Wann gilt eine Flugverspätung als Verspätung - ab Landung oder Ausstieg?

Mehr zum Thema: Reiserecht, Flugverspätung, Schadensersatz, Entschädigung, Airberlin, Lufthansa
4,31 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
13

Für eine Flugverspätung gilt der Moment als Ankunftszeit, wenn mindestens eine Flugzeugtür zum Ausstieg geöffnet wird

Welche Rechte habe ich als Passagier auf einem verspäteten Flug und endet die Verspätung mit der Landung oder mit dem tatsächlichen Ausstieg aus dem Flugzeug?

Nicht nur Vielflieger auf beruflichen Reisen sondern auch Urlauber kennen das Problem: Das Flugzeug lässt bereits vor dem Einstieg auf sich warten oder es kommt im Anschluss vor dem Abflug auf dem Rollfeld zu längeren Wartezeiten. Für die Reisenden ist es in beiden Fällen ärgerlich.

Sascha  Kugler
Partner
seit 2006
Rechtsanwalt
Kurfürstendamm 136
10711 Berlin
Tel: +49308803400
Web: http://www.ligant.de
E-Mail:
Strafrecht, Medizinrecht, Verkehrsrecht, Datenschutzrecht

Der EuGH (Europäische Gerichtshof) hatte nun die Frage zu klären, welcher Zeitpunkt für die Bemessung einer Flugverspätung gilt. Die Fluggesellschaften egal ob Airberlin, Condor, German Wings oder Lufthansa stellten sich auf den Standpunkt, dass der Flug mit dem Aufsetzen auf der Landebahn endet und die Zeit im Anschluss nicht mehr als Verspätung anzurechnen ist. Vielen Reisenden wird diese Praxis bekannt sein, obwohl jeder weiß, dass nach der Landung noch etliche Minuten vergehen können, bis die Passagiere aussteigen können. Die Airlines schönen so nicht nur die Statistik, sondern ersparen sich auf diese Weise auch eine Vielzahl von geltend gemachten Schadensersatzansprüchen der betroffenen Passagiere.

Zeitpunkt der Türöffnung für die Bemessung der Flugverspätung entscheidend

Der EuGH hat mit Urteil vom 04.09.2014 – Az. C -452/13 – nunmehr entschieden, dass für die Bemessung einer Flugverspätung der Moment als Ankunftszeit gilt, wenn mindestens eine Flugzeugtür zum Ausstieg geöffnet wird.

Folglich kann können sich die Fluggesellschaften bei der Berechnung der tatsächlichen Verspätung nicht mehr darauf berufen, dass die Landung früher erfolgt sei. Dies kann bei der Entstehung von Schadensersatzansprüchen von Entscheidung sein.

Anspruch auf Schadensersatz besteht ab drei Stunden Verspätung

In der Regel besteht ein Anspruch auf Entschädigung ab einer von der Airline zu vertretenden Verspätung von drei Stunden. Die Höhe richtet sich nach der Distanz des gebuchten Fluges. Bei Flugstrecken von 3.500 Kilometern oder mehr besteht eine Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 600,00 €. Auf Flügen mit einer Strecke zwischen 1.500 und 3.500 sind es 400,00 €. Handelt es sich um eine kürzere Flugstrecke sind 250,00 € fällig.

Als betroffener Passagier sollten Sie Verspätungen nicht anstandslos hinnehmen, sondern einen auf Fluggastrechte spezialisierten Rechtsanwalt mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche beauftragen.

Sascha Kugler
Rechtsanwalt und Partner
DEKRA zertifizierte Fachkraft für Datenschutz
TÜV - zertifizierter Compliance Officer

LIGANT Rechtanwälte und Notar
Kurfürstendamm 136
10711 Berlin

Tel.: 030 880 340 0
Fax: 030 880 340 31

kugler@ligant.de
www.ligant.de
www.itm-dsgvo.de
www.easy-hinweis
Das könnte Sie auch interessieren
Reiserecht Fluggastrechte und Schadensersatz bei Flugverspätungen, Annullierung oder Ausfall