ALG I: Keine Sperrzeit nach Wechsel von unbefristeter in befristete Beschäftigung

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Sperrzeit nur dann rechtmäßig, wenn Interessen der Versichertengemeinschaft gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers überwiegen

Bei einem Wechsel aus einem unbefristeten in ein befristetes Arbeitsverhältnis tritt eine Sperrzeit im Anschluss an die befristete Tätigkeit nur ein, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann. Dies hat das Sozialgericht Speyer mit Urteil vom 17.02.2016 (Az: S 1 AL 63/15) entschieden.

Arbeitgeber bekam durch Kündigung Sperrzeit aufgebrummt

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war unbefristet als Maurer bei einem ca. 50 km entfernten Arbeitgeber beschäftigt. Er kündigte das Arbeitsverhältnis und arbeitete für zwei Monate befristet bei einem Arbeitgeber in unmittelbarer Wohnortnähe. Danach meldete er sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Agentur für Arbeit stellte den Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen fest. Durch seine Kündigung des unbefristeten Arbeitsvertrages habe der Kläger seine Arbeitslosigkeit bewusst herbeigeführt.

Interesse des Arbeitnehmers überwiegt

Der daraufhin eingereichten Klage hat das SG Speyer stattgegeben. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der Lösung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses gehabt. Der Arbeitgeber habe ein 20% höheres Arbeitsentgelt gezahlt und der Wegfall der Fahrtkosten habe zu einem nicht nur geringen Anstieg des Netto-Einkommens geführt. Zudem waren die Arbeitsbedingungen des befristeten Arbeitsverhältnisses deutlich attraktiver, so dass das Interesse des Klägers an einem Wechsel das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Fortführung des unbefristeten Arbeitsvertrages überwiege.

Leserkommentare
von Grundbau am 29.04.2016 08:45:54# 1
Als Praktiker im Baugewerbe stelle ich fest, das diese Befristung von 2 Monaten schon etwas seltsam ist. Bei Neueinstellungen ist immer zu empfehlen zunächst eine Befristung zur Bweurteilung des Arbeitnehmers einzugehen, mind. jedoch 9 Monate, da bis zu 6 Monaten ja kein Kündigungsschutz besteht. Den Gesichtspunkt hatte wohl die Behörde nicht erkannt. Und ob der Betriebssitz 50 km entfernt ist, spielt meist eine Nebenrolle, da der Maurer ja üblicherweise auf Baustellen eingesetzt wird, die können sogar näher am Wohnort liegen.
    
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