Reform der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV)

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Mit den Stimmen der Regierungskoalition wurde die schon länger diskutierte Reform der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV) auf den Weg gebracht. Danach wird sich die Lastenumverteilung zwischen den Berufsgenossenschaften (BG) ab dem jahr 2010 in vier Stufen vollziehen. Die implementierte Abfindungsaktion soll dazu führen, die Leistungsausgaben in der LUV dauerhaft zu senken und die Beiträge zu stabilisieren.

Abfindungen von Unfallrenten
Versichertenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung werden grundsätzlich lebenslänglich als Monatsrenten gezahlt. Abfindungen sind nach geltendem Recht nur unter engen Voraussetzungen möglich. Im Rahmen der Aktion wird die Rentenabfindung wesentlich erleichtert.

Kernpunkt des Gesetzes ist die Schaffung von Abfindungsmöglichkeiten für Unfallrentner für die Jahre 2008 und 2009. Dafür stellt der Bund in den kommenden beiden Jahren jeweils 200 Mio. Euro zur Verfügung. Weitere 250 Mio. Euro werden von den regionalen Trägern beigesteuert.

Teilnehmen können alle Personen, die eine laufende Rente von ihrer Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) beziehen, also Unternehmer, Ehegatten, mitarbeitende Familienangehörige und auch Arbeitnehmer. Sie sollen die Möglichkeit haben, ihre monatliche Rente durch die einmalige Zahlung eines Kapitalbetrages abfinden zu lassen.

Antragsstellung
Bezieher einer Rente mit einer MdE von unter 50 Prozent können auf Antrag abgefunden werden. der Anspruch auf Abfindung gilt solange, wie Mittel zur Verfügung stehen. Bei Bezug mehrerer Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung muss die Summe der MdE-Werte weniger als 50 ergeben.

Höhe der Abfindungssumme
Zur Berechnung der Abfindungssumme wird der Jahresbetrag der Rente zugrunde gelegt. Dieser wird mit einem Faktor multipliziert,
der vom Lebensalter zum Zeitpunkt der Antragstellung abhängig ist und den Kapitalwert der Rente ausdrückt.

Folgen einer Abfindung
Mit Auszahlung des Abfindungsbetrages steht sofort Kapital in einer größeren Summe zur Verfügung. Demgegenüber
fällt die Zahlung der laufenden Versichertenrente dauerhaft weg. Künftige Rentenanpassungen wirken sich nicht
mehr aus. Alle anderen Leistungsansprüche wie z. B. Heilbehandlung, Krankengymnastik, Medikamente usw. werden durch die Rentenabfindung
nicht berührt.

Verschlechterung des Gesundheitszustandes
Kommt es nach Bewilligung der Abfindung zu einer wesentlichen Verschlimmerung bei den Folgen des Versicherungsfalls, die zu einer Erhöhung der MdE um mehr als fünf Prozent führt, ist trotz Abfindung erneut Rente in Höhe dieses Verschlimmerungsanteils zu zahlen. Werden abgefundene Personen wegen der Verschlimmerung Schwerverletzte (MdE 50 Prozent und mehr), lebt der Anspruch auf Rente in vollem Umfang wieder auf, sofern ein entsprechender
Antrag gestellt wird. Allerdings wird die Abfindungssumme angerechnet.

Verdoppelung der Wartezeit
Einschneidende Änderung im Leistungsbereich ist sicherlich die Verdoppelung der Wartezeit für die Gewährung einer Unfallrente von bisher 13 auf künftig 26 Wochen. Bei der Betriebs- und Unfallhilfe wird eine obligatorische Selbstbeteiligung eingeführt.

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