Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nach Hirninfarkt

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Das Sozialgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 7.9.2009 rechtskräftig entschieden, dass ein schwerbehindeter Kläger aus Krefeld, der nach einem Hirninfarkt 1,5 Jahre krank war und anschließend mit einer Wiedereingliederungsmaßnahme ins Erwerbsleben zurückkehrte, Anspruch auf eine Erwerbsminderungsente nach § 43 SGB VI hat, auch wenn er bis zum Eintritt der auf anderen medizinischen Gründen beruhenden Erwerbsunfähigkeit nach der Wiedereingliederung lediglich ca. 7 Wochen voll gearbeitet hat.

Die Kammer sah die rentenrechtlichen Voraussetzungen, dass der Kläger die letzten fünf Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalls mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge ent­richtet hat, als erfüllt an. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten sei der Leis­tungsfall, also die dauernde Erwerbsunfähigkeit, nicht schon mit dem Hirninfarkt Ende 2004 eingetreten. Der Kläger habe nach Abschluss der Wiedereingliederung von Juni 2006 bis Ende Juli 2006 seine berufliche Tätigkeit von einem speziell aus­gestatteten Heimarbeitsplatz als Vollzeittätigkeit ausgeübt. Die entgegenstehende Auffassung der Beklagten, dass die Wiedereingliederungsmaßnahme letztlich erfolg­los gewesen sei, sei in keiner Weise nachvollziehbar. Allein der Umstand, dass der Kläger vollschichtig gearbeitet habe - und dies nach gutachterlichen Feststellungen ohne Gefährdung der Gesundheit - zeige, dass die zwischenzeitlich durch den Hirninfarkt eingetretene Erwerbsunfähigkeit wieder aufgehoben war. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei davon auszugehen, dass derjeni­ge, der tatsächlich arbeite, auch arbeitsfähig sei.

Der weitere Einwand der Beklagten, dass es sich bei der vom Kläger verrichteten Tä­tigkeit um Arbeit im geschützten Raum handele, sei angesichts des Umstandes, dass die Beklagte sehr wohl Sozialversicherungsbeiträge für die Tätigkeit des Klägers ent­gegen genommen habe und es sich im Übrigen um eine gut dotierte Tätigkeit gehan­delt habe, in keinster Weise nachvollziehbar und stelle eine mit dem Grundgesetz nicht vereinbare Diskriminierung behinderter Beschäftigter dar.