Fluggastrechte: EuGH bestätigt seine Rechtsprechung zu Flugverspätungen

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Ausgleichzahlung auch für Verspätungen

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat am 23.10.2012 in den Rechtssachen C-581/10 und C-629/10 seine Rechtsprechung zu den Ansprüchen von Fluggästen aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 bei Flugverspätungen bestätigt.

Bereits am 19.11.2009 hat der Europäische Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-402/07 und C-432/07 entschieden, dass Ausgleichsansprüche auch bei einer Verspätung gegeben sind.

Mit seinem Urteil vom 23.10.2012 hat der EuGH die Rechte von Fluggästen weiter gestärkt.

Verbraucherzentralen begrüßen dieses Urteil, das für Klarheit sorgt.

Bei einer Flugverspätung von mehr als drei Stunden haben Fluggäste gegen die Fluggesellschaft einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art.7 der sog. EG Ausgleichsverordnung (VO (EG) Nr. 261/2004 analog.

Art. 7 Abs.1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. c VO (EG) Nr.261/2004 ist insoweit analog auf Fälle der Flugverspätung anwendbar, wenn die Verspätung über 3 Stunden liegt.

Der Grundsatz der Gleichbehandlung (Vergleich der Situation von Fluggästen verspäteter Flüge mit der von Fluggästen annullierter Flüge) muss beachtet werden.

Für eine Unterscheidung von Fluggästen verspäteter Flüge und Fluggästen annullierter Flüge besteht kein sachlicher Grund.

Ob der Flug im Rahmen einer Pauschalreise oder als sog. Nur-Flug gebucht wurde, spielt keine Rolle.

Die Höhe der jeweiligen Entschädigungsleistung ist von der Entfernung des Abflughafens zum Zielflughafen abhängig.

Soweit die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Anwendung findet, steht dem Fluggast nach dem EuGH bei einer großen Verspätung seines Fluges (über 3 Stunden)

  • bei einer Entfernung bis zu 1.500 km eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250,00 €

  • bei einer Entfernung von 1.500 – 3.500 km eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400,00 €

  • bei einer Entfernung über 3.500 km eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600,00 €

zu.

Die Luftfahrtunternehmen sind bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen (extreme Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwartete Flugsicherheitsmängel) nicht zur Zahlung verpflichtet.

Wie der EuGH kürzlich entschieden hat, entlastet nur ein Streik Dritter die Luftfahrtunternehmen. Ein Streik von Angestellten des Luftfahrtunternehmens ist aber nicht als außergewöhnlicher Umstand zu werten.

Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 261/2004:

  1. Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 erfasst alle Flüge, die auf einem Flughafen in der Europäischen Union beginnen (hier spielt es keine Rolle, ob es sich um eine europäische oder eine nichteuropäische Fluggesellschaft handelt).

  2. Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist auch anwendbar auf Flüge, die in einem so genannten Drittstaat, der nicht zu der Europäischen Union gehört, beginnen und als Ziel einen Flughafen in der Europäischen Union haben, soweit der Flug durch ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt wird und dem Fluggast in dem Drittstaat keine Entschädigungs- oder Ausgleichsansprüche gewährt wurden.

Fluggäste können soweit Ihre Ansprüche nicht verjährt sind bei großen Verspätungen ihre Entschädigungsansprüche gegen die Fluglinien einfordern. Die Verjährungsfrist von Ansprüchen aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 beträgt drei Jahre.

Gerne hilft Ihnen unsere Kanzlei bei der Durchsetzung Ihrer Forderungen gegen die Luftfahrtunternehmen.

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