Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten bei erheblichen Flugverspätungen

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Eine verspätete Anreise in oder Rückreise aus dem Urlaub ist anstrengend und zeitaufwändig. Eine Verspätung kann einem Flugreisenden schnell die die gute Laune verderben.

Besonders ärgerlich ist es, wenn man als Betroffener später keine Entschädigung erhält, weil die Fluggesellschaft sich zu Unrecht weigert, diese zu zahlen. In diesem Fall hilft ein Anwalt bei der Geltendmachung der betroffenen Fluggästen gemäß EG-Verordnung 261/04 zustehenden Entschädigung in Höhe von je nach Flugstrecke 250,00 EUR, 400,00 EUR oder 600,00 EUR. Manche Airlines weigern sich aber dann, die hierfür angefallenen Anwaltskosten zu erstatten. Dies ist jedoch nicht rechtens.

Airlines müssen auch vorgerichtliche Anwaltskosten erstatten

Das Amtsgericht Frankfurt hat mit einer aktuellen Entscheidung eine Fluggesellschaft nicht nur zur Zahlung der geltend gemachten Entschädigung wegen einer erheblichen Flugverspätung nach EG-VO 261/04 verurteilt, sondern darüber hinaus auch zur Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Thilo Wagner
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Zu dem Rechtsstreit kam es infolge einer Flugverspätung von mehr als 21 Stunden auf einem Langstreckenflug von Phuket/Thailand nach Frankfurt am Main. Ursächlich für die Verspätung war ein technischer Defekt an dem eingesetzen Flugzeug.

Die Kläger verlangten zunächst außergerichtlich eine Ausgleichszahlung in Höhe von entsprechend der Flugstrecke jeweils 600,00 EUR pro Person. Die Fluggesellschaft wies dies pauschal mit der Begründung zurück, es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die sie von einer Zahlungspflicht freizeichneten.

Die Kläger beauftragten daraufhin einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung der ihnen zustehenden Ansprüche. Die Airline sollte dabei zunächst erneut außergerichtlich zur Zahlung aufgefordert werden. Unter Hinweis auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erfolgte abermals eine Zurückweisung der begehrten Zahlung. Die Kläger erteilten sodann Klageauftrag.

Unmittelbar nach Klageerhebung erkannte die Beklagte die geltend gemachte Entschädigung nunmehr anstandslos an. Einzig die darüber hinaus unter Verzugsgesichtspunkten ebenfalls klageweise geltend gemachte Zahlung der angefallenen außergerichtlichen Anwaltskosten lehnte die Fluggesellschaft weiterhin ab. Die Ansprüche der Kläger seien vorgerichtlich ausdrücklich und unmissverständlich zurückgewiesen worden. Die nochmalige außergerichtliche und vermeintlich gebührenauslösende Anspruchsanmeldung durch einen Rechtsanwalt sei daher keine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung gewesen. Angesichts der Schadensminderungspflicht der Kläger hätten diese stattdessen unverzüglich Klage erheben müssen.

Das Amtsgericht Frankfurt (Urteil vom 21.11.2013, Az. 32 C 2459/13) verurteilte die beklagte Fluggesellschaft letztlich zur Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Hierzu führt es in seinen Entscheidungsgründen wie folgt aus:

[…] Die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung durch einen Rechtsanwalt sind erstattungsfähig, weil sie anerkanntermaßen zu den zweckentsprechenden Maßnahmen der Rechtsverfolgung zählen und der Klägerseite ein Mitverschulden im Sinne einer Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB nicht zur Last fällt. Die Pflicht zur interessengemäßen Beratung eines Mandanten bei der Auftragserteilung auferlegt dem Anwalt, sich grundsätzlich nur dann einen lediglich bedingten Klageauftrag erteilen zu lassen, wenn er unter Würdigung aller Umstände Grund zu der Annahme hat, dass eine Klageerhebung nicht erforderlich sein werde. Es muss zu erwarten sein, dass der Versuch einer außergerichtlichen Regulierung mit Hilfe eines Anwalts Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BGH, NJW 68, NJW Jahr 1968 Seite 2334; OLG Hamm, NJW-RR 2006, NJW-RR Jahr 2006 Seite 242 = NZBau 2006, NZBau Jahr 2006 Seite 516).

Nach erfolgloser Aufforderung zur Regulierung durch die Beklagte war die Einschaltung der Prozessbevollmächtigten der Klägerseite insbesondere aufgrund der Spezialmaterie im Bereich des Reiserechts geeignet und erforderlich, um die bestehenden Ausgleichsansprüche gerichtlich durchzusetzen. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts war die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten aus ex-ante-Sicht zweckmäßig und nicht schlechterdings aussichtslos, da nach allgemeinen Erfahrungssätzen die vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts auch dann erfolgversprechend ist, wenn die Gegenseite geltend gemachte Ansprüche bereits abgelehnt hatte. Die nicht unverzügliche Klageerhebung bzw. nur bedingte Erteilung des Prozessauftrags seitens der Klägerseite steht der Erstattungsfähigkeit mithin nicht entgegen. [...]"

Fazit

Der Rechtsstreit zeigt einmal mehr, dass Fluggesellschaften sich immer wieder ohne ersichtlichen Grund und insbesondere ohne rechtliche Handhabe standhaft dagegen wehren, Gästen verspäteter oder annullierter Flüge die ihnen zustehende Entschädigungszahlung zu leisten und ihnen darüber hinaus die durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts entstandenen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu erstatten.

Anspruchsanmeldungen von juristischen Laien werden häufig nicht ernstgenommen und pauschal mit der Schutzbehauptung abgetan, das Vorliegen sogenannter „außergewöhnlicher Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der EG-Verordnung ließe eine Entschädigungspflicht entfallen. Dies ist in aller Regel jedoch überhaupt nicht der Fall.

Als Betroffener sollten Sie sich daher unbedingt einen Anwalt suchen, der mit der Materie des Reiserechts vertraut ist und Ihnen eine umfassende Beratung und Interessenvertretung garantieren kann.

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