"Schwieriger" Langzeitarbeitsloser hat Urlaubsanspruch!

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Jobcenter muss Zustimmung zu einer dreiwöchigen Urlaubsabwesenheit eines Langzeitarbeitslosen erteilen

Mit Urteil vom 16.12.2016 hat das SG (Sozialgericht) Dortmund entschieden, dass das zuständige Jobcenter die Zustimmung zur Urlaubsabwesenheit erteilen muss, soweit hierdurch die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird. Jedwede Sanktionierung unbotmäßigen Verhaltens des Arbeitslosen hat nach Auffassung des Sozialgerichts zu unterbleiben.

Das Jobcenter vertrat die Ansicht, es bestehe noch realistische Aussicht auf Vermittlung in Arbeit des seit 2005 im Leistungsbezug stehenden Familienvaters. Zudem habe dieser sich in der Vergangenheit nicht regelkonform verhalten und drohe mit Anwalt oder Klage. Daher verweigerte das Jobcenter die Zustimmung zur Ortsabwesenheit und hob für drei Wochen das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) auf. Hiergegen wurde Klage erhoben.

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Das SG Dortmund hat der Klage stattgegeben und das Jobcenter verurteilt, das einbehaltene Arbeitslosengeld II nachzuzahlen. Das SG Dortmund vertritt die Ansicht, dass es absolut sachfremd ist, eine Sanktionierung für nicht konformes Verhalten des Leistungsbeziehers zu bezwecken. Vielmehr kommt es maßgeblich darauf an, ob die berufliche Eingliederung durch die Ortsabwesenheit beeinträchtigt wird. Dies ist nicht schon der Fall, wenn noch zwei einzelne Bewerbungen unbeantwortet laufen. Aufgrund  einer Eingliederungsvereinbarung war der Kläger lediglich zu sechs monatlichen Bewerbungen verpflichtet. Damit liefe der Urlaubsanspruch des Klägers ins Leere.

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