Erben in Spanien - der gewöhnliche Aufenthaltsort entscheidet über anzuwendendes Erbrecht

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Die Bedeutung des materiellen spanischen Foralerbrechts - was ist das und was müssen Erben beachten?

Dieser Ratgeber über deutsch-spanische Erbfälle richtet sich an deutsche Staatsbürger mit Vermögen oder gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien, spanische Staatsbürger mit gewöhnlichem Aufenthalt oder Vermögen in Deutschland, Mehrstaatler mit deutscher und spanischer Staatsangehörigkeit, gemischt spanisch-deutsche Ehepartner oder deren mögliche Erben.

In dem vierten Teil der Abhandlung sollen einige Besonderheiten der verschiedenen autonomen Foralerbrechte Spaniens dargestellt werden.

Robert Engels
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Recht anderer Staaten Spanien, spanisches Erbrecht, spanisches Immobilienrecht, Zivilrecht

Im Gegensatz zu Deutschland besitzt das allgemeine spanische Erbrecht des Código Civils keine einheitliche Gültigkeit für das gesamte Staatsgebiet Spaniens, vielmehr besitzen die einzelnen autonomen Regionen des Landes die Gesetzgebungshoheit über das Erbrecht und Erbschaftssteuerrecht. Von dieser Gesetzgebungskompetenz haben einige der autonomen Gebiete, u.a. Katalonien, die Balearen, die Kanaren, das Baskenland etc. Gebrauch gemacht.

1. Die Bedeutung des spanischen Foralerbrechts für deutsche Staatsbürger

Zunächst werden sich Deutsche, die ihren Wohnsitz in Spanien haben, aufgrund der neuen EU Erbrechtsverordnung (VO 650/20121) grundsätzlich mit dem spanischen Erbrecht auseinandersetzen müssen. Denn für Todesfälle ab dem 17.08.2015 entscheidet nicht mehr die Staatsangehörigkeit, sondern der gewöhnliche Aufenthaltsort über das im Todesfall anzuwendende Erbrecht.

Artikel 36 der VO 650/2012 sieht vor, dass das interne Kollisionsrecht eines Staates bestimmt, welches Gebietsrecht anzuwenden ist, wenn in diesem Staat mehrere Gebietshoheiten bestehen, die jeweils eigene Rechtsvorschriften im Bereich des Erbrechts beinhalten. Im Klatext: Spanisches Recht müsste bestimmen, ob auf den Erbfall eines in bspw. Barcelona verstorbenen Erblassers nationales spanisches oder katalanisches Erbrecht anwendbar ist. Ob die derzeitigen Regelungen über die Gebietszugehörigkeit diesbezüglich beibehalten werden, ist unklar.

Weiterhin kann es für Ehepartner gemischt deutsch-spanischer Ehen wichtig sein zu wissen, ob hinsichtlich des Erbrechts des spanischen Ehepartners nicht spanisches nationales Recht, sondern beispielsweise das Foralerbrecht des Baskenlandes angewendet würde.

2. Die autonomen Gebiete mit gesondertem Foralerbrecht

Die foralrechtlichen Besonderheiten im Bereich des Erbrechts finden sich in den allgemeinen zivilrechtlichen Foralgesetzen, also in den für die autonomen Gebiete geltenden „foralrechtlichen Zivilgesetzbüchern“ wieder. In diesen „foralrechtlichen Zivilgesetzbüchern“ sind teilweise auch andere foralrechtliche Sonderregelungen, beispielsweise des Familienrecht, normiert. Folgende autonome Gebiete Spaniens haben von der Gesetzgebungshoheit im Bereich des Erbrechts Gebrauch gemacht und forale Erbrechtsnormen verabschiedet:

Aragon: Código del derecho foral de Aragón, DL 1/2011, de 22 de marzo
Balearen: DL 79/1990, de 6 de septiembre
Katalonien: Libro IV.- Código civil de Cataluña, relativo a las sucesiones.
Galizien: Ley 2/2006, de 14 de junio, de derecho civil de Galicia.
Navarra: Ley 1/1973, de 1 de marzo, del Derecho Civil Foral.
Baskenland: Ley 3/1992, de 1 de julio, de Derecho Civil Foral Vasco.

3. Einzelne Besonderheiten der Foralrechte

Eine Darstellung der einzelnen Foralrechte würde sicherlich den Rahmen dieses Beitrages übersteigen, daher soll an dieser Stelle nur auf einige der Besonderheiten des spanischen Foralerbrechts eingegangen werden, um die Tragweite zu verdeutlichen, die die Frage der Anwendung des nationalen Rechtes oder eines der Foralerbrechte haben könnte.

Das gesetzliche Erbrecht, insbesondere das gesetzliche Ehegattenerbrecht

Grundsätzlich verdrängt sowohl im spanischen nationalen als auch im foralen Erbrecht ein Erbe einer höheren Ordnung die Erben niedriger Ordnungen. Je nach autonomen Gebiet sind diese Ordnungen jedoch teilweise anders strukturiert. Beispielsweise verdrängen grundsätzlich noch lebende Eltern nach dem nationalen Recht lebende Geschwister. In Navarra beispielsweise erben Geschwister jedoch vor den Eltern.

Der größte Unterschied spiegelt sich jedoch in dem Ehegattenerbrecht wieder. Nach dem allgemeinen spanischen Erbrecht des Código Civils ist der überlebende Ehegatten neben Abkömmlingen oder Aszendenten des Erblassers kein gesetzlicher Erbe. Ihm wird lediglich Nießbrauch an einem Teil des Nachlasses eingeräumt. Nach katalanischem Foralerbrecht wird der überlebende Ehegatte nur von Abkömmlingen von seiner Erbenstellung verdrängt und erhält in jedem Fall ein Nießbrauchsrecht an dem gesamten Nachlass. Auch in anderen autonomen Gebieten ist das gesetzliche Ehegattenrecht stärker ausgeprägt als dies die nationale Regelung vorsieht.

Pflichtteilsrechte

Im Bereich der Pflichtteilsrechte bestehen weitläufige Unterschiede. Dies soll an dieser Stelle für den Bereich der Pflichtteile für Kinder und Abkömmlinge aufgezeigt werden:

Nach spanischem nationalen Recht müssen mindestens 2/3 des Nachlasses den Kindern zukommen. Dabei ist eines der beiden Drittel zu gleichen Teilen an alle Kinder oder Nachkommen von verstorbenen Kindern zu vermachen (strenger Pflichtteil). Das andere Drittel kann frei zwischen den Kindern und sonstigen Abkömmlingen verteilt werden (so genannte „mejora“, also Verbesserung).

Nach den foralerbrechtlichen Normierung sehen die Pflichtteilsansprüche der Kinder und Abkömmlinge folgendermaßen aus:

Aragon: 1/2 des Erbes muss, frei wählbar, den Kindern und Abkömmlingen zukommen
Balearen: 1/3 des Erbes bei bis zu 4 Kindern, 1/2 bei mehr als 4 Kindern
Katalonien: 1/4 des Erbes
Galizien: 1/4 des Erbes
Navarra: Kindern stehen keine Pflichtteile zu
Baskenland: Unterschiedliche Rechtslage wegen Aufsplitterung in 6 Gebietsrechte

Besonderheiten der testamentarischen Errichtung

Nach dem allgemeinen spanischen Erbrecht gibt es grundsätzlich drei Testamentsformen, das offene notarielle, das geschlossene notarielle und das eigenhändige Testament. Neben diesen Testamentsformen gibt es in den autonomen Gebieten weitere Testamentsformen oder Wirksamkeitsvoraussetzungen. In Navarra erfordert die Errichtung eines offenen notariellen Testamentes beispielsweise die Anwesenheit von 2 Zeugen.

Der wichtigste Unterschied findet sich in der Frage, ob gemeinschaftliche Testamente und/oder Erbverträge zulässig sind. Während beispielsweise das allgemeine spanische Erbrecht in aller Regel keine gemeinschaftlichen Testamente und Erbverträge zulässt, ist die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testamentes im Foralrecht der Regionen Aragon und Navarra zulässig. Das katalanische Erbrecht folgt dagegen der Auffassung des spanischen Gesetzgebers und verbietet dementsprechend ein gemeinschaftliches Testament, lässt aber den Abschluss eines Erbvertrages wie die meisten anderen Foralrechte im Grundsatz zu. Die jeweiligen Bestimmungen für die Wirksamkeit eines Erbvertrages ist in den verschiedenen Foralrechten jedoch wiederum unterschiedlich geregelt. So ist zwingende Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines katalanischen Erbvertrages, dass dieser zusammen mit einem Ehevertrag errichtet werden muss, während in den Regionen Aragon, Navarra und dem Baskenland auch eine gesonderte notarielle Beurkundung ausreicht. Das Foralrecht Galiziens unterscheidet sogar nochmal in unterschiedliche Formen des Erbvertrages. Auf den Balearen muss bezüglich Zulässigkeit und Wirksamkeitsvoraussetzungen zwischen den einzelnen Inseln unterschieden werden.

Eine wesentliche inhaltliche Besonderheit muss bei der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen in den Regionen Katalonien und den Balearen beachtet werden. Während im allgemeinen spanischen - sowie auch im deutschen - Erbrecht die Bestimmung eines oder mehrerer Erben zwar den eigentlichen Sinn und Zweck eines Testamentes darstellt, ist diese nicht zwingend für seine Wirksamkeit erforderlich. Denkbar ist demnach auch eine bloße testamentarische Vermächtnisszuwendung, ohne einen eigentlichen Erben zu bestimmen. Bezüglich dieser nicht getroffenen Entscheidung würde in einem solchen Falle die gesetzliche Erbfolge eintreten. Genau diese Kombination aus testamentarischer Verfügung und gesetzlicher Erbfolge ist im katalanischen und balearischen Foralrecht nicht zulässig. Vielmehr setzt ein wirksames Testament hier zwingend eine Erbeinsetzung voraus, anderenfalls ist dieses ungültig.

Anerkennung der eheähnlichen Lebensgemeinschaft

Viele Foralrechte unterscheiden bezüglich der gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte nicht (mehr) zwischen ehelicher und nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Auch wird zumeist keine Unterscheidung zwischen heterosexuellen und gleichgeschlechtlichen Partnerschaften getroffen. Unterschiede in den einzelnen Regionen sind jedoch bezüglich der Voraussetzungen für die Annahme einer eheähnlichen Partnerschaft festzustellen. Während auf den Balearen eine solche nur bei entsprechender behördlicher Registrierung akzeptiert wird, wird in Navarra bereits aufgrund eines Zusammenlebens für eine bestimmte Zeit eine eheähnliche Lebensgemeinschaft angenommen.

Ratschlag für

Die Vielzahl und die Unterschiedlichkeit der erbrechtlichen Foralrechte, welche teilweise nochmals regionale Unterschiede aufweisen, führt in nicht wenigen Fällen zu erbschaftsrechtlichen Komplikationen deutsch-spanischer Angelegenheiten. Ziel der obigen Ausführungen ist es, die Besonderheiten der Foralrechte in seinen Grundzügen darzustellen und eine grundlegende Sensibilisierung für deren Vielschichtigkeit zu ermöglichen.

Beachten sie bitte, dass die vorstehenden Ausführungen keinen vollständigen Überblick über die lokalen erbrechtlichen Besonderheiten Spaniens bieten kann, da diese Plattform für Darstellungen solchen Umfangs nicht geeignet sind. Gerne stehe ich Ihnen aber für konkrete Fragen zur Verfügung.

Vielen Dank für Ihr Interesse! Kontaktieren Sie mich bei Bedarf gerne:

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Robert Engels
Rechtsanwalt
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