamen Leistungen anrechnungsfrei zu belassen. Das Zuflussprinzip ist einer der tragenden Grundsätze des SGB II. Es sind danach als Einkommen solche Einnahmen zu berücksichtigen, die dem Hilfebedürftigen zufließen. An einem solchen Zufluss mangelt es bereits, denn die vermögenswirksamen Leistungen werden einbehalten, und werden nicht auf das Konto des Arbeitnehmers überwiesen.
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