Tod eines Kindes auf Wasserrutsche bei Pauschalreise

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Reiseveranstalter muss Schmerzensgeld zahlen

Ein Reiseveranstalter muss sicherstellen, dass seine Vertragshotels den Sicherheitsstandarts genügen. Ihn trifft eine Verkehrssicherungspflicht. Bei Verstoß gegen diese Pflicht ist der Reiseveranstalter haftbar.

Junge geriet in Absaugpumpe von Pool

Sachverhalt: Den klagenden Eltern und Geschwistern eines elfjährigen Jungen, der am 1.8.01 auf einer Pauschalreise im Vertragshotel bei einem Unfall auf einer Wasserrutsche zu Tode kam, wurde ein Schmerzensgeld zu je 20.000,00 EUR zuerkannt. Die Wasserrutsche hatte keine Baugenehmigung, war von den Behörden nicht abgenommen worden und tauchte auch nicht in dem Reisekatalog auf. Trotzdem stand die Rutsche aber gegen Gebühr für die Hotelreisenden zur Verfügung. Die Absaugrohre im Pool waren nicht abgedeckt, der Junge geriet mit einem Arm hinein und ertrank im Pool.

Elisabeth Aleiter
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Die ersten beiden Gerichte sprachen den Eltern und Geschwistern einen Schmerzensgeldanspruch wegen einer posstraumatischen Belastungsstörung zu. Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Reiseveranstalters zurück.

Verkehrssicherheitspflicht: Reiseveranstalter haftet nicht nur für Reisekatalog

Der Reiseveranstalter muss sich über das Sicherheitsniveau seiner Hotelbetreiber und Anlagen jederzeit umfassend informieren. Ihn trifft eine genaue Verkehrssicherungspflicht. So hätte im Fall geprüft werden müssen, ob die Rutsche eine Genehmigung vorweisen kann. Das hat nichts damit zu tun, ob die Rutsche im Hotelkatalog erscheint oder nicht. Sie ist für jeden vernünftig denkenden Reisenden mit auf der Anlage und sogar gegen Gebühr zu benutzen.

Es war für das Gericht ersehbar, dass der Tod des Jungen schwere psychische Schäden in der Familie verursacht hatte, für die dann auch oben benanntes Schmerzensgeld zugesprochen wurde.

BGH Entscheidung vom 18.7.2006 Az.: X ZR 142/05

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