Scheidung in den USA

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Divorce proceedings

Das Scheidungsverfahren ist in den USA bundesrechtlich nicht geregelt und unterliegt den einzelnen Staaten-/ Ländervorschriften. Es kommt also darauf an, in welchem Staat die Ehe geschieden werden soll (nicht unbedingt, wo sie geschlossen wurde, sodass auch in Deutschland geschlossene Ehen dort geschieden werden können).

Auf Bundesebene wurden aber dennoch gerade in den letzten Jahren zahlreiche Vorgaben gemacht, die verfahrensrelevant sein können, wie z.B. verbindliche Kindesunterhaltsrichtlinien oder steuerrechtliche Abschreiberegularieren bzgl. nachehelichen Unterhalts.

Martin Möller
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Strafrecht
Podbielskistr. 40
30177 Hannover
Tel: 0511/ 7610065
Web: http://www.rechtsanwalt-martin-moeller.de
E-Mail:
Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Jugendstrafrecht


1. Scheidungsgrund

In der Regel wird ein Scheidungsgrund festgestellt, unterschieden wird nach den zwei verschiedenen Ansätzen „no fault“ und „at fault“. Dies kann von den Parteien entsprechend angegeben werden, wird im gegebenen Fall aber auch von Amts wegen seitens des Gerichts als Entscheidungsmaßstab herangezogen.

In einem „no fault“ /“kein Fehler“-System muss ein Fehler des anderen weder behauptet noch bewiesen werden. Diese Regelung existiert seit August 2010 im Staate New York und wurde vorher schon in allen anderen Staaten umgesetzt.

Als übliche Scheidungsgründe werden benannt: incompatibility = Inkompatibilität der Partner,   irreconcilable differences = unüberbrückbare Differenzen und irremediable breakdown of the marriage – unheilbare Zerrüttung der Eheverhältnisse.

Die „at fault“-, also fehlerbehaftete Scheidung war zuvor die einzige Möglichkeit zur Scheidung – und wo kein Fehler vorlag, konnte auch keine Scheidung durchgeführt wurden – die Paare hatten sich nur zu trennen (separation, no divorce). Der einem anhaftende Fehler führte in der Regel zu negativen finanziellen Folgen wie Tragen der Verfahrenskosten und Unterhalt ( alimony ), sodass eine (teure) Verteidigung sich diesbezüglich lohnen konnte und kann. Mittel hierzu waren ein gemeines Zusammenwirken mit dem Partner, eine offizielle Entschuldigung, Konnivenz oder die Verteidigung mit eigenen Vorwürfen.

2. Abgekürzte Verfahren

a. Es lohnt sich in der Regel die Prüfung, ob die „ simple divorce “/ „einfache Scheidung“ angestrebt werden kann, die es nur in manchen Staaten gibt (.B. Nebraska, Kalifornien und Minnesota). Diese hat den Vorteil, weniger bürokratisch zu sein, mit wenigen Dokumenten ausgefüllt zu werden und wenige Gerichtstermine wahrnehmen zu müssen. Entsprechend schneller verläuft sie auch. Voraussetzungen hierfür sind:

-       Ehedauer nicht mehr als 5 Jahre

-       keine Kinder oder geklärtes Sorgerecht und geregelter Kindesunterhalt

-       keine gemeinsame Immobilien

-       gemeinsames Vermögen beträgt unter $35.000,00 (PKW nicht umfasst)

-       eigenes Vermögen beträgt unter $35.000,00 (PKW nicht umfasst)

 

b. Durch Mediation kann ein Verfahren ebenfalls beschleunigt werden.

c. Einvernehmliche Scheidungen gewinnen an Beliebtheit. Zumeist wird eine Art Scheidungsfolgenvereinbarung mit Hilfe von assistierenden Anwälten geschaffen, auf welcher Grundlage die Ehescheidung stattfinden kann.

d. Mittlerweile gibt es auch Online-Scheidungen, die entweder hinsichtlich der Vorbereitung des Verfahrens online geführt werden oder sogar, wie z.B. in Kalifornien, online entschieden werden können.

e. Beliebtester Scheidungsstaat war im Übrigen der US-Bundesstaat Nevada, da man dort schon innerhalb von 6 Wochen als Ansässiger galt und entsprechend Nevada als zuständigen Gerichtsort qualifizieren konnte. Man brauchte hierfür nur eine formlose Wohnsitzerklärung. Ebenfalls- und wohl in Bezug auf die in Las Vegas spontan geschlossenen Ehen zu sehen – gibt es hier das ausgeprägteste Annulierungssystem. Leichter geht es nur noch im US-Territorium Guam im Pazifik, wo man 7 Tage ansässig sein musste.

3. Verfahren

Es ist ein Scheidungsantrag beim Familiengericht des zuständigen Gerichts einzureichen und zu begründen.

Ein Trennungsjahr wie im deutschen Recht muss nicht zwingend konstatiert werden (wohl aber in New York, sog. „separation agreement in force for a year“ .

Es erfolgt die Zustellung der Scheidungspapiere („service“) und ggf. ein Termin zur mündlichen Verhandlung.

4. Scheidungskosten

Durchschnittliche Anwaltskosten liegen um die $4.000,00 bei $200,00 Stundensätzen und durchschnittlichem Aufwand. Hiervon sind aber Unterhalts- oder Sorgerechtsregelungen nicht umfasst. Online-Überweisungen gibt es ab $300,00. Hinzu kommen etwaige Gerichtskosten, die je nach Staat und Bezirk im Staat variieren können.

5. Anerkennung der Scheidung

Hinsichtlich der Anerkennung einer ausländischen Scheidung ist die jeweilige Landesjustizverwaltung zuständig.

Für die Anerkennung wird der ausländische Titel benötigt. Sofern die Landesjustizverwaltung zu dem Ergebnis kommen sollte, dass das ausländische Scheidungsurteil nicht anerkennungsfähig ist, kann der Antrag umgestellt werden auf einen sog. Nichtanerkennungsantrag.

6. Namensänderung

Grundsätzlich behalten die Ehepartner auch nach der Scheidung die während der Ehe getragenen Namen. Möchte man im Zuge der Scheidung einen früheren Familiennamen wieder annehmen, so ist darauf zu achten, dass dies vom Gericht in den USA auch im Urteil festgehalten wird.

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