Regulierung von Mietrückständen - Möglichkeiten

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Von Rechtsanwalt Patrick Inhestern

Im Rahmen der Arbeitslosengeld II – Realität kommt es in vielen Haushalten zu Mietrückständen. Dies ist bedingt durch den geringen Regelsatz in Höhe von 345,00 €, der für die meisten Betroffenen zum Leben nicht reicht. Ist der Mieter mit zwei Monatsmieten in Verzug, so kann ihm der Vermieter fristlos kündigen. Diese fristlose Kündigung kann nach dem Mietrecht jedoch bis zu zwei Monate, nachdem der Mieter eine Räumungsklage erhalten hat, unwirksam gemacht werden. Diese Unwirksamkeit der Kündigung kann der Mieter erreichen, indem er selber die rückständigen Beträge bezahlt, oder sich eine öffentliche Stelle zur Übernahme derselben verpflichtet. Das geht aber nur dann, wenn nicht innerhalb der vergangenen zwei Jahre schon einmal eine fristlose Kündigung auf diese Weise unwirksam gemacht worden ist. Da die Betroffenen aus eigener Tasche in der Regel die Rückstände nicht begleichen können, ist im Nachfolgenden dargestellt, bei welchen öffentlichen Stellen von den Betroffenen eine Übernahme von Mietrückständen erreicht werden kann.

  1. Spendenantrag

    Patrick Inhestern
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    Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Familienrecht
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    Zunächst kann ein Spendenantrag gestellt werden. Die Einrichtungen, bei denen dies möglich ist, unterscheiden sich regional. In Hannover kann man die entsprechenden Anträge bei der Caritas oder bei den Diakonischen Werken stellen. Diese leiten dann die Anträge an die Aktion Weihnachtshilfe e.V. weiter, wo über die Anträge abschließend entschieden wird. Zu beachten ist, dass ein Anspruch auf eine derartige Spende selbstverständlich nicht besteht. Weiter kann man einen entsprechenden Antrag im Regelfall nur einmal stellen – also nicht alle Jahre wieder. Gute Aussichten auf eine derartige Spende haben vor allem Familien mit kleinen Kindern. Der große Vorteil einer Spendengewährung liegt für die Betroffenen darin, dass diese nicht zurück bezahlt werden muss.

  2. Antrag auf Darlehensgewährung gegenüber der ARGE

    Sollte eine Spendengewährung nicht oder nur zum Teil erfolgen, dann besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Darlehensgewährung bei der ARGE nach § 22 V SGB II zu stellen. Voraussetzung für eine darlehensweise Übernahme von Mietrückständen ist, dass ansonsten Wohnungslosigkeit droht und hierdurch die Aufnahme einer konkret in Aussicht stehenden Beschäftigung verhindert wird.Regelmäßig wird ein Antrag bei der ARGE daran scheitern, dass die Aufnahme einer konkret in Aussicht stehenden Beschäftigung nicht verhindert wird. Die Betroffenen müssten eine Beschäftigungsaufnahme per Arbeitsvertrag nachweisen, was ihnen überwiegend nicht gelingt. Dennoch ist es zwingend erforderlich, einen solchen Antrag zu stellen, denn ein ablehnender Bescheid von der ARGE ist Voraussetzung für einen zweiten Antrag beim Träger der Sozialhilfe.

  3. Antrag auf Darlehensgewährung gegenüber dem Träger der Sozialhilfe

    Schließlich kommt ein Antrag beim zuständigen Träger der Sozialhilfe in Betracht. Anspruchsgrundlage ist dann § 34 I SGB XII. Nach dieser Vorschrift können Schulden nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder einer vergleichbaren Notlage erforderlich ist. Die Vorschrift räumt dem Träger einen Entscheidungsspielraum ein, der in aller Regel dahingehend auszuüben ist, dass eine Übernahme zu gewähren ist. Einer Übernahme entgegen stehen kann der Umstand, dass die Wohnung ohnehin nicht erhalten werden kann, weil sie unangemessen groß und teuer ist. Zu denken ist hier insbesondere daran, dass der Betroffene ALG II bezieht und eine rechtmäßige Aufforderung der ARGE zum Umzug anlässlich der Senkung der Unterkunftskosten nicht fristgerecht umgesetzt hat. Ebenso kann zur Bedingung für eine Übernahme gemacht werden, dass die ARGE die zu zahlende Miete künftig direkt an den Vermieter überweist.

    Die Übernahme der Mietrückstände kann als Beihilfe erfolgen oder als Darlehen, wobei die Übernahme als Darlehen den Regelfall darstellt.

  4. Rückzahlung der Darlehen

    Die übernommenen Mietkosten müssen – soweit sie als Darlehen gewährt werden - zurückgezahlt werden. Die ARGE oder der Träger der Sozialhilfe lassen sich hierzu Abtretungserklärungen von den Betroffenen unterschreiben. Soweit diese also Leistungen aus öffentlichen Kassen beziehen wie zum Beispiel ALG II, wird pro Monat der in der Abtretungserklärung vereinbarte Betrag einbehalten und an die Stelle abgeführt, die die Mietschulden übernommen hat. Dies bedeutet, dass Einbußen bei dem ohnehin schon knapp bemessenen Regelsatz hingenommen werden müssen.

  5. Fazit

    Wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die einer Übernahme von Mietschulden entgegenstehen, lassen sich diese Rückstände auf vorstehende Art und Weise regulieren. Soweit Sie als Betroffener also diesbezüglich ablehnende Bescheide erhalten, sollten Sie einen Anwalt aufsuchen. Dieser kann auf Basis von Beratungshilfe Widerspruch einlegen und auf Basis von Prozesskostenhilfe einstweilige Anordnung zur Sicherung Ihres Wohnraumes beantragen. Zusätzliche Kosten entstehen Ihnen persönlich in der Regel nicht.

Patrick Inhestern
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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