Russische Rente: Kosten für Antrag und Weiterbewilligung können vom Jobcenter / Sozialamt übernommen werden

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Auch nach der Übersiedlung in die Bundesrepublik können Spätaussiedler, Kontingentflüchtlinge und weitere Personen aus der Russischen Föderation die russische Rente erhalten und die Auszahlung auf ein deutsches Bankkonto veranlassen, wenn sie in der Bundesrepublik ihren ständigen Wohnsitz haben. Die Kosten, die damit verbunden sind, können vom Jobcenter / Sozialamt (Hartz 4, Sozialhilfe) übernommen werden bzw. bei der Anrechnung der russischen Rente einkommensmindernd berücksichtigt werden.

Die Beantragung der russischen Rente beim Russischen Rentenfonds mit Vorlage verschiedener Formulare ist mit Kosten verbunden. Zum Beispiel ist eine Lebensbescheinigung notwendig, die jährlich dem Rentenfonds in Moskau vorgelegt werden muss. Auch ist ggf. eine Übersetzung der Rentenbescheinigung über die monatliche Rentenhöhe ins Deutsche notwendig.

Der Fall:
Meine Mandantin, eine Spätaussiedlerin, die Hartz 4 bekommt, erreichte das Rentenalter für die russische Rente. Diese wurde ihr bewilligt und auf ihr deutsches Bankkonto überwiesen. Für die Weiterbewilligung war die Ausstellung der Lebensbescheinigung notwendig. Auch hat sie die Rentenbescheinigung von einem Übersetzer zur Vorlage beim Jobcenter ins Deutsche übersetzen lassen. Diese Leistungen hat sie selbst bezahlt und die Übernahme bzw. Rückerstattung dieser Kosten bei dem für sie zuständigen Jobcenter beantragt.

Denn die Kosten für die Lebensbescheinigung und die Übersetzung der Rentenbescheinigung waren für die Erzielung des Einkommens (der russischen Rente) erforderlich, sie stellen somit absetzfähige Beträge dar und dürfen bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens nicht berücksichtigt werden. Weil aber die Rentenzahlung ohne die Absetzung der Kosten für die Lebensbescheinigung und die Übersetzung der Rentenbescheinigung in voller Höhe auf Sozialleistungen angerechnet worden ist, waren diese durch das Jobcenter zu erstatten. Eine andere Möglichkeit wäre, dass bei der nächsten Zahlung der russischen Rente diese nicht in voller Höhe berücksichtigt wird.

Das Jobcenter lehnte mit zwei Bescheiden beide Anträge ab. Für die Frau habe ich beim Jobcenter jeweils einen Widerspruch erhoben und diese begründet. Beiden Widersprüchen wurde abgeholfen und die beantragten Beträge wurden auf das Konto meiner Mandantin überwiesen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Kosten, die für die Bewilligung der russischen Rente erforderlich sind, als absetzfähige Beträge geltend gemacht werden können. Der Leistungsträger muss sie bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens mindern berücksichtigen. Lehnt der Leistungsträger dies ab, so kann sich ein Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid lohnen.