Krankenversicherungsschutz nicht leichtfertig aufs Spiel setzen

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Bezieher von Arbeitslosengeld sind bis zum letzten Tag des Arbeitslosengeldbezuges in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Sobald der Arbeitslosengeldanspruch erlischt, muss der Arbeitslose sich um eine freiwillige Weiterversicherung selbst kümmern. Er muss seiner Krankenkasse innerhalb von drei Monaten den Beitritt zur freiwilligen Weiterversicherung anzeigen. Die Ablauf der Drei-Monats-Frist beginnt sofort nach Beendigung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Pflicht - Krankenversicherung.

Eine Versäumung dieser Frist kann nur geheilt werden, wenn der Arbeitslose die Frist unverschuldet versäumt hat. In der Regel befindet sich in dem Bescheid, mit dem die Einstellung der Zahlung von Arbeitslosengeld mitgeteilt wird, der Hinweis:

„Für die Zeit, in der Sie keine Leistungen beziehen, sind Sie durch die Agentur für Arbeit nicht krankenversichert. Um Nachteile zu vermeiden, erkundigen Sie sich bitte umgehend bei Ihrer Krankenkasse über Möglichkeiten zur Wahrung des weiteren Versicherungsschutzes (z.B. durch freiwillige Weiterversicherung)."

Hat der Arbeitslose diesen Hinweis auch erhalten, und den Antrag auf freiwillige Weiterversicherung trotzdem nicht innerhalb der Frist gestellt, trifft ihn daran Verschulden. Er hätte sich umgehend mit seiner Krankenklasse in Verbindung setzen müssen, spätestens dort hätte er Kenntnis von der Drei.Monats-Frist erlangt.

Es genügt zur Fristwahrung nicht, nur einen Antrag auf Gewährung von Hartz - IV - Leistungen ( nach SGB II ) zu stellen. Nur wenn Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) bewilligt werden, besteht erneut Krankenversicherungsschutz.

Der Arbeitslose kann sich aber nicht darauf verlassen, dass er tatsächlich leistungsberechtigt ist. Wird sein Antrag auf Hartz-IV-Leistungen zurückgewiesen, und hat er die Drei-Monats-Frist versäumt, ist er nicht mehr gesetzlich krankenversichert.

Der Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 09.05.2006 – L 8 KR 30/06 ER – befasst sich mit diesem Problem. Dort heißt es abschließend:

Gerade ein rechtsunkundiger Antragsteller durfte sich bei gewissenhafter Vorgehensweise nicht darauf verlassen, dass er nach dem SGB II leistungsberechtigt und damit auch krankenversichert ist. Er hätte sich – auch gerade nach dem Hinweis der Arbeitsagentur – mit seiner Krankenkasse wegen einer freiwilligen Weiterversicherung rechtzeitig in Verbindung setzen müssen.

Mit anderen Worten: dass hier jemand besonders ahnungslos und rechtunkundig ist, hilft ihm nach Fristversäumung nicht weiter. Mit diesem Argument wird er nicht gehört. Er hat seinen Krankenversicherungsschutz verloren, ihm bleibt, wenn er keine neue Arbeit findet, nur die teure private Krankenversicherung, will er sich gegen Krankheit absichern.


Ulrike Fürstenberg
Rechtsanwältin

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