Kündigung eines Reisevertrages wegen höherer Gewalt

Mehr zum Thema: Reiserecht, Stornogebühr, Naturkatastrophe, Sonderkündigungsrecht, Reise, Höhere Gewalt
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Sonderkündigungsrecht gemäß § 651 j BGB

Dem Reisenden steht bei höherer Gewalt ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 651 j BGB zu.

Wird eine Pauschalreise wegen höherer Gewalt gekündigt, darf der Reiseveranstalter von dem Reisenden keine Stornogebühr verlangen. Der Reiseveranstalter muss dem Reisenden den erhaltenen Reisepreis zurückzahlen.

I.

Ob tatsächlich höhere Gewalt im Rechtssinne vorliegt, ist entscheidend für die Berechtigung der Kündigung bzw. das Vorliegen des Sonderkündigungsrechts gem. § 651 j BGB.

Nur bei einer berechtigten Kündigung ist der Reisepreis nicht mehr zu zahlen bzw. bei bereits geleisteter Zahlung zurück zu erstatten.

Auf eine Ersatzreise müssen sich die Reisenden nicht einlassen.

Stornogebühren dürfen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt nicht erhoben werden.

Liegt aufgrund irriger Annahme des Tatbestandes der höheren Gewalt eine unberechtigte Kündigung vor, muss der Reisende mit hohen Stornogebühren rechnen.

Ob die Stornogebühren der Höhe nach berechtigt sind, sollte immer anwaltlich geprüft werden.

Wenn die Reise bereits angetreten wurde, kann der Reiseveranstalter eine Entschädigung für die bereits erbrachten Reiseleistungen verlangen (LG Frankfurt NJW-RR 1991, 691, 695).

Der Reiseveranstalter ist - falls der Reisende dies wünscht - im Falle der Kündigung verpflichtet, den Reisenden schnellstmöglich zurück zu befördern.

Mehrkosten (u.a. Übernachtungskosten, Verpflegungskosten) hat der Reisende zu tragen (vgl. § 651 j Abs.2 BGB).

Der Reisende kann aber stattdessen auch kostenlose Umbuchung auf den nächstmöglichen Rückflug verlangen.

Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter zu teilen.

Der Reisende kann im Falle des verspäteten Rückfluges den Reisepreis ggf. mindern, solange der Reisevertrag nicht (wirksam) gekündigt wurde.

II.

Auch bei höherer Gewalt besteht u.U. ein Minderungsanspruch, der im Gegensatz zum Schadensersatzanspruch verschuldensunabhängig ist.

Reiseveranstalter sind verpflichtet, eine konkrete Warnung (bspw. vor einem Hurrikan oder einem Waldbrand) an die Reisenden weiterzuleiten. Wird diese Informationspflicht verletzt, bestehen Schadensersatzansprüche des Reisenden (Urteil des BGH vom 15.10.2002, X ZR 147/01; LG Frankfurt a.M., 2/24 5 58/90 = NJW RR 1991, 695; OLG Köln, NJW-RR 1992, 1014; AG Frankfurt a.M., 31 C 432/91-17).

Das Landgericht Hannover hatte über einen Fall zu entscheiden, indem ein Reiseveranstalter trotz ihm bekannter Flugverspätungen infolge eines angekündigten Streiks des Bodenpersonals keine Vorsorge dafür getroffen hatte, dass die Reisenden nachts ohne Verzögerung die gebuchte Unterkunft beziehen konnten. Minderungsansprüche wurden wegen des Organisationsmangels zugesprochen (LG Hannover, 3 S 451/88).

III.

Wird eine Pauschalreise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen.

Der Bundesgerichtshof definiert höhere Gewalt als ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, aber auch durch die äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis.

Beispiele für sog. höhere Gewalt sind Krieg oder Kriegsgefahren, Naturkatastrophen (Wirbelstürme, Vulkanausbrüche, Überschwemmungen, Erdbeben und Erdrutsche), Terroranschläge oder Androhung von Anschlägen durch Terroristen, Epidemien, Seuchen, politische Unruhen, Waldbrände, Flughafenbesetzung, Einführung der Visumspflicht kurz vor Reisebeginn und hoheitliche Anordnungen.

Unter den Begriff der höheren Gewalt fallen zudem Reaktorunfälle wie in Tschernobyl oder unlängst in Fukushima.

Die Terroranschläge auf das World Trade Center in New York vom 11.09.2001 wurden vom LG Frankfurt a.M. (2/24 S 239/02) als höhere Gewalt angesehen.

Einzelne terroristische Anschläge rechtfertigen keine Kündigung wegen höherer Gewalt (LG Frankfurt a.M. Urt. v. 16.01.1995, 2/24 S 310/94). Anders ist dies, wenn bereits flächendeckend bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen.

Bei einem Streik ist danach zu differenzieren, in wessen Sphäre die Streikenden fallen.

Sofern die Mitarbeiter des Reiseveranstalters oder die Mitarbeiter der Leistungsträger (Flugbesatzung, Hotelpersonal) streiken, kann nicht wegen höherer Gewalt gekündigt werden, da diese als Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters gelten (AG Duisburg, RRa 2002,171).

Dem Reisenden bleibt jedoch ggf. das Kündigungsrecht gem. § 651 e BGB.

Streiks von Dritten (Fluglotsen, Grenzbeamten, Eisenbahnern oder Piloten) berechtigen dagegen zur Kündigung des Reisevertrages.

IV.

Zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden ist oftmals streitig, ob die Ereignisse, aufgrund derer gekündigt wird, bei Vertragsschluss vorhersehbar waren und ob die konkrete Reise tatsächlich erschwert, gefährdet oder erheblich beeinträchtigt wird.

Maßgeblich ist hier eine objektive Betrachtungsweise.

Wenn der Reisende kündigt, muss er vor Gericht darlegen und beweisen, dass höhere Gewalt vorgelegen hat und die Reise erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt war.

Das Auswärtige Amt erteilt Reisewarnungen, die im Prozess als Indiz herangezogen werden können.

Die Kündigung muss durch den Reisenden erklärt werden. Schriftform ist zu empfehlen, um späteren Beweisproblemen aus dem Weg zu gehen. Die Kündigung sollte aus Gründen der Beweissicherheit per Einschreiben und vorab per E-Mail oder Fax versandt werden.

Der Reisende muss nach erteilter Information über die zu einer Kündigung wegen höherer Gewalt berechtigenden Umstände unverzüglich kündigen. Andernfalls ist das Kündigungsrecht ausgeschlossen.

Ansprüche auf Rückzahlung des Reisepreises, Minderung oder Schadensersatz müssen innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise schriftlich gegenüber dem Veranstalter geltend gemacht werden.

Es handelt sich um eine Ausschlussfrist.