Elterngeld - Anspruchsdauer

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Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld

Zuständigkeit für die Gewährung des Elterngeldes: gemäß § 12 Abs. 1 Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz soll das Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz von den Ländern im Bundesauftrag entsprechend Art. 85 des Grundgesetzes durchgeführt werden. Die zuständigen Stellen werden von den Landesregierungen bestimmt. In Rheinland-Pfalz z.B. ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten mit eigenem Jugendamt die Stadtverwaltung zuständig, § 4 a der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz (KJHGRZustV RP 2004).

Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt an bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz (BEEG)wird Elterngeld in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Nach § Abs. 2 Satz 2 haben Eltern insgesamt Anspruch auf zwölf Monatsbeträge. Ein Anspruch auf weitere zwei Monatsbeträge ist möglich, wenn für zwei weitere Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt, § 4 Abs. 2 Satz 3 BEEG. Ein Elternteil kann höchstens für zwölf Monate Elterngeld beziehen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG). § 4 Abs. 3 Satz 3 BEEG gibt einem Elternteil einen Anspruch auf Elterngeld für vierzehn Monate, wenn eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt und mit der Betreuung durch den anderen Elternteil eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne des § 1666 Abs.  1 und 2 BGB verbunden wäre oder die Betreuung durch den anderen Elternteil unmöglich ist, insbesondere weil er wegen einer schweren Krankheit oder Schwerbehinderung sein Kind nicht betreuen kann; für die Feststellung der Unmöglichkeit der Betreuung bleiben wirtschaftliche Gründe und Gründe einer Verhinderung wegen anderweitiger Tätigkeiten außer Betracht. Einem Elternteil steht Elterngeld für vierzehn Monate auch zu, wenn ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht oder er eine einstweilige Anordnung erwirkt hat, mit der ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind vorläufig übertragen worden ist, eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt und der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt, § 4 Abs. 3 Satz 4 BEEG. Diese Voraussetzungen müssen insgesamt erfüllt sein, um einen Anspruch auf Zahlung des Elterngeldes für vierzehn Monate zu haben, sonst gilt die Grundregel des § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG, nach der höchstens für zwölf Monate Elterngeld bezogen werden kann.

§ 4 Abs. 2 und 3 BEEG verstößt nicht gegen Vorschriften des Grundgesetzes. Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass ein Elternteil allein nur dann Anspruch auf Elterngeld für mehr als zwölf Lebensmonate des Kindes haben kann, wenn der andere Elternteilaus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen für eine Betreuung des Kindes nicht zur Verfügung steht. Insbesondere scheidet ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit 6 Abs. 1 GG aus. Art 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), wonach alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Der Gesetzgeber hat gerade im Bereich des Sozialrechts, wozu die Bestimmungen über das Elterngeld im ersten Abschnitt des BEEG gehören, einen weiten Gestaltungsspielraum. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist grundsätzlich erst dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf Übereinstimmung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat. Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Allerdings muss er die Auswahl sachgerecht treffen. Im Bereich staatlicher Maßnahmen, welche die Familie betreffen, muss der Gesetzgeber den Schutz beachten, den er der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG schuldet. Art. 6 Abs. 1 GG, nach dem Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, garantiert als Abwehrrecht die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des ehelichen und familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden. Neben der sich daraus ergebenden staatlichen Pflicht, die von den Eltern im Dienst des Kindeswohls getroffenen Entscheidungen anzuerkennen und daran keine benachteiligenden Rechtsfolgen zu knüpfen, ergibt sich aus der Schutzpflicht des Art. 6 Abs. 1 GG auch die Aufgabe des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern. Der Staat hat daher dafür zu sorgen, dass es Eltern gleichermaßen möglich ist, teilweise und zeitweise auf die eigene Erwerbstätigkeit zugunsten der persönlichen Betreuung ihrer Kinder zu verzichten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Staat im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit und insbesondere im Bereich der Familienförderung ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt. Die Gewährung von Elterngeld mag Einfluss darauf haben, wie Eltern ihre grundrechtlich verankerte Erziehungsverantwortung wahrnehmen. Durch die Begrenzung des Elterngeldanspruches auf zwölf Monate und den Vorbehalt der zwei Partnermonate wird die Entscheidungsfreiheit von Eltern hinsichtlich der innerfamiliären Aufgabenverteilung nicht in verfassungsrechtlich erheblicher Weise berührt. Der Gesetzgeber übt mit der Regelung in §4 BEEG über Partnermonate keinen Zwang auf die Eltern aus, das Kind innerhalb der ersten vierzehn Lebensmonate mindestens zwei Monate von dem anderen Elternteil betreuen zu lassen. Art. 6 Abs. 1 GG ist daher weder in seinem Gewährleistungsgehalt als Freiheitsrecht/Abwehrrecht noch als Schutzpflicht/Benachteiligungsverbot bzw. Schutz- und Förderungsgebot verletzt. Die gesetzliche Regelung der Partnermonate bewirkt lediglich einen Anreiz dahin, dass auch der andere Elternteil für eine begrenzte Zeit die Betreuung des Kindes übernimmt. Seiner Schutzpflicht und dem Förderungsgebot kommt der Staat in ausreichender Weise durch die Gewährung und Sicherung der mit der Inanspruchnahme von Elternzeit (§§ 15 ff. BEEG) verbundenen Rechte, insbesondere dem Kündigungsschutz nach § 18 BEEG nach. Wie bei der sich erheblich auf die Höhe des Elterngeldes auswirkenden Nichtberücksichtigung einer Elternzeit ohne Elterngeldbezug für ein älteres Kind gilt auch für die so genannten Partnermonate, dass als wirtschaftlich nachteilig empfundene Auswirkungen auf den Elternteil, der das Kind für vierzehn Monate betreuen will, hinzunehmen sind.

§ 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner allgemeinen Ausprägung. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 BEEG wird beiden Elternteilen (d.h. den Eltern) ein Elterngeldanspruch von höchstens zwölf Monatsbeträgen gegeben. Nur ausnahmsweise räumt § 4 Abs. 2 Satz 3 BEEG den Eltern einen Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge ein, wenn für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt. Damit ist der Anspruch von Eltern, bei denen beide Teile bei der Geburt kein zu berücksichtigendes Einkommen hatten, auf zwölf Monate (In Höhe des Mindestbetrages nach § 2 Abs. 5 BEEG) begrenzt. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem in § 4 Abs. 2 BEEG geregelten Anspruch der Eltern und den in § 4 Abs. 3 BEEG bestimmten Ansprüchen der Elternteile. Ein Elternteil kann höchstens für zwölf Monate Elterngeld beziehen. Je nach zeitlicher Länge des Anspruchs der Eltern nach § 4 Abs. 2 BEEG bedeutet dies in dem Fall, dass, wenn ein Elternteil für zwei Monate Elterngeld bezieht, der andere Elternteil Anspruch auf höchstens zehn Monate hat. Will nur ein Elternteil Elterngeld in Anspruch nehmen, ist sein Anspruch auf höchstens zwölf Monate begrenzt.

Das Gesetz billigt unter den in § 4 Abs. 3 Satz 3 und BEEG genannten Voraussetzungen einem Elternteil einen Anspruch auf vierzehn Monatsbeträge Elterngeld zu. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 BEEG handelt es sich um Fälle, in denen die Betreuung des Kindes durch den anderen Elternteil unmöglich ist oder das Kindeswohl gefährden würde oder in denen durch einstweilige oder endgültige gerichtliche Entscheidung dem einen Elternteil die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht und der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt. Das Gesetz behandelt alle Eltern gleich. Den Anspruch auf Elterngeld teilt § 4 Abs. 3 BEEG nach den genannten Regeln auf beide Elternteile auf. Der Anspruch beider Elternteile auf zwölf und zwei (Partner-) Monate Elterngeld steht nicht nur –verheiratet oder unverheiratet- zusammenlebenden Eltern zu. Die Regelung umfasst vielmehr auch getrennt lebende Elternteile, die sich einvernehmlich die Betreuung und Erziehung des Kindes innerhalb des Rahmens von vierzehn Monaten teilen, sofern während der jeweiligen Betreuung des Kindes die Grundvoraussetzungen der §§ 1 Abs. 1 und 4 Abs. 2 Satz 3 BEEG erfüllt sind. In Ausnahmefällen, in denen aus besonderen Gründen tatsächlich und/oder rechtlich nur ein Elternteil für die Betreuung des Kindes in Betracht kommt, gibt das Gesetz diesem betreuenden Elternteil Anspruch auf vierzehn Monate Elterngeld. Zu den in § 4 Abs. 3 Satz 3 und 4 BEEG beschriebenen Elternteilen (alleinerziehenden)  gehören allein mit dem Kind zusammenlebende sowie mit dem Kind in einer so genannten Patchworkfamilie zusammen lebende Elternteile und auch Elternteile, die mit dem Kind in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft zusammenleben.

Quelle: Bundessozialgericht; Urteil vom 26.05.2011, Az. B 10 EG 3/10 R