Grad der Behinderung (GdB): Häufige Fehler bei der Feststellung

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Warum ein Widerspruchsverfahren sinnvoll sein kann

Wie wird der Grad der Behinderung („GdB“) festgestellt?

Der so genannte „Grad der Behinderung“ (GdB) wird durch das Versorgungsamt nach einem entsprechenden Antrag festgestellt. In Schwerbehindertenangelegenheiten ist dieser entscheidend darüber, was für Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden können. Um den GdB zu ermitteln, holt das Versorgungsamt ärztliche Berichte ein und lässt die vorliegenden Einschränkungen bzw. Behinderungen durch eigene Ärzte versorgungsmedizinisch bewerten.

Die Ermittlung und Bewertung sind sehr fehleranfällig. Rechtliche Grundlage sind die Versorgungsmedizin-Verordnung und die dort enthaltende GdS/GdB-Tabelle. Allerdings ist dort für die meisten Erkrankungen/Behinderungen lediglich ein Bewertungs-Rahmen vorgegeben. Viele Erkankungen sind auch nicht erfasst. Die konkrete Bewertung einer Erkrankung oder Einschränkung ist stets eine Einzelfallentscheidung des Versorgungsamtes.

Häufige Fehler bei der Bewertung

Häufig fällt die Bewertung jedoch relativ niedrig aus, nämlich am unteren Rand des Bewertungsbereichs, den die GdS/GdB-Tabelle vorgibt. Auch wenn mehrere Einschränkungen zusammenwirken, zum Beispiel orthopädische Probleme und eine Lungenerkrankung, wird dies gelegentlich nicht hinreichend berücksichtigt.

Solche Bewertungsfehler fallen jedoch in der Regel nur auf, wenn in einem Widerspruchsverfahren Akteneinsicht genommen wird. In dem Bescheid, den der Betroffene erhält, ist die einzelne Bewertung der jeweiligen Beeinträchtigungen in der Regel nicht erkennbar. Es sind lediglich die vorhandenen Erkrankungen und ein Gesamt-GdB angegeben. Bewertungsfehler fallen nur auf, wenn man bei der Behörde Akteneinsicht nimmt in die entsprechende ärztliche Stellungnahme.

Eine zu niedrige Bewertung einzelner Einschränkungen ist nach meiner Wahrnehmung eine der häufigsten Fehlerquellen in Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht. In der anwaltlichen Tätigkeit ist insofern eine gründliche Auseinandersetzung mit dem Akteninhalt, insbesondere den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen und den ärztlichen Befundberichten unerlässlich.

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