Deutsch-spanisches Erbrecht Teil 3: Testamente im Rahmen von deutsch-spanischen Erbfällen

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Die verschiedenen Voraussetzungen, Formerfordernisse, Inhalte und Anerkennungsmöglichkeiten eines Testaments bzw. Erbvertrags in Spanien und Deutschland

Dieser Ratgeber in mehreren Teilen beschäftigt sich mit dem deutschen und dem spanischen Erbrecht. Er bietet Informationen für die vorausschauende Nachlassplanung, wenn bei dieser ein Bezug zu Spanien zu beachten ist und hilft bei der Orientierung von Erben, wenn die Erbschaft ganz oder zum Teil aus in Spanien belegenem Vermögen besteht.

Im dritten Teil dieser Abhandlung werden die Voraussetzungen, Formerfordernisse, Inhalte und Anerkennungsmöglichkeiten von Verfügungen von Todes wegen, also Testamenten und Erbverträgen in Spanien und Deutschland, behandelt.

Robert Engels
Partner
seit 2007
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Am Riddershof 17
47805 Krefeld
Tel: 004921519341670
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Recht anderer Staaten Spanien, spanisches Erbrecht, spanisches Immobilienrecht, Zivilrecht

1. Das Testament in Spanien

In Spanien hat das notarielle Testament eine weitaus größere Bedeutung als in Deutschland. Zwar ist ein handschriftliches Testament (testamento ológrafo) grundsätzlich zulässig, jedoch muss dieses Testament vor Antritt des Erbes erst gerichtlich protokollisiert werden. Dies kann die Nachlassabwicklung empfindlich verzögern und, vor allem im Hinblick auf die zu zahlenden Erbschaftssteuern, zu unnötigen Kosten führen.

Die gängigste Testamentsform Spaniens ist das notarielle Testament (testamento abierto), bei dem ein spanischer Notar den mündlich vorgetragenen letzten Willen des Testamentserstellers in einer öffentlichen Urkunde protokollisiert.

Ein Testament kann auch in einem verschlossenen Umschlag an einen Notar zur Protokollisierung übergeben werden (testamento cerrado). Aufgrund der Formvorschriften über die Eröffnung ist auch diese Form des Testamentes wenig gebräuchlich.

2. Zulässige und unzulässige Inhalte von spanischen Testamenten

Das deutsche und das spanische Recht ähneln sich hinsichtlich der im Rahmen von letztwilligen Verfügungen festlegbaren Inhalten, unterscheiden sich aber auch in einigen Bereichen:

  • Unzulässig ist die Formulierung der Unwiderruflichkeit. In diesem Fall ist das Testament trotz der entgegenstehenden Formulierung widerruflich.
  • Das Erbe kann unter eine Bedingung gestellt oder befristet werden.
  • Die Angabe eines Ersatzerben („sustitución“, Artikel 774ff CC) für den Fall, dass der gewählte Erbe vor dem Erbfall verstirbt oder das Erbe nicht annehmen kann oder will, ist zulässig.
  • Zulässig ist auch die Einsetzung einer Person als Vorerbe, der das Erbe konservieren und weitergeben muss (Artikel 781 CC). Der Vorerbe ist jedoch nicht gänzlich frei wählbar und auch ansonsten weicht die spanische von der deutschen Regelung ab.
  • Der Testamentsersteller kann für den Fall, dass mehrere Kinder die gesetzlichen Erben sind, eines oder mehrere der Kinder hinsichtlich des Pflichtteils gegenüber dem oder den anderen bevorzugen, indem er einem der Kinder 1/3 des Nachlasses (von den 2/3 die für die Pflichtteilsberechtigten vorgesehen sind) als „Verbesserung“ („mejora“, Artikel 823 CC) zuspricht.
  • Eltern können für ihre nicht älter als 14jährigen Kindern testieren, d.h. u.a. bestimmen wer deren Erben sein sollen, sollten die Kinder das testierfähige Alter nicht erleben. Diese Möglichkeit kennt das deutsche Recht nicht.
  • Ähnlich wie im deutschen Recht kann der Testamentsersteller einem Dritten mittels eines Vermächtnisses („legado“, Artikel 858 ff CC) einen Herausgabeanspruch über einen bestimmten Vermögenswert gegenüber dem Erben einräumen.
  • Eine Enterbung kann aus den in Artikeln 853-855 CC festgelegten Gründen vorgenommen werden.
  • Das spanische Recht kennt auch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers („Albacea“, Artikel 892 ff CC).

3. Spanische Erbverträge und Ehegattentestamente

Aufgrund der spanischen Regelungen des Artikel 669 CC, der es mehreren Personen untersagt gleichzeitig sich gegenseitig oder gemeinsam einen Dritten als Erben einzusetzen, und Artikel 1271 CC, der Verträge über die zukünftige Erbschaft ausschließt, kennt das spanische Recht weder Erbverträge noch Ehegattentestamente mit Bindungswirkung.

4. Das spanische Registro de Actos de Última Voluntad

Das von einem spanischen Notar protokollisierte „testamiento abierto“ wird von diesem in das zentrale Register über Verfügungen von Todes wegen in Madrid eingetragen. Derart wird im Erbfalle sichergestellt, das wirklich der „letzte Wille“ beachtet wird. Denn für die Erbannahme ist die Vorlage einer Bescheinigung dieses Registers (Certificado de Ultimas Voluntades) erforderlich, aus der hervorgeht welche Testamente der Verstorbene wo und vor welchem Notar Zeit seines Lebens errichtet hat. Anders als in Deutschland kann ein Testament in Spanien daher nicht „vergessen“ werden.

5. Anerkennung von deutschen Testamenten in Spanien

Aufgrund der internationalen privatrechtlichen Regelungen erkennt das spanische Recht ausländische Verfügungen von Todes wegen immer dann an, wenn diese im Einklang mit dem Heimatrecht des Testamentserstellers errichtet wurden und nicht gegen grundlegende Prinzipien der spanischen Rechtsordnung verstoßen. Ein notarielles Ehegattentestament deutscher Staatsbürger wird daher in Spanien anerkannt, nicht aber ein solches zwischen einem deutschen und einem spanischen Ehegatten.

6. Erstellung spanischer Testamente durch deutsche Staatsbürger

Deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz oder Vermögen in Spanien können ihren letzten Willen auch in Spanien wirksam testamentarisch festlegen, wenn Sie die spanischen Formvorschriften beachten. Inhaltlich wird unbeachtlich dessen das deutsche Erbrecht angewendet.

Unter Hinzuziehung eines Dolmetscher kann der spanische Notar auch ein Testament in deutscher und spanischer Sprache protokollisieren.

Vor allem der Vorteil, den das spanische zentrale Testamentsregister bietet, kann derart genutzt werden. Sinnvoll ist diese Vorgehensweise insbesondere bei gemischt deutsch-spanischen Ehepartnern, da derart die bezüglich des spanischen Ehepartners drohende Unwirksamkeit eines deutschen Ehegattentestamentes ausgeschlossen wird.

Ratschlag:  

Bei einem Bezug zu Spanien, sei es der Wohnsitz, vorhandendes Vermögen oder der Nationalität eines der Ehepartner sollte darauf geachtet werden, dass erstellte Testamente im Erbfall auch wirksam sind und die gewünschten Rechtsfolgen entfalten. Durch eine gewissenhafte Nachlassplanung können den Erben bürokratischer Aufwand, Zeit, Geld und nicht zuletzt Unstimmigkeiten untereinander erspart werden. Auch  empfiehlt es sich bereits erstellte Verfügungen von Todes wegen im Hinblick auf die ab 2015 anzuwendende EU Erbrechtsverordnung zu überprüfen.

Beachten sie bitte, dass die vorstehenden Ausführungen keinen vollständigen Überblick über die Unterschiede beider Rechtsordnungen geben kann, da diese Plattform für Darstellungen solchen Umfangs nicht geeignet sind. Gerne stehe ich Ihnen aber für konkrete Fragen zur Verfügung.

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Robert Engels
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