Arbeitslosengeld II: Nestflucht schwer gemacht?

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Vielen jungen Volljährigen unter 25 Jahren schwebt ein Leben nach eigenen Vorstellungen vor, insbesondere innerhalb eigner vier Wände. Unabhängigkeit, Freiheit ist der größte Wunsch: endlich auf eigenen Beinen stehen!

Der Auszug aus der elterlichen Wohnung wird vom Staat allerdings nicht gefördert. So ist es leichtfertig, einfach von zu Hause auszuziehen, sich eine eigene Wohnung oder ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft zu nehmen, und darauf zu vertrauen, die Kosten für Unterkunft und Heizung würde dann der Staat in Gestalt des kommunalen Trägers, sprich: des Steuerzahlers, übernehmen.

Der Gesetzgeber meint nämlich, die Allgemeinheit soll nicht für die Erfüllung des Wunsches der jungen Erwachsenen nach Unabhängigkeit vom Elternhaus einstehen müssen.

Personen unter 25 Jahren müssen noch keinen eigenen Haushalt unterhalten.. .

Er geht vielmehr davon aus, dass Personen unter 25 Jahren noch keinen eigenen Haushalt unterhalten müssen, sondern bei anderen, in der Regel bei den Eltern oder einem Elternteil, leben können. Sind die Eltern Hartz-IV-Empfänger, erhält der junge Volljährige, der im Haushalt der Eltern lebt, 80 % der Regelleistung.

Die Regelleistung beträgt – ab 01.07.2006 für das gesamte Bundesgebiet einheitlich – 345 €. 80 % dieses Betrages sind 276,- €.

Ziehen junge Volljährige unter 25 Jahren „von zu Hause“ - rechtlich ausgedrückt: aus der Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern - aus, ohne vorher von dem kommunalen Träger eine Zusicherung in der Tasche zu haben, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen werden, erhalten sie weiterhin diese 80 % der Regelleistung, dagegen keine Kosten für Unterkunft und Heizung.

Was ist zu tun,

um finanziell besser abgefedert in das neue eigene Leben starten zu können? Jungen Volljährigen unter 25 Jahren, die gerne von zu Hause ausziehen möchten, ist dringend zu raten, mit dem kommunalen Träger vor dem Auszug aus dem Elternhaus Kontakt aufzunehmen und diesen um eine Zusicherung der Kostenübernahmen für Unterkunft und Heizung zu bitten. Dasselbe gilt auch, bevor sie einen Vertrag über eine Unterkunft schließen.

Wann wird die Zusicherung erteilt?

Das Gesetz schreibt vor, dass der kommunale Träger diese Zusicherung nur erteilen muss

  1. wenn der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann
  2. wenn der Umzug bzw. Auszug zur Eingliederung in das Arbeitsleben oder aus sonstigen Gründen erforderlich ist,
  3. ein sonstiger ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

Welche sozialen Gründe wiegen so schwer, dass der Betroffene nicht auf die Wohnung der Eltern verwiesen werden kann? Genügt es, ständig im Streit mit den Eltern zu liegen? Oder müssen zu Hause tätliche Auseinandersetzungen an der Tagesordnung sein? Oder ist es ausreichend, wenn die Familie in beengten räumlichen Verhältnissen lebt? Hier wird die Rechtsprechung noch ein reiches Betätigungsfeld vorfinden, da diese gesetzliche Regelung erst seit dem 01.04.2006 gilt. Es ist aber davon auszugehen, dass es Gründe sein müssen, die im Einzelfall das Zusammenleben in der Familie unerträglich machen. Bei dem Merkmal „Unerträglichkeit“ wird ein objektiver Maßstab angelegt werden müssen; es genügt sicherlich nicht, wenn der junge Erwachsene vorträgt, es gefalle ihm halt zu Hause nicht mehr.

Keine Regel ohne Ausnahme: Von dem Grundsatz, dass der junge Erwachsene die Zusicherung des kommunalen Trägers vor Abschluss eines Mietvertrages einholen muss, gibt es folgende Ausnahme: Es kann von dem Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen, wenn Gründe nach Ziff. 1 bis 3 vorlagen.

Als junger Erwachsener mit Unabhängigkeitsambitionen würde ich mich lieber nicht darauf verlassen, dass im Streitfall das Sozialgericht das Vorliegen eines wichtigen Grundes bejaht. Der sicherste Weg wäre, zu versuchen, vorher die Zusicherung zu erhalten.

Wenn die Zusicherung versagt wird.. .

Wird die Zusicherung versagt, kann man sich entweder damit abfinden und bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bei den Eltern wohnen bleiben, oder man erhebt Klage auf Erteilung der Zusicherung. Das Sozialgericht überprüft dann, ob der kommunale Träger die Zusicherung erteilen musste oder nicht. Weil sich sozialgerichtliche Verfahren sehr in die Länge ziehen, empfiehlt es sich, bei Gericht eine einstweilige Anordnung zu beantragen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass sich die Angelegenheit allein durch Zeitablauf von selbst erledigt.


Ulrike Fürstenberg
Rechtsanwältin

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