Firmenarten und Gründung in den USA

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Wenngleich es vergleichbare juristische Personenbegriffe und –gesellschaften im US-amerikanischen Recht gibt, fehlt es doch zumindest an einem einheitlichen amerikanischen Gesellschaftsrecht. Die diversen existierenden Regelungen sind ursprünglich von der Rechtsprechung entwickelt worden. Die Gesetz- und Gründungskompetenz in diesem Bereich ist zudem föderal geregelt. Die meisten Bundesstaaten haben ihre gesetzlichen Vorschriften jedoch vereinheitlicht.

Im folgenden sollen zunächst die wichtigsten Personengesellschaften abgebildet werden, die in ihrem Bestand mitgliederabhängig sind und, ähnlich wie bei der deutschen GmbH, von den Gesellschaftern (größtenteils) selbst geführt werden:

Martin Möller
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Strafrecht
Podbielskistr. 40
30177 Hannover
Tel: 0511/ 7610065
Web: http://www.rechtsanwalt-martin-moeller.de
E-Mail:
Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Jugendstrafrecht

1. Partnerships

Partnerships sind vergleichbar mit einer deutschen GbR oder Einzelfirma, da die Partner für die Verbindlichkeiten der Partnership mit ihrem persönlichen Vermögen haften. Gewinne werden von den Partnern selber als Einkommen versteuert. Die durchaus komplizierte Besteuerung ergibt sich aus dem Internal Revenue Code .

2.   General Partnerships - GP

Nach Section 201 des Revised Uniform Partnership Act (RUPA) von 1994 ist die (General) Partnership eine Rechtseinheit, die als unabhängig von ihren Partnern anzusehen ist. Die Partner haften indes immer noch unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Partnership, dies auch untereinander für alle im Rahmen der GP eingegangenen Verbindlichkeiten wie begangenen Fehlern und den daraus resultierenden Ansprüchen aus Vertragsverletzung oder deliktischen Handlungen. Fehlverhalten von Angestellten müssen sich die Partner als Eigenverschulden zurechnen lassen. Ggf. kann zwischen den Partnern ein Innenausgleich stattfinden. In den USA findet diese Rechtsform insbesondere in der Film- und Immobilienbranche Anwendung, in denen der Fokus auf einem Einzelprojekt liegt. Private equity -/ Eigenkapital-Gesellschaften nutzen die Kombination aus General und Limited Partnerships zudem für ihre Investmentfonds.

3. Limited Partnerships - LP

Die Rechtsform der Limited Partnership ist vergleichbar mit der deutschen Kommanditgesellschaft/ KG und setzt sich aus mindestens zwei Gesellschaftern zusammen, von denen einer seine Haftung auf seinen Kapitalbeitrag begrenzen kann („Limited Partner"), solange einer der anderen Partner der LP die unbegrenzte Haftung übernimmt („General Partner"). Wie bei der deutschen GmbH & Co. KG kann auch im US-Recht der unbeschränkt haftende Gesellschafter eine juristische Person sein, womit die persönliche Haftung einer natürlichen Person umgangen werden kann.

4.   Limited Liability Partnerships - LLP

Die Limited Liability Partnership ist eine weitere, junge Sonderform der Partnership, die in den meisten Bundesstaaten  Mitte der 90er Jahre zum Uniform Partnership Act hinzugefügt wurden. Häufig begegnet man dieser Gesellschaftsform im freiberuflichen Sektor wie beispielsweise Rechtsanwaltskanzleien, Steuerberater- und Architektenbüros, insbesondere auch, weil in einigen US-Bundesstaaten (z.B. New York, Nevada oder Kalifornien), diese Gesellschaftsform nur bestimmten freien Berufen offen steht. Die Haftungsbestimmungen sind, wenngleich sie Gemeinsamkeiten haben, von Bundesstaat zu Bundesstaat erheblich. Als allgemein festzuhalten ist, dass im Gegensatz zur General Partnership ein Partner einer LLP in der Regel nicht für Verfehlungen der anderen Partner oder der Angestellten haftet, die nicht unter seiner Aufsicht stehen. In einigen Staaten haftet indes der Partner, wenn er eine Schädigung durch einen anderen Partner wissentlich nicht verhindert oder duldet. Wie bei jeder Partnership werden die Einnahmen unter den Partnern aufgeteilt, sodass die Partnership selbst keine Steuern zahlen muss (Vermeidung der double taxation ).

5. Limited Liability Companies - LLC

Die Limited Liability Company existiert als Businessstruktur ebenfalls noch nicht so lang und wurde von der deutschen GmbH und der lateinamerikanischen limitadas inspiriert. Beliebt ist sie, weil Gesellschafter eine beschränkte Haftung hinsichtlich Firmenverbindlichkeiten haben. Die Gesellschafter einer LLC heißen members und können sowohl aus juristischen wie auch natürlichen Personen bestehen, die auch dem Ausland entstammen können. Diese haften anders als die Partner einer General Partnership nur mit ihrer Einlage. Einkünfte werden wie bei den Partnerships versteuert. Eine Limitierung der member -Anzahl gibt es nicht, es gibt auch single member-LLCs. Stammkapital wie bei der deutschen GmbH von 25.000,00 EURO ist nicht erforderlich. Die relative Jugendlichkeit der LLC führt hingegen leider auch dazu, dass die Rechtsprechung sich mit diesem Institut noch nicht so konkret befasst hat wie mit den anderen Firmenmodellen, sodass entsprechend ein gewisses Maß an rechtlicher Unsicherheit besteht.

6. Business Corporations – Corp., Inc., Ltd., Co.

Als Corporation bezeichnet man eine US-amerikanische Form der Aktiengesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie ist eine juristische Person und dadurch eigenständig rechtsfähig. Die Gesellschafter der Business Corporation haften in der Regel nur mit der von ihnen eingezahlten oder bis zur Höhe der noch ausstehenden Einlage ( limited liability ). Die Gesellschaft bleibt zudem über den Tod der Anteilseigner hinaus bestehen ( perpetual lifetime ).  

Von dieser Grundregel gibt es jedoch einige von der Rechtsprechung entwickelte Ausnahmen, z.B. wenn die Corporation von Anfang an praktisch über kein eigenes oder zu wenig Vermögen verfügt und die Gesellschafter auf diese Weise das gesamte unternehmerische Risiko auf die Kreditgeber übertragen. In diesem Fall erlaubt die Rechtsprechung einen Durchgriff auf das Vermögen der Gesellschafter, die dann persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften.

Die Corporation enthält einen die Gesellschaftsform erkennbar machenden Zusatz:

-       Corp.

-       Incorporated (Inc.) = bezieht sich auf den bestimmten Entstehungsprozess der Corporation und ihre Eintragung/ Inkorporation

-       Limited (Ltd.) = indiziert die beschränkte Haftung im Geschäftsverkehr

-       Company (Co.) = Synonym für Corp., grenzt sich von natürlicher Person ab

Die entsprechende (konstitutive) Eintragung der Gesellschaft findet statt in einem dem Handelsregister ähnelnden Verzeichnis, welches zumeist im Büro des Secretary of State gelegen ist.

Anwendbarkeit im deutschen/ europäischen Geschäftsverkehr:

Der Europäische Gerichtshof/ EuGH hat mit seinen Grundsatzentscheidungen "Centros", "Überseering" und "Inspire Art" den Weg zur Anerkennung der amerikanischen Gesellschaftsformen weitestgehend eröffnet. Der deutsche Bundesgerichtshof/ BGH hat als Konsequenz seine Rechtsprechung geändert und damit die Möglichkeit geschaffen, dass Gesellschaften, die im Ausland gegründet, jedoch in Deutschland ihre Geschäftstätigkeit ausüben, auch hier rechtsfähig sind und Zweigniederlassungen gründen können, ohne dass sie ein Stammkapital wie bei der deutschen GmbH oder AG erbringen müssen („Eine Gesellschaft, die unter dem Schutz der im EG-Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit steht, ist berechtigt, ihre vertraglichen Rechte in jedem Mitgliedsstaat geltend zu machen, wenn sie nach der Rechtsordnung des Staates, in dem sie gegründet worden ist und in dem sie nach einer eventuellen Verlegung ihres Verwaltungssitzes in einen anderen Mitgliedsstaat weiterhin ihren satzungsmäßigen Sitz hat, hinsichtlich des geltend gemachten Rechts rechtsfähig ist."-   BGH, Urteil vom 13. März 2003 - VII ZR 370/98)

US-Amerikanische Gesellschaften werden daher wie gebietsansässige Firma behandelt - sie können ein Gewerbe anmelden, Bankkonten eröffnen, Miet- und Arbeitsverträge abschließen und weitere Gesellschaften gründen oder Anteile halten oder veräußern. In das deutsche Handelsregister werden amerikanische Rechtsformen (z.B. Inc., Corporation oder LLC) als selbständige Niederlassung eingetragen, ohne dass weiter ein bestimmtes Mindestkapital nachgewiesen werden muss. Sie unterliegen dem deutschen Steuerrecht.

Zur Gründung einer US-amerikanischen Gesellschaft:

Es empfiehlt sich, die diversen Gründungsanbieter nach Seriosität zu sondieren und zu überlegen, welche Rechtsform für die eigenen Zwecke am erfolgreichsten erscheint. Manche Staaten sind aufgrund ihrer steuerlichen Vorteile „gründungsfreundlich", so. z.B. Delaware, Florida und Nevada mit jeweils sehr liberalen Gesellschaftsrechten. Ferner gibt es spezialisierte Gründungskanzleien der jeweiligen Bundesstaaten.

 

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