Entwicklung zum neuen Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung

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Anspruch auf Ersatz des Aufwandes für selbstbeschafften Krippenplatz

Seit dem 1.8.2013 besteht der gesetzliche Anspruch für Ein- bis Dreijährige auf frühkindliche Förderung gemäß § 24 Absatz 2 SGB VIII (neue Fassung), d.h. auf Kindertagesbetreuung:

"Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege."

Elisabeth Aleiter
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Eltern, die selbst einen Krippenplatz beschaffen, kann Schadensersatz zustehen

Zum 12.9.13 hat das Bundesverwaltungsgericht eine sehr wichtige Entscheidung in diese Richtung getroffen. Es hat demjenigen, der keinen Krippenplatz erhalten konnte und sich selbst einen beschafft hat, einen Schadenersatzanspruch auf Rückerstattung der dafür aufgewandten Kosten zugesprochen.

Diese Entscheidung hat sich noch nicht mit § 24 Absatz 2 SGB VIII beschäftigt, sondern beruhte auf einer ähnlichen landesrechtlichen Bestimmung aus Rheinlandpfalz, § 5 I RhPfKitaG. Diese Bestimmung begründet einen solchen Rechtsanspruch für Kinder ab dem 2. Lebensjahr.

In diesem Fall hatte die Klägerin die Mutter einer zweijährigen Tochter (ebenfalls Klägerin) bei der später beklagten Stadt Mainz erfolglos beantragt, ihr einen Krippenplatz zuzuteilen. Infolgedessen musste sie ihre Tochter selbst in einer Kinderkrippe einer privaten Elterninitiative unterbringen. Die Mutter forderte nun die Übernahme der Kosten für die Unterbringung in der privaten Einrichtung. Das Verwaltungsgericht Mainz hat der Klage stattgegeben. Dagegen wurden Rechtsmittel eingelegt. Das OVG Koblenz hat die Entscheidung ebenfalls bestätigt. Nach weiteren Rechtsmittel musste das Bundesverwaltungsgericht wie oben zitiert entscheiden.

Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch

Das Bundesverwaltungsgericht stützt den Aufwendungsersatzanspruch der Mutter allerdings auf die analoge Anwendung von § 36 a III 1 SGB VIII. Die Voraussetzungen des Aufwendungsersatzanspruches wird wie folgt dargestellt:

- es muss ein Primäranspruch auf die beschaffte Leistung bestanden haben (Kindergartenplatz)

- die Leistung muss nicht rechtzeitig erbracht oder rechtswidrig abgelehnt worden sein (so genanntes Systemversagen)

- dem Leistungsberechtigten war es wegen der Dringlichkeit seines Bedarfes nicht zuzumuten, die Bedarfsdeckung aufzuschieben

Nicht entschieden wurde hier z.B. eine anders gelagerte Fragestellung, die in der Praxis häufiger auftritt, dass der Jugendhilfeträger keinen Platz anbieten kann und die Eltern von sich aus auf einen hochpreisigen privaten Anbieter verweist und lediglich eine anteilige Kostenübernahme nach § 90 III SGB VIII in Aussicht stellt.

Hier stellt sich dann die Frage, ob der Rechtsanspruch auf Förderung gedeckelt wird in Höhe einer öffentlichen Tageseinrichtung.

Das ist noch offen.

Der Wortlaut des § 24 II SGBVIII spricht gleichermaßen von Tageseinrichtung oder Kindertagespflege. Hier besteht ein Wahlrecht.

Fazit für Eltern

Die Bestimmung wird noch Gegenstand zahlreicher Entscheidungen sein und wird noch viele Korrekturen erfahren. Für Eltern lohnt es sich daher, sich in diese Richtung regelmäßig zu informieren.

Rechtsanwältin Elisabeth Aleiter
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