Keine Minderung des Elterngeldes bei Selbstständigen durch nachgezahltes Einkommen

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Das Landessozialgericht Essen hat in seiner Entscheidung vom 12.04.2011 (Az L 13 EG 16/10) entschieden, dass nachgezahltes Arbeitsentgelt für eine vorangegangene selbstständige Erwerbstätigkeit nicht auf das Elterngeld angerechnet wird, wenn diese nur in der Zeit vor dem Elterngeldbezug erwerbstätig waren.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts gilt mangels gesetzlicher Regelung beim Bezug von Elterngeld nicht das steuerrechtliche Zuflussprinzip, sondern das so genannte modifizierte sozialrechtliche Zuflussprnzip. Einkommen werde danach in den Monaten erzielt, in denen es erarbeitet und ausgezahlt werde. Es sei daher unschädlich, wenn das Einkommen erst im Nachhinein dem Elterngeldbezieher gutgeschrieben wird. Das Bundeselterngeldgesetz will den Einkommensausfall durch Verzicht auf Erwerbstätigkeit zumindest teilweise kompensieren. Ein Einkommensausfall wird bei nachträglicher Zahlung lediglich aufgeschoben, nicht vermindert. Selbstständig Tätige können vor allem nicht steuern, wann Kunden Rechnung begleichen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, wegen grundsätzlicher Bedeutung in der Sache wurde die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

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