Erbrecht Spanien - Erbschaftssteuern

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Die Folgen bei verspäteter Zahlung

Erben von Vermögen in Spanien sind verpflichtet die Erbschaft durch Erstellung einer notariellen Erbschaftsannahmeerklärung anzunehmen. Dadurch entsteht die Pflicht zu der Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung sowie zu der Leistung der entsprechenden Zahlung. Die Höhe der Steuer berechnet sich in Abhängigkeit von dem Nachlasswert, der persönlichen Beziehung zu dem Erblasser, dem Vorvermögen und den möglicherweise individuell anzurechnenden Freibeträgen. 

Für den Fall, dass entweder Erblasser oder Erbe nicht in Spanien ansässig sind, regelt das Königliche Dekret 1629/1991 vom 8. November (Real Decreto 1629/1991, de 8 de noviembre, por el que se aprueba el Reglamento del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones, im Folgenden RD 1629/1991) die Fristen für die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung sowie der Zahlung der Steuer.

Robert Engels
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Steuererklärung muss innerhalb von sechs Monaten abgegeben werden

Nach Artikel 67 des RD 1629/1991 beträgt die Frist zur Abgabe der Steuererklärung, die entweder durch den Antrag auf Berechnung der Steuer von der Finanzbehörde oder durch Selbstveranlagung (autoliquidación) erfüllt werden kann, sechs Monate ab dem Zeitpunkt des Versterbens des Erblassers.

Diese Frist kann zwar gemäß Artikel 68 RD 1629/1991 durch Antrag bei der Finanzbehörde innerhalb von fünf Monaten nach dem Versterben des Erblassers um weitere sechs Monate verlängert werden, jedoch entstehen in jedem Fall nach Ablauf der ersten 6 Monatsfrist Verzugszinsen.

Der aktuelle Verzugszins beträgt aufgrund des Gesetzes 17/2012 vom 27. Dezember über den Staatshaushalt für das Jahr 2013 (Ley 17/2012, de 27 de diciembre, de Presupuestos Generales del Estado para el año 2013) weiterhin 5%.

Zu den Verzugszinsen können weitere Zuschläge fällig werden

Jedoch belässt es der spanische Staat nicht bei dem Ansatz von Verzugszinsen, wenn die Erbschaftssteuererklärung außerhalb der vorgesehenen Frist eingereicht wird. Wenn der Erbe die angesprochene Selbstveranlagung entweder ohne Verlängerungsantrag später als sechs Monate nach dem Versterben des Erblassers oder nach Verlängerung auf 12 Monate nach Ablauf der Verlängerungsfrist einreicht, setzen die Finanzbehörden pauschale Zuschläge (so genannte „recargos“) fest.

Diese Zuschläge belaufen sich für den Fall der Selbstveranlagung bei einer verspäteten Erklärung auf folgende Beträge:

  • Fristüberschreitung von bis zu 3 Monaten: 5%
  • Fristüberschreitung von zwischen 3 und 6 Monaten: 10%
  • Fristüberschreitung von zwischen 6 und 12 Monaten: 15%
  • Fristüberschreitung von mehr als 12 Monaten: 20%

Die Grundlage für die Verzugszinsen und die pauschalen Zuschläge bildet die abzuführende Erbschaftssteuer.

Aufgrund der Tatsache, dass die spanische Erbschaftssteuer für Erben aufgrund der für nicht Ansässige geringen Freibeträge ohnehin oft zu einer erheblichen Belastung für die Erben wird, sollte eine Fristüberschreitung daher unbedingt vermieden werden. 

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