Welches Gericht ist für Ausgleichsansprüche nach der EU-Fluggastverordnung zuständig?

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Flugpassagiere haben bei einer Flugannullierung oder Verspätung von mehr als drei Stunden Anspruch auf eine Entschädigung zwischen 250 bis 600 Euro, sofern die Annullierung bzw. Flugverspätung nicht auf außergewöhnliche, nicht von der Fluggesellschaft zu vertretene Umstände (z.B. schlechtes Wetter) beruht. Bisher war umstritten, ob die Ansprüche nach der EU-Fluggastverordnung gegen ausländische Fluggesellschaften auch in Deutschland einklagen können. Die Fluggesellschaften verwiesen darauf, dass die Klage beim Gericht am Geschäftssitz der Fluggesellschaft erhoben werden muss.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte bereits mit seiner Entscheidung vom 9. Juli 2009 (Az. : C-204/08) klargestellt, dass die Klage gegen Fluggesellschaften mit Sitz in Mitgliedsstaaten der EU auch am Gericht des Abflug- oder Ankunftsortes erhoben werden kann.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr zur Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Klage auf Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastverordnung gegen eine Fluggesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Europäischen Union hat, Stellung genommen. Der BGH hat entschieden, dass für Augleichsansprüche nach der EU-Fluggastverordnung (auch) das Gericht des Abflugortes zuständig ist, wenn es sich um eine außereuropäische Fluggesellschaft handelt (Urteil vom 18. Januar 2011, Az. : X ZR 71/10).

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