Ein für 4 Personen gebuchtes Familienzimmer mit nur 3 Schlafgelegenheiten stellt einen Reisemangel dar

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Wer ein Familienzimmer für 4 Personen bucht, darf auch Schlafgelegenheiten für 4 Personen erwarten.

In dem von unserer Kanzlei vertretenen Verfahren buchte der Mandant bei einem Reiseveranstalter für sich, seine Ehefrau und seine zwei Kinder eine Familienunterkunft für 4 Personen. Vor Ort konnte ihm jedoch nur ein Hotelzimmer mit 3 Schlafgelegenheiten zur Verfügung gestellt werden. Die einzige Möglichkeit bestand in einem Umzug in eine Suite, da nur in dieser für alle Familienmitglieder eine entsprechende Anzahl von Betten zur Verfügung stand. Für diesen Umzug musste unser Mandant jedoch einen Aufpreis in Höhe von 320,55 EUR zahlen. Da das Hotel am letzten Urlaubstag ausgebucht war, war die Familie gehalten, die letzte Nacht in dem Zimmer mit nur 3 Schlafgelegenheiten zu verbringen. Der Reiseveranstalter weigerte sich, die entsprechenden Mehrkosten sowie eine angemessene Minderung zu erstatten.

Das Amtsgericht Hannover hat den Reiseveranstalter zur Zahlung der Mehrkosten sowie zur Minderung des Reisepreises verurteilt. Nach Auffassung des Amtsgerichts durfte der Kläger Schlafgelegenheiten für 4 Personen erwarten, weil er ein Familienzimmer für 4 Personen gebucht hat. Da dem Kläger die vertraglich vereinbarten 4 Schlafmöglichkeiten nicht zur Verfügung gestellt wurden, ist die Beklagte verpflichtet, die Mehrkosten für den Umzug in die Suite als Schadensersatz nach § 651f Abs.1 BGB zu erstatten.

Weiterhin war der Kläger berechtigt, den Reisepreis für die letzte Nacht zu mindern, in der die Familie in dem Zimmer mit nur 3 Betten verbringen musste. Auch der Umzug aus der Suite in das Familienzimmer am letzten Reisetag begründet einen Reisemangel und rechtfertigt zu einer weiteren Reisepreisminderung in Höhe von 20 % des Tagesreisepreises.

Letztlich wurde der Reiseveranstalter verurteilt, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten an den Kläger zu erstatten, da sich dieser zur Durchsetzung seiner reisevertraglichen Ansprüche der Hilfe eines Rechtsanwalts bedienen durfte.

Amtsgericht Hannover, Urteil vom 22.05.2015 – Az.: 562 C 12747/14