Informationen zum Reiserecht

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Was ist ein Reisemangel?

Urlaub soll Erholung bringen. Aber leider bringen die eigentlich schönsten Wochen des Jahres mitunter Verhältnisse und Erfahrung, auf die der Urlauber leicht verzichten könnte.

Nicht immer kann die Reise das halten, was vorher von ihr erwartet und auch angekündigt wurde.

Im Nachhinein Enttäuschungen wieder wett zu machen, ist meist nicht möglich, so dass vielfach nur eine Minderung des Reisepreises verlant werden kann. Dabei bestehen aber vielfach überhöhte Erwartungen an die Minderungssumme, da vieles, was der Reisende als störend und unzumutbar empfindet, von der Rechtsprechung anders oder doch als nicht so gravierend angesehen wird. Hierzu können verschiedene Tabellen einen ersten Anhaltspunkt liefern. Zudem sind Voraussetzungen einzuhalten, um überhaupt in den Genuss einer Entschädigung zu kommen.

Recht einhellig geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Reiseveranstalter verschuldensunabhängig für das Gelingen der Reise haftet. Allerdings sind auch dieser Einstandspflicht Grenzen gesetzt.

Eine Grenze liegt darin, dass der Reiseveranstalter nicht für unerhebliche Mängel der Reise verantwortlich gemacht werden kann. Die Rechtsprechung sieht darin lediglich Unannehmlichkeiten, die hinzunehmen sind und keine Haftung des Reiseveranstalters begründen.

Die Grenze zwischen Unannehmlichkeit und Mangel ist fließend. Dazu einige Beispiele für Unannehmlichkeiten aus der Rechtsprechung:

  • Flugverspätungen bei Kurzstreckenflügen von bis zu 4 Stunden, bei Transatlantikflügen von bis zu 8 Stunden.
  • Nicht erwartete Zwischenlandungen.
  • Unzureichender Bordservice und Turbulenzen.
  • Belästigung durch Insekten und andere Tiere, insbesondere in südlichen und exotischen Ländern.
  • Lärm, wenn zuvor darauf hingewiesen wurde, sonst eines der gängigsten Streitthemen.
  • Fehlender Duschvorhang.
  • Defektes Radio oder Telefon.
  • Ausfall der Klimaanlage für eine Nacht.
  • Schlechtes Benehmen und/oder unpassende Kleidung von Mitreisenden.
  • All-Inclusive-Armbänder, nach überwiegender Auffassung.
  • Essen in Form von Massenabfertigung, in Schichten sowie Wartezeiten.

Eine weitere Grenze der Haftung des Reiseveranstalters liegt in der Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos. Hierbei sind drei Fallgruppen entwickelt worden:

Unfälle, die der Reisende selbst zu verantworten hat.

Wetter- und klimabedingte Umstände, d.h. wenn im Skigebiet kein Schnee liegt oder im Segelgebiet kein oder zu starker Wind bläst. Ausnahmen ergeben sich nur, wenn der Reiseveranstalter eine Garantie gibt oder entsprechend wirbt (so soll beim Badeurlaub der Strand auch algenfrei sein).

Diebstahl, Überfall, Terroranschlag. Allerdings obliegen dem Reiseveranstalter insbesondere bei erkennbaren Gefahren Informationspflichten. Der Reiseveranstalter hat die Gefährdungslage zu beobachten und er hat eine Erkundigungs- und Weitergabepflicht bzgl. Informationen.

Handelt es sich nicht um Unannehmlichkeiten oder ein allgemeines Lebensrisiko liegt ein Mangel der Reise vor.

Ein Mangel besteht auch, wenn die Beschreibung im Reisekatalog nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, da der Inhalt des Kataloges oder des Reiseprospektes Vertragsinhalt wird.

Es gilt der Grundsatz der Prospektwahrheit, d.h. Fotos dürfen nichts vortäuschen und der Prospekt muss alle relevanten Umstände, auch die negativen, aufführen.

Der Reisende muss auch nicht zwischen den Zeilen lesen, d.h. ein lautes Hotel kann nicht mit „Zentrale Lage“ umschrieben werden.

Der Reiseveranstalter haftet auch für die im Prospekt erwähnten Einrichtungen am Urlaubsort.

Mängelrügen vor Ort

Stellt der Reisende während der Reise fest, dass ein Mangel vorliegt, kann er vor Ort Abhilfe verlangen. Dieses Abhilfeverlangen ist im Normalfall an die örtliche Reiseleitung zu richten. Wenn keine Reiseleitung vor Ort ist, muss sich der Reisende direkt an den Reiseveranstalter wenden. Sei es direkt an den Firmensitz oder an die Niederlassung im jeweiligen Reiseland.

Umstritten ist, ob eine Mängelrüge z.B. beim Hotelpersonal ausreicht. Dies kann genügen, wenn weder Reiseleitung noch -veranstalter zu erreichen sind. Auf der sicheren Seite ist der Reisende aber nur, wenn er sich an Leitung oder Veranstalter wendet.

Die Mängel sind auch anzuzeigen, wenn sie dem Reiseveranstalter bereits bekannt sind, d.h. selbst wenn andere Reisende Mängel rügen, muss jeder für sich selbst eine Rüge erheben.

Fehlt die Mängelrüge vor Ort, verliert der Reisende grundsätzlich seine Ansprüche gegen den Reiseveranstalter. Dies gilt nicht, wenn den Reisenden kein Verschulden an der Nichtanzeige der Rüge trifft. Dies gilt, wenn

  • die Abhilfe nicht möglich ist,
  • die Mängel dem Reiseveranstalter vor Reiseantritt bekannt waren,
  • die örtliche Reiseleitung am Ankunftstag nicht erreichbar ist,
  • die Mängelanzeige zu spät kommen würde.

Der Reisende muss über die Obliegenheit der Mängelanzeige in der Reisebestätigung oder im Katalog unterrichtet werden.

Rügt der Reisende zu spät und kann der Reiseveranstalter der Mangel nicht beheben, muss der Reiseveranstalter die Minderung aufgrund des Mangels ab Eintritt akzeptieren, weil vermutet wird, dass er den Mangel auch bei zeitiger Rüge nicht hätte beheben können, es sei denn er beweist das Gegenteil.

Kündigung der Reise

Wird die Reise infolge eine Mangels erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Gleiches gilt, wenn dem Reisenden infolge dessen, aus wichtigem und dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.

Die Kündigung der Reise hat drei Voraussetzungen:

  • einen erheblichen Mangel,
  • eine erhebliche Beeinträchtigung oder Unzumutbarkeit,
  • ein fruchtloses Abhilfeverlangen.

Wann ein Mangel vorliegt, ist vorstehend bereits dargelegt worden.

Als erhebliche Beeinträchtigung wurden z.B. anerkannt:

  • Nicht vorhandenes Gepäck ab dem 4. Tag bei 14-tägiger Reise,
  • fehlende Nutzbarkeit des Pools,
  • Baulärm und optische Beeinträchtigung,
  • Doppelzimmer statt gebuchtem Drei-Zimmer-Appartement,
  • einfaches Stadthotel statt Luxus-Beachhotel,
  • Doppelzimmer mit Zusatzbett statt Doppelzimmer und Einzelzimmer,
  • entgegen ausdrücklicher Zusicherung Beförderung nicht mit deutscher Fluggesellschaft,

Mangel und erhebliche Beeinträchtigung stehen im engen Zusammenhang. Die Rechtsprechung ist insoweit uneinheitlich. Die Erheblichkeitsschwelle liegt beginnt bei einigen Gerichten bei einem Mangel, der zu einer Minderung von 20 % des Reisepreises berechtigt hätte. Die Mehrzahl der Gerichte sieht die Schwelle aber erst bei einer Minderung von 50 % überschritten.

Wieder andere Gerichte lehnen strenge Grenzen ab und stellen jeweils auf den Einzelfall ab.

Die Unzumutbar ist weitgehend mit den erheblichen Mängeln gleichzustellen. Liegen eklatante Mängel vor, ist die Fortführung der Reise in der Regel auch nicht zumutbar.

Allerdings sind auch Einzelfallentscheidungen zu treffen. So ist eine Reise für einen körperbehinderten Menschen nicht zumutbar, wenn er ein behindertengerechtes Hotel bucht, dann aber in einem höherwertigen Hotel untergebracht wird, das nicht behindertengerecht ausgestattet ist. Die Gründe auf die die Unzumutbarkeit zurückgeführt wird, müssen dem Reiseveranstalter aber vor Vertragsabschluss bekannt gewesen sein, wobei die Kenntnis des Reisebüros ausreichend ist.

Der Reisende muss, bevor er wirksam kündigen kann, zunächst Abhilfe verlangen und hierfür eine angemessene Frist setzen. Werden aufgrund des Abhilfeverlangens die Mängel soweit beseitigt, dass sie nicht mehr erheblich sind, entfällt das Kündigungsrecht und es verbleibt beim Minderungsrecht. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

  • die Abhilfe objektiv unmöglich ist,
  • der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert, wobei ein Bestreiten des Vorliegens der Mängel ausreicht,
  • der Reisende ein besonderes Interesse an der sofortigen Kündigung hat,
  • der Reisende nicht auf das Erfordernis der Fristsetzung hingewiesen wurde.

Nach der Kündigung ist der gezahlte Reisepreis grundsätzlich zu erstatten, allerdings muss der Reisende als Entschädigung einen Teil des Gesamtreisepreises zahlen. Dieser Entschädigungsbetrag wird im Verhältnis tatsächlicher Reise und vertraglich vereinbarter Reise bestimmt.

Der Reiseveranstalter ist zudem nach der Kündigung verpflichtet, den Reisenden zurückzubefördern. Es ist nach der Kündigung Sache des Reiseveranstalters, für eine unverzügliche Rückreise zu sorgen, wenn die Rückbeförderung Vertragsbestandteil gewesen ist.

Ist die Rückreise nicht Vertragsbestandteil, kann der Reisende die Verpflegungs- und Unterkunftsleistungen bis zur nächsten zumutbaren Abreise verlangen.

Kommt der Reiseveranstalter diesen Verpflichtungen nicht nach, macht er sich schadensersatzpflichtig. Allerdings kann der Reisende sich nicht einfach auf den Rückweg machen, ohne dem Reiseveranstalter die Möglichkeit der Rückbeförderung gegeben zu haben.

Nach der Rückkehr

Nach der Rückkehr kann der Reisende, wenn er nicht gekündigt hat, den Reisepreis entsprechend dem Umfang der Mängel mindern. Unabhängig von Minderung oder Kündigung kann der Reisende Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages verlangen, wenn die Voraussetzung dafür vorliegen.

Minderung

Minderung bedeutet, dass ein Teilbetrag vom Reiseveranstalter zurückverlangt werden kann. Besteht der Mangel während der gesamten Reise, ist der gesamte Reisepreis zu mindern. Wird der Mangel während der Reise behoben, ist der Teil des Reisepreises zu mindern, in dessen Zeitraum der Mangel vorhanden war. Tritt ein Mangel während der Reise auf, gilt insoweit das gleiche.

Welcher Mangel zieht nun aber welche Minderung nach sich? Die Berechnung der Minderung erfolgt mittels eines zu schätzenden Prozentsatzes, dem der Gesamtreisepreis zugrunde gelegt wird.

Orientierungspunkte können verschiedene Tabellen geben, die Reisemängel auflisten.

Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung

Die Tabelle wurde von der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt für die Berechnung von Reisepreisminderungen entwickelt. Zwar ist sie für die Gerichte nicht verbindlich, gleichwohl kann sie als Richtschnur für Minderansprüche des Reisenden herangezogen werden

Minderungen bei Mängeln in der Unterkunft
Art der Leistung Mängel % Bemerkung
Unterkunft Abweichung vom gebuchten Objekt 0-25 je nach Entfernung
Abweichende örtliche Lage (Strandentfernung) 5-15
Abweichende Art der Unterbringung im gebuchten Hotel (Hotel statt Bungalow, abweichendes Stockwerk) 5-10
Abweichende Art der Zimmer
a) DZ statt EZ 20
b) Dreibettzimmer statt EZ 25 Entscheidend ist, ob Personen der gleichen Buchung oder unbekannte Reisende zusammengelegt werden
c) Dreibettzimmer statt DZ 20-25 Entscheidend ist, ob Personen der gleichen Buchung oder unbekannte Reisende zusammengelegt werden
d) Vierbettzimmer statt DZ 20-30
Mängel in der Ausstattung des Zimmers
a) zu kleine Fläche 5-10
b) fehlender Balkon 5-10 bei Zusage, je nach Jahreszeit
c) fehlender Meerblick 5-10 bei Zusage
d) fehlendes (eigenes) Bad/WC 15-25 bei Buchung
e) fehlendes (eigenes) WC 15
f) fehlende (eigene) Dusche 10 bei Buchung
g) fehlende Klimaanlage 10-20 bei Zusage/je nach Jahreszeit
h) fehlendes Radio/TV 5 bei Zusage
i) zu geringes Mobiliar 5-15
j) Schäden (Risse, Feuchtigkeit etc.) 10-50
k) Ungeziefer 10-50
Ausfall von Versorgungseinrichtungen
a) Toilette 15
b) Bad/Warmwasserboiler 15
c) Stromausfall/Gasausfall 10-20
d) Wasser 10
e) Klimaanlage 10-20 je nach Jahreszeit
f) Fahrstuhl 5-10 je nach Stockwerk
Service
a) vollkommener Ausfall 25
b) schlechte Reinigung 10-20
c) ungenügender Wäschewechsel (Bettwäsche, Handtücher) 5-10
Beeinträchtigungen
a) Lärm am Tage 5-25
b) Lärm in der Nacht 10-40


Minderungen bei Mängeln in der Verpflegung
Art der Leistung Mängel % Bemerkung
Verpflegung Vollkommener Ausfall 25
Inhaltliche Mängel
a) eintöniger Speisezettel 5
b) nicht genügend warme Speisen 10
c) verdorbene (ungeniesbare) Speisen 20-30
Service
a) Selbstbedienung (statt Kellner) 10-15
b) lange Wartezeiten 5-10
c) Essen in Schichten 10
d) verschmutzte Tischwäsche 5-10
e) verschmutztes Geschirr, Besteck 10-15
Fehlende Klimaanlage im Speisesaal 5-10 bei Zusage


Minderung bei Mängeln im Transport
Art der Leistung Mängel % Bemerkung
Transport Zeitlich verschobener Abflug über 4 Stunden hinaus 5 des anteiligen Reisepreises für einen Tag und je weitere Stunde
Ausstattungsmängel
a) niedrigere Klasse 10-15
b) erhebliche Abweichung vom normalen Standard 5-10
Service
a) Verpflegung 5
b) Fehlen der in der Flugklasse üblichen Unterhaltung (Radio, Film, etc.) 5
Auswechslung des Transportmittels der auf die Transportverzögerung entfallende anteilige Reisepreis
Fehlender Transfer vom Flugplatz (Bahnhof) zum Hotel Kosten des Ersatztransportmittels


Minderungen bei sonstigen Mängeln
Art der Leistung Mängel % Bemerkung
Sonstiges Fehlender oder verschmutzter Swimmingpool 10-20 bei Zusage
Fehlendes Hallenbad bei Zusage
a) bei vorhandenem Swimmingpool 10 soweit nach Jahreszeit benutzbar
b) bei nicht vorhandenem Swimmingpool 20
Fehlende Sauna 5 bei Zusage
Fehlender Tennisplatz 5-10 bei Zusage
Fehlendes Mini-Golf 3-5 bei Zusage
Fehlende Segel-, Surf-, Tauchschule 5-10 bei Zusage
Fehlende Möglichkeit zum Reiten 5-10 bei Zusage
Fehlende Kinderbetreuung 5-10 bei Zusage
Unmöglichkeit des Badens im Meer 10-20 je nach Prospektbeschreibung und zumutbarer Ausweichmöglichkeit
Verschmutzter Strand 10-20
Fehlende Strandliegen, Sonnenschirme 5-10 bei Zusage
Fehlende Snack- oder Strandbar 0-5 je nach Ersatzmöglichkeit
Fehlender FKK-Strand 10-20 bei Zusage
Fehlendes Restaurant oder Supermarkt bei Zusage/je nach Ausweichmöglichkeit
a) bei Hotelverpflegung 0-5
b) bei Selbstverpflegung 10-20
Fehlende Vergnügungseinrichtungen (Disco, Nightclub, Kino, Animateure) 5-15 bei Zusage
Fehlende Boutique oder Ladenpassage 0-5 je nach Ausweichmöglichkeit
Ausfall von Landausflügen bei Kreuzfahrten 20-30 des anteiligen Reisepreises je Tag des Landausfluges
Fehlende Reiseleitung
a) bloße Organisation 0-5
b) bei Besichtigungsreisen 10-20
c) bei Studienreisen mit wissenschaftlicher Führung 20-30 bei Zusage
Zeitverlust durch notwendigen Umzug anteiliger Reisepreis für
a) im gleichen Hotel 1/2 Tag
b) in anderes Hotel 1 Tag

Die Frankfurter Tabelle ist die bekannteste unter den Reiseminderungstabellen. Andere Sammlungen haben ihr zwischenzeitlich den Rang abgelaufen.

http://www.adac.de/Recht_und_Rat/reiserecht/reisepreisminderung/
http://www.reiserecht-fuehrich.de/PDFs/Kemptener%20Reisem%E4ngeltabelle-Version-1.pdf

Schadensersatz

Im Gegensatz zur Geltendmachung einer Minderung des Reisepreises, setzt der Schadensersatzanspruch nicht zwingend eine mangelhafte Reise voraus. Entscheidend ist, ob dem Reisenden ein Schaden entstanden ist, für den der Reiseveranstalter einzustehen hat.

Typische Schaden sind solche an Gesundheit oder Eigentum des Reisenden. Schadensersatzansprüche für Sachschäden können auf das dreifache des Reisepreise beschränkt werden.

Schadensersatzansprüche müssen binnen eines Monats nach Reiseende angemeldet werden. Der Schadensersatzanspruch setzt zudem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Mängelanzeige oder ein fruchtloses Abhilfebegehren voraus.

Gleichfalls stellt der Bundesgerichtshof klar, dass für denselben Mangel nicht Minderung und Schadensersatz verlangt werden kann. Nur wenn ein über den Minderwert der Reise hinausgehender Schaden entstanden ist, kann ein Mangel neben Minderung auch Schadensersatz nach sich ziehen.

Beispiele für solche Mängel sind:

  • Körperverletzungen infolge von Unfällen, die der Reisende nicht selbst zu verantworten hat, hierunter fallen insbesondere Geländewagenausflüge und andere Sport- und Freizeitveranstaltungen.
  • Krankheit infolge verdorbener Speisen.
  • Verlust und Beschädigung von Gepäck bei der Beförderung.
  • Beschädigung von Eigentum des Reisenden durch Hotelangestellte oder andere Bedienstete des Leistungsträgers. Als Beispiel kann hier das Loch in der Hose dienen, nachdem diese von Reinigung und Bügeln zurückkommt.
  • Vermögensschäden, d.h. Aufwendungen aufgrund des Mangels, wie Taxifahrten zur Reiseleitung, Ersatzunterkünfte usw..

Neben einen Minderungsanspruch und einen Schadensersatzanspruch kann noch ein Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit treten. Das Beispiel dafür ist der verlorene Koffer. Liegen die einzelnen Voraussetzungen vor, besteht ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises, bleibt der Koffer verschwunden, besteht ein Schadensersatzanspruch wegen der Neubeschaffung von Koffer und Inhalt. Zudem kann der Verlust der Kleidung und des weiteren Kofferinhaltes über den gesamten Reisezeitraum hinweg auch den Urlaub gänzlich unbrauchbar machen, so dass alle drei Ansprüche nebeneinander geltend gemacht werden können.

Allerdings sind dann etwaige Haftungshöchstgrenzen zu beachten, die beim dreifachen Reisepreis liegen können.