Autoverwertungsschutz bei Hartz IV
Mehr zum Thema: Sozialrecht, Autoverwertungsschutz, Hartz IVNach dem rechtskräftigen Urteil des Landessozialgerichtes Sachsen-Anhalt vom 29.10.09, AZ. L 5 AS 45/06 sind beim Bezug von Hartz-IV Leistungen lediglich Autos mit einem Verkehrswert bis 7.500,00 € verwertungsgeschützt. Mit Verkehrswert ist der Kaufpreis gemeint, der durch Privatverkauf erzielt werden kann.
Dem Urteil lag eine Klage auf Bezug von Hartz-IV Leistungen zugrunde. Der Kläger beanspruchte die Leistungen, besaß aber einen Audi A 6. Der Verkehrswert des Fahrzeuges betrug 12.000,00 €, der Händlereinkaufspreis lag unter 7.500,00 €. Die Klage wurde letztlich abgewiesen. Zur Begründung gaben die Richter an, dass für den Leistungsbezug nach SGB II vorhandene Vermögenswerte zu verwerten seien, wenn diese für die Lebensumstände unangemessen sind.
seit 2009
Sie kamen zu dem Schluss, dass hierfür nicht - der meist niedrigere Händlereinkaufspreis - eine Rolle spiele, sondern nur der Verkehrswert zähle. Der Kläger konnte daher mit seiner Klage nicht durchdringen und erhielt die Leistungen nicht. Gleichzeitig hielten die Richter in den Entscheidungsgründen fest, dass der Händlereinkaufspreis nur dann herangezogen werden könne, wenn das Fahrzeug auf dem deutschen Gebrauchtwagenmarkt unverkäuflich sei. Ein solcher Fall hätte hier aber nicht vorgelegen.
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