Fluggastrechte aufgrund der Verordnung 261/2004

Mehr zum Thema: Reiserecht, Fluggast, Rechte, Ausgleichszahlung, Spanien
3,2 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
5

Die Auswirkungen der Urteile des Europäischen Gerichtshof vom 19. November 2009 und vom 13. Oktober 2011

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, im Folgenden VO 261/2004) regelt im Bereich des internationalen Recht unter anderem die Fluggastrechte bei Annullierungen und Verspätungen von Flügen, die zumindest entweder Start- oder Landeflughafen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft haben.

Nach Inkrafttreten bestand zunächst eine gewisse Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Anwendung bzw. der Auslegung der Verordnung. So war es beispielsweise lange unklar, wie die Begriffe „Annullierung und „Verspätung“ auszulegen seien. Lange wurde der Fluggast, dessen Flug zwar nicht annulliert wurde, aber z.B. 24 Stunden verspätet an dem Zielort landete, demjenigen gegenüber, dessen Flug annulliert, er aber mit einer Ersatzmaschine an den Zielort befördert wurde, benachteiligt. Denn bei einer Annullierung steht dem Fluggast, neben den sonstigen Unterstützungsleistungen, ein Ausgleichsanspruch gemäß Artikel 7 der VO 261/2004 zu. Je nach Distanz zwischen Abflug- und Zielflughafen besteht dieser Ausgleichsanspruch in einer Geldzahlung von 250,00 EUR, 400,00 EUR oder 600,00 EUR.

Robert Engels
Partner
seit 2007
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Am Riddershof 17
47805 Krefeld
Tel: 004921519341670
Web: http://www.rechtsberatung-spanien.de
E-Mail:
Recht anderer Staaten Spanien, spanisches Erbrecht, spanisches Immobilienrecht, Zivilrecht

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) beseitigte diese Unsicherheit mit seinem Urteil vom 19. November 2009 in den verbundenen Rechtssachen C402/07 und C432/07 und stellte klar, dass eine mehr als 3-stündige Verspätung an dem Zielflughafen mit einer Annullierung des Fluges gleichzusetzen ist. Der Fluggast, dessen Flug mehr als 3 Stunden verspätet den Zielflughafen erreicht, kann die Ausgleichszahlung des Artikel 7 der VO 261/2004 für sich beanspruchen.

Grundsätzlich besteht der Ausgleichsanspruch nach Artikel 7 der VO 261/2004 dann nicht, wenn die Verspätung auf „ungewöhnlichen Umständen“ außerhalb des Einflussbereichs des Luftfahrtunternehmens beruht. Bereits mit demselben Urteil legt der EuGH den Begriff „ungewöhnliche Umstände“ dahingehend aus, dass es sich bei technischen Problemen des Flugzeuges grundsätzlich nicht um solche, das Luftfahrtunternehmen exkulpierende Umstände handelt. Die technische Funktionsfähigkeit des Flugzeuges ist also in der Regel von dem Luftfahrtunternehmen zu vertreten.

Weitere Aufklärung über die Fluggastrechte erfolgte durch das Urteil des EuGH vom 13.10.2011 in der Rechtssache C-83/10. Ein Gericht in Spanien hatte dem EuGH einen Sachverhalt zur Entscheidung vorgelegt, in dem ein Flugzeug nach pünktlich erfolgtem Start zunächst an seinen Ausgangsflughafen zurückkehrte, um sodann eine Weiterbeförderung zu gewährleisten.

Nach dem Urteil des EuGH handelt es sich nicht nur um eine „Annullierung“, wenn ein Flugzeug überhaupt nicht startet, sondern eben auch dann, wenn das Flugzeug an seinen Startflughafen zurückkehrt. Der EuGH urteilt weiter, dass für jeden Fluggast individuell zu beurteilen sei, ob die vorgesehene Planung des Fluges bis zu dem Erreichen des Zielortes durch das Luftfahrtunternehmen geändert wurde.

Weiterhin stellt der EuGH in dem Urteil klar, dass neben den in der VO 261/2004 normierten Ansprüchen auf Unterstützungsleistung, Ersatzbeförderung und Ausgleichzahlung auch sonstige Schadensersatzansprüche entstehen können. Alle Schadenspositionen, die nicht unter die Artikel 5 ff der VO 261/2004 fallen, sind gemäß Artikel 12 derselben Verordnung als weiterer Schaden einzustufen. Dieser Schaden kann sodann unter den Voraussetzungen der Normen des „Montrealer Übereinkommen“ oder der jeweiligen nationalen Vorschriften geltend gemacht werden. Dies gilt, so der EuGH in seinem Urteil, auch für immaterielle Schadensersatzansprüche.

Nachdem jahrelang Unklarheit über die Fluggastrechte aus der VO 261/2004 bestand, haben diese beiden Urteile des EuGH nun für Rechtssicherheit der Fluggäste bezüglich der entschiedenen Rechts- und Auslegungsfragen gesorgt.

Vielen Dank für Ihr Interesse! Kontaktieren Sie mich bei Bedarf gerne:

Tel.: 0049/2151-9341670 - Fax: 0049/2151-9341671
Mail: info@rechtsberatung-spanien.de
www.rechtsberatung-spanien.de
www.erbrecht-spanien.de

Robert Engels
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht