Ausgleichanspruch auch bei Vorverlegung eines Fluges

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Bis zu 600 EUR Entschädigung bei großer Vorverlegung eines Fluges

Nach der EU-Fluggastverordnung (EU-Verordnung 261/2004) haben Passagiere bei Nichtbeförderung, großer Verspätung oder Annullierung des Fluges einen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung sowie Versorgungsleistungen gegen die ausführende Fluggesellschaft.

Die Höhe der Ausgleichzahlung ist abhängig von der Flugstrecke zwischen Abflug- und Ankunftsort. Bei einer Flugstrecke unter 1.500 km muss die ausführende Fluggesellschaft 250,00 Euro zahlen, bei einer Strecke von 1.500 bis 3.500 km 400,00 EUR und bei über 3.500 km sogar 600,00 Euro je Passagier. Sie kann ab einer Ankunftsverspätung von mehr als 3 Stunden geltend gemacht werden. Was ist jedoch die Rechtslage, wenn der Flug kurzfristig um mehrere Stunden vorverlegt wird?

Eine nicht nur unwesentliche Vorverlegung eines Fluges kann wie eine Annullierung gewertet werden. Denn für eine Annullierung ist kennzeichnend, dass die Fluggesellschaft seine ursprüngliche Planung endgültig aufgibt. Dies ist zum einen der Fall, wenn sie die Passagiere auf einen anderen Flug verlegt oder aber den Flug um mehrere Stunden vorverlegt (BGH, Anerkenntnisurteil v. 9.6.2015, Az.: X ZR 59/14).

Bei Pauschalreisen kann die nicht nur unerhebliche Vorverlegung des Rückfluges einen Reisemangel darstellen. Der Reisende hat in diesem Fall einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises. Der Reisepreisminderungsanspruch gegen den Reiseveranstalter besteht neben dem Ausgleichsanspruch nach der Fluggastverordnung gegen die ausführende Fluggesellschaft. Allerdings ist die Ausgleichszahlung auf etwaige gegen den Reiseveranstalter gerichtete Minderungsansprüche anzurechnen. Denn Art. 12 der EU-Fluggastrechteverordnung sieht eine Anrechnung der Ausgleichszahlung auf weitergehende Schadensersatzansprüche ausdrücklich vor. Zwar stellt der Minderungsanspruch keinen Schadensersatzanspruch dar, doch ist der Begriff „Schadensersatzanspruch" in der Fluggastverordnung weit auszulegen. Er umfasst jede Form des Ausgleichs für erlittene Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten und somit auch Minderungsansprüche gegen den Reiseveranstalter. Eine andere Auslegung würde – so der BGH - dazu führen, dass der Fluggast für denselben Mangel eine doppelte Entschädigung erhalten und damit überkompensiert werden würde (BGH, Urteil v. 30.09.2014, Az.: X ZR 126/13). Dagegen muss nach überwiegender Rechtsauffassung die Rückzahlung des Reiseveranstalters wegen der Flugverspätung nicht auf eine später verlangte Ausgleichszahlung angerechnet werden. Denn Art. 12 der Fluggastrechteverordnung regelt seinem Wortlaut nach lediglich die Anrechnung von Ausgleichszahlungen auf einen weitergehenden Schadensersatz, nicht jedoch die Anrechnung des Schadensersatzes auf den Ausgleichsanspruch (so u.a. AG Frankfurt a. M., Urteil v. 04.12.2013, Az.: 31 C 2243/13 (17)).

Für alle Fragen rund ums Reiserecht steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Roger Blum gern zur Verfügung.

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