Bei welchen Flügen gibt es Ausgleichsansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004?

Mehr zum Thema: Reiserecht, Fluggastrechte, Annullierung, Verspätung, Nichtbeförderung, Flug
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Fluggastrechte bei Annullierung, Verspätung, Nichtbeförderung

Ansprüche von Reisenden aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004

Bei einer Annullierung eines Fluges, einer großen Verspätung eines Fluges oder einer Nichtbeförderung kann es für den Fluggast nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 bis zu 600,00 € Entschädigung geben.

Ob der Flug im Rahmen einer Pauschalreise oder als sog. Nur-Flug gebucht wurde, spielt keine Rolle.

Die Höhe der jeweiligen Entschädigungsleistung ist von der Entfernung des Abflugflughafens zum Zielflughafen abhängig.

Liegt eine Nichtbeförderung, Annullierung oder eine nach dem EuGH relevante Verspätung eines Fluges vor, kann dem Fluggast

  • bei einer Entfernung bis zu 1.500 km eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250,00 €

  • bei einer Entfernung von 1.500 – 3.500 km eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400,00 €

  • bei einer Entfernung über 3.500 km eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600,00 €

zustehen.

Aber diese Entschädigung gibt es nicht für jeden Flug. Entscheidend für die Fluggastrechte nach der genannten EU-Verordnung ist, ob der gebuchte Flug überhaupt eine Entschädigungsleistung auslösen kann.

Probleme auf der gleichen Flugstrecke können einmal einen Ausgleichsanspruch begründen und einmal nicht:

So löst die Annullierung eines Fluges von New York nach Frankfurt mit der American Airlines oder US Airwayskeine Ausgleichsansprüche aus.

Hingegen kann die Annullierung eines Fluges bei derselben Flugstrecke von New York nach Frankfurt Ausgleichsansprüche in Höhe von 600,00 € begründen, wenn der Flug durch eine europäische Fluggesellschaft wie bspw. Air France, Lufthansa oder Iberiadurchgeführt wird.

Es kommt somit entscheidend darauf an, ob der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 eröffnet ist.

Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 261/2004:

  1. Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 erfasst alle Flüge, die auf einem Flughafen in der Europäischen Union beginnen (hier spielt es keine Rolle, ob es sich um eine europäische oder eine nichteuropäische Fluggesellschaft handelt).

  2. Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist auch anwendbar auf Flüge, die in einem so genannten Drittstaat, der nicht zu Europäischen Union gehört, beginnen und als Ziel einen Flughafen in der Europäischen Union haben, soweit der Flug durch ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt wird und dem Fluggast in dem Drittstaat keine Entschädigungs- oder Ausgleichsansprüche gewährt wurden.

Anwendungsbereich ():

  • Jeder Flug innerhalb der Europäischen Union fällt unter die Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Unerheblich ist, welche Fluggesellschaft die Beförderungsleistung erbringt.

  • Auch jeder Flug, der innerhalb der Europäischen Union beginnt und ein Ziel außerhalb der Europäischen Gemeinschaft ansteuert, kann Ansprüche aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 auslösen.

  • Soweit der Flug in einem Drittstaat (z.B. Türkei, USA, Australien) beginnt und als Ziel einen Flughafen in der Europäischen Union hat, ist die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 anwendbar, wenn das Luftfahrtunternehmen seinen Sitz in der Europäischen Union hat und in dem Drittstaat keine Ausgleichs- und Betreuungsleistungen erbracht wurden.

Anwendungsbereich (-):

  • Wenn der Flug in einem sog. Drittstaat beginnt und auch in einem Drittstaat endet, ist die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nicht anwendbar.

  • Wenn der Flug in einem sog. Drittstaat startet und auf einem Flughafen innerhalb der Europäischen Union landet, stehen dem Fluggast keine Ausgleichs- oder Entschädigungsansprüche zu, soweit dass ausführende Luftfahrtunternehmen seinen Sitz nicht in der Europäischen Union hat.

Das könnte Sie auch interessieren
Reiserecht Kündigung eines Reisevertrages wegen höherer Gewalt