Tod des Partners ist nicht von Reiserücktrittsversicherung umfasst

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Trotz Reiserücktrittsversicherung blieb eine trauende Frau auf den Stornierungskosten sitzen

Wer eine Reiserücktrittsversicherung hat, kann bei Tod seines Partners nicht von der Reise zurücktreten.

Ein Frau buchte für sich und Ihren Ehemann eine Reise. Zusätzlich schloss sie eine Reiserücktrittsversicherung ab. Kurze Zeit später verstarb Ihr Ehemann unerwartet. Hieraufhin stornierte die Ehefrau die Reise. Der Reiseveranstalter machte eine Stornierungsgebühr geltend und die Reiserücktrittsversicherung verweigerte die Übernahme dieser Gebühren.

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Stornogebühr gerechtfertigt

Der Reiseveranstalter ist berechtigt eine Stornogebühr zu berechnen. Bei einer Reise besteht vor Reiseantritt zwar gemäß § 651i BGB für den Reisenden das Recht zum jederzeitigen Rücktritt, allerdings ist hierfür an den Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung, die sogenannte Stornogebühr, zu bezahlen. Diese Entschädigung ist durch die AGB der Reiseveranstalter in der Regel an zeitliche Momente geknüpft. Je früher die Stornierung erfolgt, umso geringer ist die zu zahlende Entschädigung, da der Reiseveranstalter dann eine realistische Chance auf anderweitige Veräußerung der freigewordenen Plätze hat. Vor diesem Hintergrund kann daher eine Reiserücktrittsversicherung Sinn machen.

Kein Versicherungsschutz

Interessanter sind die Ausführungen zu den Bedingungen der Reiserücktrittsversicherung. Gemäß deren Bedingungen sollte ein Versicherungsschutz bei einer schweren Erkrankung bestehen. Die trauernde Ehefrau argumentierte damit, dass Sie sich in einer akuten Belastungsreaktion befand. Sie habe einen psychischen Schock der es ihr unmöglich machte, an der Reise teilzunehmen.

Das reichte nach Ansicht des Amtsgerichts München nicht aus. Es handelt sich hierbei um keine schwere Erkrankung sondern eine „ganz normale Reaktion auf das Versterben eines nahen Angehörigen".

AG München , Urteil vom 20.08.2015 - 233 C 26770/14

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Leserkommentare
von manana am 05.03.2016 22:03:18# 1
Lt. Pressemitteilung 19/16 vom 04.03.2016 des AG München sei die Klägerin nach den Versicherungsbedingungen verpflichtet gewesen, das versicherte Ereignis, also den Tod des Mannes (Anmerkung: Nachts vom 30.4. auf den 1.5 2014), unverzüglich anzuzeigen und die Reise unverzüglich zu stornieren.

Die Meldung erst am 20.5.2014 stellte nach Ansicht des Gerichtes eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung der Klägerin dar, so dass nach den Vertragsbedingungen die Versicherung von der Leistungspflicht frei geworden sei.

Genau dies war im Wesentlichen der Grund der Verweigerung der Versicherungsleistung.
    
von Rechtsanwalt Johannes Kromer am 06.03.2016 10:08:59# 2
Vielen Dank für die Ergänzung. Es stimmt, dass dies hier ebenfalls eine Rolle spielte. Die Obliegenheit einen Schadensfall unverzüglich zu melden, ist weithin bekannt. Mir ging es in der vorliegenden Besprechung auf den Hinweis, dass ein durch Trauer einsetzender Schock keine schwere Erkrankung im Sinne der Reiserücktrittsversicherung darstellt. Auch eine unverzügliche Meldung hätte hier rechtlich zu keinem anderen Ergebnis geführt.
    
von glangbehn am 09.03.2016 12:49:31# 3
ist denn der ''''Rücktritt'''' des Ehemannes von der Versicherung gedeckt? Tod ist zwar keine Krankheit, aber ursächlich hat wohl eine dazu geführt. Alternativ wäre auch eine Unfallverletzung versichert. Das würde dann doch auch für die Ehefrau gelten, da Ehepartner als Risikoperson gelten.
    
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