Darf die ARGE in die Wohnung?

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Von Rechtsanwalt Thilo Zachow

Was war passiert? Die ARGE wollte in die Wohnung eines Leistungsberechtigten, um die konkrete Vermögenssituation zu klären. Der Betroffene verweigerte den Zutritt und die ARGE versagte ab sofort den Regelsatz (§ 66 SGB I).

Der HARTZ-IV-Empfänger beantragte einstweiligen Rechtsschutz und erhielt Recht. Das Landessozialgericht sieht derzeit keine gesetzliche Grundlage für einen "Hausbesuch". Die Unverletzlichkeit der Wohnung verlange dies.

Der Ermittler darf nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers die Wohung betreten. § 66 SGB I fand daher keine Anwendung, da keine Mitwirkungspflicht des Leistungsbrechtigten zum Einlass in seine Wohnung bestand. Weiterhin sei der Zweck des "Hausbesuchs" deutlich zu definieren und es dürfte kein anderweitiges taugliches Mittel existieren, um die begehrten Informationen zu erlangen (für ALG II siehe auch LSG Hessen Beschluss v. 30.01.2006 - L 7 AS 1/06 ER)

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