SGB II – ALG II (HARTZ IV) von A - Z

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SGB II – ALG II (HARTZ IV) von A - Z

AIDS

Bei Erkrankung an AIDS steht Ihnen ein ernährungsbedingter Mehrbedarf nach § 21 Nr. 5 SGB II zu. Bei Erkrankung an Aids wird den Betroffenen basierend auf dem Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge ein Mehrbedarf in Höhe von 25,56 € monatlich für Vollkost gewährt.

Patrick Inhestern
Partner
seit 2005
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Köbelinger Str.1
30159 Hannover
Tel: 0511 330893 80
Web: http://www.pi-kanzlei.de
E-Mail:
Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht, Arbeitsrecht

Armutsgewöhnungszuschlag

Der Armutsgewöhnungszuschlag ist geregelt in § 24 SGB II. Nach § 24 I SGB II wird der Zuschlag zwei Jahre lang gezahlt, wobei er sich nach einem Jahr um die Hälfte reduziert. Nach § 24 II SGB II macht der Armutsgewöhnungszuschlag zweit Drittel der Differenz zwischen der Summe aus zuletzt bezogenem ALG I und Wohngeld und erstmalig dem Betroffenen zustehenden ALG II aus. Nach § 24 III und IV SGB II ist der Armutsgewöhnungszuschlag nach oben hin begrenzt, und zwar bei Alleinstehenden im ersten Jahr auf 160,00 € pro Monat und im zweiten Jahr auf 80,00 € pro Monat, bei Partnern jeweils auf das Doppelte.

Dieser Zuschlag wird gern von den Leistungsträgern übersehen. Auf diesen Zuschlag sollten Sie ihre Bescheide überprüfen lassen.

Bafög

Bafög darf nicht uneingeschränkt auf Leistungen nach dem SGB II angerechnet werden. Es muss ein Freibetrag in Höhe von mindestens 20 Prozent verbleiben.

Bedarfsgemeinschaft

Ein Schlüsselbegriff im SGB II ist der Begriff der Bedarfsgemeinschaft. Dies hat seine Ursache darin, dass grundsätzlich unabhängig von etwaigen Unterhaltsansprüchen nach dem BGB von jedem Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft erwartet wird, dass es sein Einkommen und Vermögen zur Deckung des Gesamtbedarfs aller Angehörigen einsetzt. So steht es in den Durchführungshinweisen der Bundesagentur für Arbeit zu § 7 SGB II geschrieben. Wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört, das regelt § 7 Abs. III SGB II.

Nach dem Wortlaut der Vorschrift gehören zur Bedarfsgemeinschaft die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, oder eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, ihrer nicht dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, oder ihrer Partner aus einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

Ob eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt oder nicht, prüft der Leistungsträger in der Regel anhand ihrer Angaben im Rahmen des Erstantrages. Damit es hier kein böses Erwachen gibt, sollten Sie als Betroffener bereits im Rahmen des Erstantrages anwaltlichen Rat suchen. Besonderer Streitpunkt ist immer die Frage des Vorliegens einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Nach der neuen gesetzlichen Regelung darf der Leistungsträger das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft vermuten, wenn Personen länger als ein Jahr zusammenleben, mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen der anderen zu verfügen. Unter zwei Gesichtpunkten unterliegt diese Regelung heftigen Bedenken: erstens widerspricht sie der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur eheähnlichen Lebensgemeinschaft, wonach eine solche erst nach dreijährigem Zusammenleben vorliegen kann. Zweitens lässt die Regelung außer acht, dass man sich gerade deshalb nicht bindet, weil man die Wirkungen der Ehe nicht will. Insoweit sollten Sie sich gegen die unrechtmäßige Annahme einer Bedarfsgemeinschaft vehement wehren.

Beistand

Als Hilfebedürftiger haben Sie grundsätzlich das Recht, einen Beistand zu Gesprächen mit dem Leistungsträger mitzunehmen. Dieser kann Ihnen in so mancher Situation als Zeuge dienen. Zurückgewiesen werden darf der Beistand nur, wenn er ohne Befugnis fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, beispielsweise als Rechtsanwalt auftritt, ohne einer zu sein, oder unsachgemäß vorträgt, also Blödsinn erzählt. Die Zurückweisung muss schriftlich an den Beistand und Sie erfolgen. Gegen diese Zurückweisung können Sie per Klage oder gegebenenfalls per einstweiliger Anordnung vorgehen.

Darlehen

Im SGB II ist an mehreren Stellen die Möglichkeit für Hilfebedürftige vorgesehen, ein Darlehen zu bekommen.
Nach 16 IV SGB II kann ein Darlehen zur Eingliederung gewährt werden, wenn die Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen während einer Maßnahme zur Eingliederung nach den § 16 Abs. 1 bis 3 SGB II entfällt, und dies wirtschaftlicher erscheint und der Erwerbsfähige die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließen wird. Zu denken ist hier insbesondere an den Fall, dass der nicht getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner oder der Partner in der eheähnlichen Lebensgemeinschaft plötzlich Einkommen erzielt.

Nach § 22 Abs. 3 SGB II soll eine Mietkaution als Darlehen erbracht werden. Anzumerken ist, dass die Übernahme einer Mietkaution sowieso nur dann in Betracht kommt, wenn der vom Hilfebedürftigen durchgeführte Umzug erforderlich war.

Nach § 22 Abs. 5 SGB II können auch Schulden als Darlehen übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Eigentlich geschütztes Vermögen ist vorrangig einzusetzen. Schulden in diesem Sinne sind entweder Mietschulden oder Schulden beim Energieversorger. Die Vorschrift räumt dem Leistungsträger ein Ermessen ein. Dieses Ermessen kann sich aber schnell auf null reduzieren. Eine derartige Ermessensreduzierung wird durch die Rechtsprechung beispielsweise angenommen, wenn Kinder durch eine Stromsperre betroffen sind.

Nach § 23 Abs. 1 SGB II erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen, wenn ein im Einzelfall von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Ihrem Wortlaut nach ist nach dieser Vorschrift ein Darlehen nur insoweit möglich, als das es für Gegenstände oder Dienstleistungen benötigt wird, die in dem Regelsatz enthalten sind. Bejaht wurde dies von der Rechtsprechung beispielsweise für Schulmaterial und Stromschulden. Die Vorschrift räumt dem Leistungsträger ein Ermessen ein. Dieses Ermessen kann sich aber schnell auf null reduzieren. Eine derartige Ermessensreduzierung wird durch die Rechtsprechung beispielsweise angenommen, wenn Kinder durch eine Stromsperre betroffen sind.

Nach § 23 Abs. 5 SGB II sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Darlehen zu erbringen, soweit Hilfebedürftigen der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde. Sie können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird. Zu beachten ist, dass dem Leistungsträger hier kein Ermessen eingeräumt ist. Liegen die Voraussetzungen der Vorschrift vor, muss er nach ihr handeln.

Die Praxis sieht so aus, dass die Leistungsträger alles ablehnen, was abzulehnen geht. Lassen Sie sich dies nicht gefallen. Im Widerspruchsverfahren sind Sie nicht auf sich allein gestellt. Hier kann ich Sie gerne bundesweit vertreten.

Einkommen

Wenn Hilfeempfänger neben den Leistungen nach dem SGB II andere Einkünfte haben, stellt sich die Frage, wie diese zu behandeln sind: dies regelt § 11 SGB II. Nach § 11 Abs. I SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen, Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.

Damit gehören zum Einkommen alle Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit, aus ALG I, Renten, Kindergeld, Wohngeld, Unterhaltszahlungen. Damit das Einkommen auf Ihre ALG II – Leistungen angerechnet werden kann, muss es tatsächlich verfügbar sein. An der Verfügbarkeit fehlt es, wenn das Einkommen gepfändet ist, oder erst in einigen Wochen zufließt.

Kein Einkommen sind Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz und sonstige Entschädigungsrenten. Ebenfalls kein Einkommen ist das Elterngeld nach dem neuen Elterngeldgesetz. Auch Leistungen, die an Sie von Dritten zweckbestimmt erbracht worden sind, dürfen Ihnen nicht als Einkommen angerechnet werden. Pflegegeld wurde früher nicht angerechnet. Heute sieht das Gesetz eine Staffelung vor: nach dieser ist jedenfalls das Pflegegeld für die ersten beiden Kinder anrechnungsfrei.

Daneben sieht das Gesetz eine Härtefallregelung vor, nach der einmalige Zahlungen im Bedarfszeitraum als Vermögen und nicht als Einkommen gewertet werden können. In aller Regel sind dies Konstellationen, in der der Hilfeempfänger schon vor seiner Bedürftigkeit Inhaber einer Forderung war, die ihm erst im Bedarfszeitraum zugeflossen ist. In der Praxis wird der Leistungsträger kaum dazu kommen, von sich selbst aus, einen Härtefall anzuerkennen. Als Betroffener werden Sie daher zur Durchsetzung der Anerkennung eines Härtefalls einen Anwalt zu Rate ziehen müssen.

Das von Ihnen erzielte Einkommen muss noch bereinigt werden um die Ausgaben, die sozusagen notwendig sind. Dies sind nach § 11 Abs. II SGB II Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zu angemessenen öffentlichen und privaten Versicherung, die mit der Erzielung des Einkommens notwendig verbundenen Ausgaben (z.B. Fahrtkosten), Beiträge zu einer staatliche geförderten Altersvorsorge. Nach dem Gesetz kann für vorstehend genannte Positionen ein Betrag von pauschal 100,00 € monatlich in Ansatz gebracht werden. Daneben sind vom Einkommen in Abzug zu bringen Steuern, Aufwendung zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen und die in § 30 SGB II genannten Freibeträge.

Wenn Sie neben dem ALG II – Bezug Einkommen haben, sollten Sie anwaltlich prüfen lassen, ob die Anrechungsregeln eingehalten worden sind. Hier ist fast jeder Bescheid falsch. Dies gilt umso mehr, wenn das Einkommen monatlich schwankt, weil dann für jeden Monat ein neuer Bescheid ergehen muss.

Eingliederungsvereinbarung

Gemäß § 15 Abs. I SGB II soll die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren. Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere bestimmen, welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält, welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederungen Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat. Die Eingliederungsvereinbarung ist Ihrer Rechtsnatur nach ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Sie soll für sechs Monate abgeschlossen werden. Etwaige danach abgeschlossene Folgevereinbarungen sollen Erkenntnisse aus den vorhergehenden Vereinbarungen berücksichtigen. Faktisch sind Eingliederungsvereinbarungen Mittel zur Druckausübung auf die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Dies kommt durch zwei Umstände zum Ausdruck: ersten kann eine Eingliederungsvereinbarung auch als Verwaltungsakt ergehen, wenn über den Inhalt der Eingliederungsvereinbarung mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen kein Einvernehmen erzielt werden kann. Zweitens kann ein Verstoß gegen die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 b SGB II mit einer Kürzung des Regelsatzes um 30 Prozent geahndet werden. Vor dem Hintergrund von vorstehendem ist es für die Betroffenen besonders wichtig zu wissen, wer überhaupt eine solche Eingliederungsvereinbarung abschließen muss. Hier kann ein Rechtsanwalt Sie beraten!

Haushaltsgemeinschaft

Nach den Durchführungshinweisen der Agentur für Arbeit liegt eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 9 Abs. 5 vor, wenn mehrere Personen auf familiärer Grundlage zusammen wohnen und wirtschaften. Der Begriff ist eng auszulegen. Eine Haushaltsgemeinschaft liegt nicht vor, wenn zwar eine Wohnung gemeinsam bewohnt, jedoch selbständig und getrennt gewirtschaftet wird. Bei Untermietverhältnissen, (studentischen) Wohngemeinschaften, Wohnungsstellung durch Arbeitgeber (z.B. im Gastgewerbe), etc. wird in der Regel keine Haushaltsgemeinschaft bestehen. Das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft wird dabei durch Angaben des Hilfebedürftigen festgestellt. Die Haushaltsgemeinschaft ist zwar das kleinere Übel im Vergleich zu einer Bedarfsgemeinschaft. Wenn einander dem Grunde nach unterhaltspflichtige Personen in einer Haushaltsgemeinschaft leben, führt das zu einer Unterhaltsvermutung, die wiederum dazu führt, dass der leistungsrechtliche Bedarf des Bedürftigen sinkt. Kostenlose Unterkunft, Kostenlose Verpflegung und Zurverfügungstellen von Kleidung führt insoweit zur Absenkung des Regelsatzes.

Die Unterhaltsvermutung kann widerlegt werden, indem der Gegenbeweis geführt wird, nämlich, dass keine Leistungen an den Bedürftigen erbracht werden. Hierzu reicht in aller Regel eine Erklärung des Angehörigen aus. Im Eltern – Kind – Verhältnis müssen allerdings noch weitere nachvollziehbare Tatschen vorgetragen werden, um die Unterhaltsvermutung zu widerlegen.

Heizkosten

Heizkosten zählen zu den Kosten der Unterkunft, die in Höhe ihres tatsächlichen Anfallens zu übernehmen sind, wenn sie angemessen sind. Vielerorts werden Pauschalen festgesetzt, bei deren Überschreitung die Heizkosten als unangemessen betrachtet werden. Diese Pauschalen sind regional ebenfalls recht unterschiedlich. In Magdeburg hat das Sozialgericht 1,20 € als angemessen beurteilt, in Kassel 1,28 €, die Job Center in Hannover ziehen die Grenze bei 1,15 €. Wehren sollten Sie sich, wenn Ihr JobCenter die Übernahme von Nachzahlung unter Berufung auf derartige Pauschalen verweigert. Die Rechtsprechung ist hier der Auffassung, dass sich aus der Überschreitung derartiger Pauschalen nicht zwingend die Unangemessenheit von Heizkosten ergibt. Vielmehr verbiete sich die Festsetzung von Pauschalen, weil die Heizkosten zu sehr von den individuellen Faktoren der jeweiligen Unterkunft wie Heizungsart, Isolierung, Lage der Unterkunft um Erdgeschoß oder Dachgeschoß und weiteren abhängen.

Kabelfernsehen

Kabelfernsehen gehört grundsätzlich nicht zu Kosten der Unterkunft. Eine Ausnahme bildet der Fall, dass die Gebühren für Kabelfernsehen untrennbar mit dem Mietvertrag verbunden sind. Sie benötigen dann eine Bescheinigung vom Vermieter, dass er die Kabelfernsehgebühren auf Sie als Mieter umlegt, und diese fester Bestandteil des Mietvertrages sind. Dann kann Widerspruch gegen den entsprechenden ALG II – Bescheid eingelegt werden.

Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten sind bei Leistungen zur Wiedereingliederung nach § 16 SGB II gemäß § 82 SGB II in Höhe von bis zu 130,00 € pro Kind zu übernehmen.

Kosten der Unterkunft

Zu den Kosten der Unterkunft zählt die Miete inklusive Betriebskosten sowie die Heizkosten. Was als angemessene Miete zu betrachten ist, ist regional sehr unterschiedlich. In Hannover entnehmen die JobCenter die angemessenen Mieten aus der rechten Spalte der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz, wobei Hannover als Gemeinde der Stufe 5 qualifiziert ist. Es werden vom JobCenter damit als angemessen betrachtet 350,00 € Miete inklusive Betriebskosten für eine Person, 425,00 € für zwei Personen, 505,00 € für drei Personen, 590,00 € für vier Personen und 670,00 € für fünf Personen. Das Landesozialgericht geht etwas weiter: es gewährt auf die vorgenannten Beträge noch einen Zuschlag in Höhe von zehn Prozent. Da die JobCenter diese Rechtsprechung nicht beachten, sind Sie gegebenenfalls gehalten, die Differenzbeträge Im Klageweg oder mit einer einstweiligen Anordnung geltend zu machen. Zusätzlich sind noch Heizkosten zu gewähren.

Mehrbedarfe

Die Mehrbedarfe sind in § 21 SGB II geregelt. Es werden Mehrbedarfszuschläge gewährt für werdende Mütter, Alleinerziehende, erwerbsfähige behinderte Menschen und solche, die einer besonderen Ernährung bedürfen. Anzumerken ist, dass bei der Prüfung, ob ein ernährungsbedingter Mehrbedarf vorliegt, die JobCenter sich streng nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge richten. Krankheiten die dort nicht als Auslöser für einen ernährungsbedingten Mehrbedarf gelistet sind, werden nicht berücksichtigt. Zu nennen ist beispielsweise Lactoseintoleranz. Diese dürfte zwar einen objektiven Mehrbedarf auslösen, dieser wird aber nicht zuerkannt. Betroffene müssen ihr Ansprüche gerichtlich durchsetzen.

Rückforderungen

Gegen Rückforderungsbescheide sollten Sie grundsätzlich Widerspruch über einen Anwalt einlegen lassen. Als Rechtsgrundlage für Rückforderungen kommen § 45 SGB X oder § 48 SGB X in Betracht. § 45 SGB X ist grob gesagt anzuwenden, wenn der Leistungsbescheid von Anfang an rechtswidrig war, § 48 SGB X ist dagegen einschlägig, wenn die Rechtswidrigkeit nachträglich eingetreten ist. Die Unterschiede sind schon erheblich. Bei einer Rückforderung nach § 45 SGB X bietet sich die Möglichkeit für die Betroffenen, sich auf Vertrauensschutz zu berufen, wenn die erhaltenen Leistungen verbraucht sind. Diese Möglichkeit sieht § 48 SGB X nicht vor.

Sanktionen

Die Sanktionen sind im § 31 SGB II geregelt, und mit dem Fortentwicklungsgesetz drastisch verschärft worden. Das Gesetz differenziert dabei zwischen Personen über 25 Jahren und Personen bis 25 Jahren. Im schlimmsten Fall kann bei Personen über 25 Jahren die Regelleistung auf der ersten Sanktionsstufe um 30 Prozent gekürzt werden, bei Personen bis 25 Jahren kann dagegen auf der ersten Stufe die komplette Regelleistung weggekürzt werden. Allerdings zeigt die Praxis, dass die von den Leistungsträgern versandten Sanktionsbescheide rechtswidrig sind. Oftmals versuchen JobCenter, aus einer irgendwann abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung das Sanktionsrecht herzuleiten, weil Eingliederungsvereinbarungen in der Regel die möglichen Sanktionen auflisten. Dies reicht nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine auf die konkrete Maßnahme bezogene Rechtsfolgenbelehrung. Zudem muss der sanktionierende Bescheid erkennen lassen, welche Leistungen dem Betroffenen noch verbleiben. Er muss also hinreichend bestimmt sein.
Wenn Sie also Opfer einer Sanktion sind, scheuen Sie nicht, den Sanktionsbescheid durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Stromkosten

Stromkosten gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft, und sind demgemäß aus der Regelleistung zu bestreiten. Anders ist es nur bei Zündstrom, der benötigt wird, um eine Gastherme zwecks Heizung in Gang zu setzen. Die Kosten für diesen Strom sind als Kosten der Unterkunft zu tragen.

Studenten

Studenten können in engen Grenzen bei Vorliegen eines Härtefalls ALG II als Darlehen bekommen. Wenn ein Urlaubssemester eingelegt wird, kann die Bewilligung darlehensfrei erfolgen.

Umzugkosten

Hinsichtlich der Kosten eines Umzuges gilt: derartige Kosten müssen nur übernommen werden, wenn der Umzug erforderlich ist. Zu den Umzugskosten gehören die Kosten für die Renovierung der alten Wohnung, die Transportkosten sowie die Kosten für den Bezug der neuen Wohnung. Erforderlich ist der Umzug nach § 22 Abs. 3 SGB II, wenn er durch den kommunalen Träger veranlasst ist, oder der Umzug aus anderen Gründen notwendig ist. Durch den kommunalen Träger ist der Umzug veranlasst, wenn Sie eine Umzugsaufforderung erhalten, weil Ihre bisherige Wohnung zu teuer ist. Hier sollten Sie die so genannte Aufforderung zur Senkung der Kosten der Unterkunft auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen lassen. Ist Ihre Wohnung nur geringfügig zu teuer, sind Sie schwer krank oder behindert oder ist das Ende Ihrer Hilfebedürftigkeit in greifbarer Nähe, kann die Aufforderung zum Umzug rechtswidrig sein. Andere Gründe, die einen Umzug notwendig machen, können beispielsweise Trennung, Heirat und Auszug aus einer Wohngemeinschaft sein.

Ist ein Umzug bei Ihnen in Planung, sollten Sie den Mietvertrag für die neue Wohnung vor Unterschrift bei dem bisher zuständigen JobCenter vorlegen und sich die Übernahme von Umzugskosten zusichern lassen. Ohne Zusicherung der Übernahme von Umzugskosten kommt eine Übernahme der Umzugskosten nicht in Betracht. Ebenso wird kein Darlehen für die Mietsicherheit gestellt. Schließlich werden auch nur die bisherigen Kosten der Unterkunft übernommen, falls die neue Wohnung teurer ist.

Urlaub

Urlaub sollten Sie als Hilfeempfänger beantragen, wenn Sie an Ihrem Wohnsitz nicht gemäß der Erreichbarkeitsanordnung erreicht werden können. Drei Wochen im Jahr können Sie sich nach der Erreichbarkeitsanordnung außerhalb des zeit – und ortsnahen Bereiches aufhalten.

Untätigkeit

Was tun, wenn der Leistungsträger nicht handelt, obwohl er sollte. Er lässt einfach Ihren Erstantrag oder Ihren Widerspruch unbeachtet liegen. Das richtige Rechtsmittel bietet insoweit § 88 SGG. Die Vorschrift regelt die Untätigkeitsklage. Die Untätigkeitsklage im Sozialrecht ist im Gegensatz zu derjenigen im allgemeinen Verwaltungsrecht darauf gerichtet, die Behörde zu irgendeiner Bescheiderteilung zu bewegen, und nicht zu einer Bescheiderteilung wie beantragt. Eine derartige Klage ist in Bezug auf einen nicht entschiedenen Erstantrag frühestens nach sechs Monaten zulässig, in Bezug auf einen nicht entschiedenen Widerspruch bereits nach drei Monaten. Das Einlegen dieser Klage ist überaus empfehlenswert, weil das Prozessrisiko für den Kläger gleich null ist, und der Verfahrensgang erheblich beschleunigt wird. In aller Regel führt nämlich die Zustellung einer solchen Klage an die beklagte Behörde dazu, dass diese den Bescheid erstellt, und die Klage anerkennt.

Überprüfungsantrag

Sie haben festgestellt, dass Ihnen auch für die Vergangenheit Leistungen zustanden, die Ihnen nicht gewährt worden sind? Die Bescheide sind rechtskräftig? Kein Problem! Hier hilft ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Die Stellung eines solchen Antrages kann dazu führen, dass rechtswidrige Bescheide bis zu vier Jahre rückwirkend aufgehoben werden, und Ihnen insoweit Gelder nachgezahlt werden.

Vermögen

Nach § 12 Abs. 1 SGB II sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände einzusetzen. Nach § 12 Abs. 2 der Vorschrift sind aber geschützt Beträge in Höhe von 150,00 € pro Hilfebedürftigem pro Lebensjahr, mindestens aber 3100,00 € als Barbeträge, pro Hilfebedürftigen ein Freibetrag von 750,00 € für notwendige Anschaffungen sowie angemessene Beiträge zur Altersvorsorge.

Nicht verwertet werden muss ein angemessenes Kraftfahrzeug nach § 12 Abs. 3 SGB II. Ein solches ist bis zu einem Wert von 5000,00 € angemessen.
Ebenso nicht verwertet werden muss das selbst bewohnte Eigentum. Nach neuerer Rechtsprechung sind für ein bis zwei Personen eine Wohnung mit einer Fläche von 80 qm geschützt, für jede weitere Person werden weiter 20 qm hinzugerechnet.

Von der Verwertung ausgeschlossen sind nach dem Gesetz Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung ein besondere Härte bedeutet oder unwirtschaftlich ist.

Zumutbarkeit

Was Ihnen an Arbeit zugemutet werden kann, regelt § 10 SGB II: Nach der Vorschrift ist dem erwerbsfähigem Hilfebedürftigen grundsätzlich jede Arbeit zumutbar. Ausnahmen ergeben sich, wenn der Betroffene zu der Arbeit geistig, körperlich oder seelisch nicht in der Lage ist, wenn die Ausübung der Arbeit die Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschwert wird, die Erziehung eines Kindes aus der Bedarfsgemeinschaft gefährdet ist, die Pflege eines Angehörigen bei Aufnahme der Beschäftigung nicht sichergestellt ist, und schließlich, wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt.

Zustimmung

Zustimmung bzw. Zusicherungen müssen die JobCenter gemäß § 22 Abs. 2 S. 2 SGB II erteilen, wenn der Umzug erforderlich ist und die neue Unterkunft angemessen ist. Auch die Zustimmung bzw. Zusicherung kann im einstweiligen Rechtschutz erstritten werden, wenn ansonsten die gewünschte Traumwohnung verloren geht, weil sie jemand anders bekommt.

Patrick Inhestern
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Rechtsanwaltskanzlei Tarneden & Inhestern
Köbelinger Straße 1
30159 Hannover

Web: www.tarneden-inhestern.de
Mail: inhestern@tarneden-inhestern.de
Tel. : 0511/22062060
Fax : 0511/22062066
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