Autoverwertungsschutz bei Hartz IV

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Nach dem rechtskräftigen Urteil des Landessozialgerichtes Sachsen-Anhalt vom 29.10.09, AZ. L 5 AS 45/06 sind beim Bezug von Hartz-IV Leistungen lediglich Autos mit einem Verkehrswert bis 7.500,00 € verwertungsgeschützt. Mit Verkehrswert ist der Kaufpreis gemeint, der durch Privatverkauf erzielt werden kann.

Dem Urteil lag eine Klage auf Bezug von Hartz-IV Leistungen zugrunde. Der Kläger beanspruchte die Leistungen, besaß aber einen Audi A 6. Der Verkehrswert des Fahrzeuges betrug 12.000,00 €, der Händlereinkaufspreis lag unter 7.500,00 €. Die Klage wurde letztlich abgewiesen. Zur Begründung gaben die Richter an, dass für den Leistungsbezug nach SGB II vorhandene Vermögenswerte zu verwerten seien, wenn diese für die Lebensumstände unangemessen sind.

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Sie kamen zu dem Schluss, dass hierfür nicht - der meist niedrigere Händlereinkaufspreis - eine Rolle spiele, sondern nur der Verkehrswert zähle. Der Kläger konnte daher mit seiner Klage nicht durchdringen und erhielt die Leistungen nicht. Gleichzeitig hielten die Richter in den Entscheidungsgründen fest, dass der Händlereinkaufspreis nur dann herangezogen werden könne, wenn das Fahrzeug auf dem deutschen Gebrauchtwagenmarkt unverkäuflich sei. Ein solcher Fall hätte hier aber nicht vorgelegen.

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Leserkommentare
von michael paul am 30.12.2009 21:33:47# 1
Leider stimmt dieses Urteil nicht ganz da die regierung bei der Abfragprämie klargestellt hatte das auch HarzV Empfänger dieses recht haben und nicht zur Sozialeistungen mit einbezogen werden darf wenn ein fahrzeug Verschrotttet wird dieses Urteil muß wieder sprochen werden da sonst die riegierung ihren Kommentar dazu falsch dar gelegt hat anfang zur Apfragprämie denn jeder hat das recht sein PKW zu Verschrotten da ja sowieso fast nur PKW verschrottet wurden die noch über 8900 EURO wert hatten in die Presse gekommen sind
    
von Rechtsanwältin Yvonne König am 31.12.2009 15:57:36# 2
Da der Kläger dieses Fahrzeug besaß, ist die Frage zur Berücksichtigung der Abwrackprämie im vorliegenden Fall irrelevant. Das Urteil stellt lediglich klar: Empfänger von Hartz IV Leistungen dürfen ein Auto in Höhe des Verkehrswertes bis 7.500,00 € besitzen. Ein übersteigender Anteil würde als Vermögen angerechnet werden und sich damit negativ auf die Höhe des Leistungsbezuges auswirken bzw. diesen gänzlich ausschließen.