Berufsgenossenschaft haftet für Durchgangsarzt (D-Arzt), nicht für den Heilbehandlungsarzt (H-Arzt)

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Da der Durchgangsarzt (sogenannter D-Arzt) Aufgaben für die Berufsgenossenschaft (BG) als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung wahrnimmt, entspricht es der gängigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei ärtzlichen Behandlungsfehler eines D-Arztes letztlich die BG in der (Staats-) Haftung ist (BGH, Urt. v. 9.12.1974 - III ZR 131/72).

Das OLG Karlsruhe hat nun jüngst entschieden, dass diese Rechtsprechung nicht auf die Tätigkeit eines H-Arztes übertragen werden könne und somit keine Haftung der BG für einen Heilbehandlungsarzt auslöse (OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.11.2007 - 7 U 101/06).

Nach Ansicht der Senatsrichter seien die Kompetenzen eines H-Arztes im Gegensatz zu denen eines D-Arztes anders ausgestaltet, weil dieser bei der Vorstellung eines Patienten (nur) darüber zu entscheiden habe, ob die allgemeine Heilbehandlung oder aber eine besondere Heilbehandlung notwendig sei. Schließlich könne der H-Arzt auch keine Entscheidung über das weitere Verfahren treffen, weil er Patienten "nur" an eine zugelassene Unfallklinik überweisen könne.

Daher verneinte der Senat im Ergebnis die berufsgenossenschaftliche Haftung, ließ aber ob der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit das Rechtsmittel der Revision zum BGH zu, der letztlich die Sache zu richten hat.