Rentenversicherung und Versicherung gegen Arbeitslosigkeit für Pflegepersonen
Mehr zum Thema: Sozialrecht, Pflegeversicherung, Pflegeperson, Rente, Pflege, AngehörigeNeues ab Januar 2017
Mit dem Pflegestärkungsgesetz II ergeben sich auch positive Änderungen für pflegende Angehörige oder andere Personen, die unentgeltlich pflegen („Pflegepersonen“).
Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens „Pflegegrad 2“ in einem zeitlichen Umfang von mindestens zehn Stunden wöchentlich – verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche – pflegen, haben Anspruch auf eine Versicherung gegen Arbeitslosigkeit. Dazu muss die Pflegeperson unmittelbar vor Aufnahme der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig gewesen sein oder Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt haben. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden komplett von den Pflegekassen gezahlt.
Für viele Pflegepersonen bestand nach dem Ende ihrer Pflegetätigkeit bis jetzt oft ein Risiko, da sie keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitsagentur hatten. Mit der Neuregelung der Versicherungspflicht für Pflegepersonen wird diese Situation verbessert. Die Betroffenen haben nun Anspruch auf Arbeitslosengeld und können Leistungen der aktiven Arbeitsförderung zur Unterstützung eines beruflichen Wiedereinstiegs erhalten.
Für Pflegepersonen bedeutet dies aber auch, dass Sie einen Bescheid der Pflegekasse zum Pflegegrad bzw. zur Pflegestufe kritisch prüfen sollten. Die dort festgehaltenen Stunden der Pflegetätigkeit haben unmittelbar Auswirkungen auf die Versicherung der Pflegeperson gegen Arbeitslosigkeit und auf die Rentenversicherung. Die Pflegeperson erhält normalerweise einen separaten Bescheid, gegen den dann Widerspruch und ggf. Klage möglich sind.
Sozialrecht Pflegeversicherung: Überleitung in Pflegegrade teilweise falsch