Anrechnung einer Erbschaft auf Alg II Leistungen
Mehr zum Thema: Sozialrecht, Erbschaft, Hartz IVUrteil Sächsisches Landessozialgericht vom 21.02.2011 Aktenzeichen : L 7 AS 725/09
Der zugeflossene Anteil einer Erbschaft wird als einmalige Einnahme bedarfsmindernd als Einkommen i.S.d. § 11 SGB II berücksichtigt, wenn der Erbteil nach Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II wertmäßig tatsächlich zugeflossen ist ( vgl. BSG Urteil vom 28.10.2009 – B 14 AS 62/08 R). Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt.
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Vermögen im Sinne des § 12 SGB II – mit Freibetragsgrenze - ist die Erbschaft, wenn sie nicht während des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II zufließt.
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Dipl. jur. Ramona Hellwig
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