Erbschafts- und Schenkungssteuern in Spanien

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Klage der Europäischen Kommission gegen das Königreich Spanien - C127/12

Die Europäische Kommission hatte das Königreich Spanien bereits am 05.05.2010 und am 17.02.2011 aufgefordert, die Vorschriften für die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die für rechtswidrig weil diskriminierend eingestuft wird, derart zu ändern, dass kein Verstoß gegen die EU-Vorschriften besteht.

Nachdem das Königreich Spanien auf diese Aufforderungen nicht reagiert hat, legte die Europäische Kommission nun am 07. 03. 2012 Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ein, und beantragt die Feststellung, dass Spanien durch seine Gesetzgebung über die Erbschafts- und Schenkungssteuer und der sich daraus ergebenden unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von in Spanien ansässigen und gebietsfremden Personen gegen Artikel 21 und 63 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union sowie die Artikel 28 und 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen hat.

Robert Engels
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Hintergrund des Vertragsstrafeverfahren ist es, dass in Spanien ansässige Personen beispielsweise Erbschaftssteuern aufgrund der lokalen Steuergesetze der autonomen Gebiete zahlen, die weitreichende Freibeträge bzw. von der Besteuerung ausgenommene Vermögenswerte vorsehen.

In Spanien nicht ansässige Personen unterfallen jedoch der nationalen Gesetzgebung, die eben diese steuerlichen Vorteile nicht vorsieht.

Alle nicht in Spanien ansässigen Personen, die in den letzten Jahren Erbschafts- oder Schenkungssteuern an den spanischen Staat gezahlt haben, sollten daher den Ausgang des Verfahrens beobachten, da sich, je nach Entscheidung, Ansprüche auf Rückzahlung von rechtswidrig erhobenen Steuern ergeben könnten. Betroffene sollten beachten, dass im spanischen Recht Fristen für die Rückforderung von erhobenen Steuern gelten.

Das Verfahren wird unter dem Geschäftszeichen C-127/12 geführt.

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