Sicherheitsnadeln helfen weiter

Mehr zum Thema: Sozialrecht, Arbeitslos, Hose, Arge, Sozialgericht, Kürzung, Arbeitslosen-leistung
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Von Rechtsanwältin Diane Kirschkowski

Das Sozialgericht Koblenz hat kürzlich in einem Urteil (Az. : S 11 AS 317/05 Urteil vom 1. Juni 2006) entschieden, dass Arbeitslose an Veranstaltungen der Arbeitsagentur (Arge) notfalls auch mit offener Hose teilnehmen müssen. Anderenfalls riskieren sie den Verlust zumindest eines Teils ihres Anspruchs auf staatlicher Unterstützung.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger eine Informations-Veranstaltung der Arge mit der Begründung geschwänzt, dass der Reißverschluss seiner einzig gesellschaftsfähigen Hose geklemmt habe und er deswegen die Wohnung nicht verlassen konnte.

Auch der darauffolgenden Einladung zu einem Einzelgespräch über seine berufliche Zukunft blieb er mit der Behauptung fern, dass die zwischenzeitlich reparierte Hose erneut kaputt gegangen sei, und er abermals nicht erscheinen könne. Der Arge-Berater kürzte sodann die Leistungen des Mannes für drei Monate um zehn Prozent. Da der Arbeitslose die Sache nicht auf sich beruhen lassen wollte, zog er vor Gericht. Dort erlitt er allerdings eine Niederlage. Nach Auffassung des Sozialgerichts wäre die Kürzung der Regelleistung nur dann rechtswidrig gewesen, wenn ein wichtiger Grund vorgelegen hätte, den Einladungen des Arbeitsamtes nicht zu folgen. Eine defekte Hose könne jedoch nicht als wichtiger Grund anerkannt werden. Weiterhin erklärt das Gericht, dass Empfänger von Arbeitslosen-Leistungen verpflichtet seien, ausreichend Kleidung vorzuhalten, um jederzeit Termine außerhalb ihrer Wohnung wahrnehmen zu können. Jedenfalls hätte der Kläger den offenen Reißverschluss in der konkreten Situation durch das Tragen entsprechend langer Oberbekleidung verdecken oder den Schaden provisorisch reparieren können.


Diane Kirschkowski
Rechtsanwältin
Alfred-Kästner-Str. 31
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