Zeitarbeitsagentur in Polen gründen

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Ab dem 1. Mai 2011 dürfen Arbeitnehmer aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten ohne besondere Genehmigung in der Bundesrepublik Deutschland tätig werden. Nach Erwerb der erforderlichen Erlaubnis dürfen auch Zeitarbeitsagenturen aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten die Dienste Ihrer Arbeitnehmer auf dem deutschen Markt anbieten.

Zeitarbeitsagenturen aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten haben dabei oft einen Standortvorteil gegenüber deutschen Unternehmen dieser Art, da

- der Arbeitgeberanteil an den  Sozialversicherungsabgaben der Zeitarbeiter in diesen Ländern oftmals geringer ausfällt (bis zu einer Dauer von 24 Monaten können die Arbeiter weiterhin in ihrem Heimatland versichert bleiben, soweit die Voraussetzungen des § 5 SGB VI erfüllt sind, sogenannte Einstrahlungswirkung)

- die Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung in diesen Ländern oftmals geringer ausfallen (Begründung wie oben)

- die internen Betriebskosten in der Regel kleiner sind

- in wohl allen neuen EU-Mitgleidsstaaten weniger Steuern zu zahlen sind.  

Daher mag es für deutsche Zeitarbeitsagenturen reizvoll sein, sich in diesen neuen EU-Mitgliedsstaaten zu betätigen, um die eigenen Gewinne zu maximieren, aber auch um der ausländischen Konkurrenz den Wind aus den Segeln zu nehmen.

Was ist bei der Gründung einer Zeitarbeitsagentur in Polen zu beachten?

Die gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ist ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und das Verfahren sind geregelt im polnischen Beschäftigungsförderungsgesetz (Ustawa o promocji zatrudnienia i instytucjach rynku pracy).

Für die Erteilung der Erlaubnis und die Eintragung in das entsprechende Register ist der Wojewodschaftsmarschall (poln. : marszalek wojewodztwa) zuständig.

Der Antragssteller darf sich nicht im Verzug befinden mit der Zahlung von Steuern oder Sozialabgaben. Er darf nicht wegen Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Betreiben einer Zeitarbeitsagentur stehen, vorbestraft sein. Es darf gegen ihn kein Insolvenzverfahren eröffnet worden sein. Es darf gegen ihn keine Gewerbeuntersagung ausgesprochen worden sein.

Die Räumlichkeiten müssen ein vertrauliches Gespräch mit dem Arbeitssuchenden ermöglichen und mit der notwendigen technischen Ausrüstung ausgestattet sein. Das Beratungspersonal muss zumindest über mittlere Bildung verfügen.

Bei der Gestaltung der Arbeitsverträge mit den Zeitarbeitnehmern ist zu beachten, dass zwingende Vorschriften sowohl des polnischen als auch des deutschen Arbeitsrechts berücksichtigt werden müssen.

Die Zeitarbeitsagentur sollte zur Vermeidung persönlicher Haftungsrisiken in Form einer GmbH (poln. : Sp. z o.o.) betrieben werden.

Der Erwerb der Erlaubnis in Polen berechtigt noch nicht zur Überlassung der Arbeitnehmer an deutsche Betriebe. Zunächst muss auch in der Bundesrepublik die Erteilung einer Erlaubnis beantragt werden. Zuständig Behörde für Unternehmen mit Sitz in Polen ist dabei die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen. Ich gehe jedoch davon aus, dass dieser Teil des Verfahrens den Interessierten bekannt sein dürfte und daher keiner genaueren Erörterung bedarf.

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