Prüfungsrecht: Widerspruch und Klage gegen nicht bestandene Prüfung und schlechte Note

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Das Ergebnis „nicht bestanden" hat nicht immer Bestand!

Die Einführung von Studiengebühren, die Kürzung von BAföG-Leistungen und die Verkürzung von Studienzeiten zwingt jeden Studierenden dazu, sein Studium in möglichst kurzer Zeit abzuschließen. Dieses gilt umso mehr, da sich Absolventen deutscher Universitäten im Zuge der akademischen Globalisierung mit immer jüngeren Absolventen im internationalen Vergleich messen müssen.

Deshalb kommt es schon heute darauf an, erforderliche Prüfungen so schnell wie möglich abzulegen und zu bestehen. Nicht bestandene Prüfungen bedeuten nicht selten einen erheblichen Zeit- und Geldverlust.

Deshalb kann es sich lohnen, eine nicht bestandene Prüfung rechtlich überprüfen zu lassen. Unsere Anwaltskanzlei hat seit Jahren Erfahrung auf dem komplizierten Gebiet des Prüfungsrechts.

Neben dem Prüfungsrecht in den Bachelor-, Master- und Diplomstudiengängen Humanmedizin, Zahnmedizin und den Geisteswissenschaften gehören insbesondere Widerspruchs- und Klageverfahren gegen abschlägige Prüfungsentscheidungen im ersten und zweiten juristischen Staatsexamen zu unserem Tätigkeitsbereich. Hierbei können wir auf die weit gefächerten Kooperationen mit verschiedenen Anwaltskanzleien zurückgreifen, wodurch uns ein entsprechendes Fachwissen zur Verfügung steht, welches für eine effektive Anfechtung der Prüfungsbewertungen unbedingt erforderlich ist.

Dabei ist nicht nur die eigentlichen Abschlussprüfung (Staatsprüfung, Staatsexamen, Diplomprüfung, Bachelorprüfung und Masterprüfung) Gegenstand eventueller Verfahren, sondern auch vorgeschaltete Prüfungen im Rahmen des Grund- und Hauptstudiums, innerhalb von Praktika, von Leistungsbewertungen in Seminaren, Klausuren und Zwischenprüfungen, aber auch bei Promotion, Dissertation und Habilitation.

Fehler und Verfahren im Prüfungsrecht

Viele Prüfungen laufen fehlerhaft ab, deshalb sollte sich der Studierende keinesfalls voreilig mit dem Ergebnis „nicht bestanden" abfinden sondern frühzeitig eine Anfechtung des Prüfungsergebnisses erwägen. Im Folgenden sollen beispielhaft einige „klassische" Fehlerquellen genannt werden:

Gegenstand der Prüfung dürfen regelmäßig nur Inhalte sein, die geeignet sind, die Kandidaten, die das Ausbildungsziel erreicht haben, von denen zu unterscheiden, die es nicht erreicht haben (BVerwG, NVwZ-RR 1998, 177). Zudem sind grundsätzlich Fragen unzulässig, deren Beantwortung keinerlei Schlüsse auf die berufliche Befähigung des Kandidaten zulässt (BVerwG, NVwZ-RR 1987, 1223). Insbesondere darf von einem Prüfling nicht verlangt werden, dass er sich mit unmöglichen Inhalten auseinandersetzt (BayVGH, 18.10.1988). Die Prüfungsfragen müssen sich an dem zuvor festgelegten Curriculum ausrichten. Dabei müssen das Ziel und der Zweck der Leistungskontrolle angeben und deren Ausfüllung einer als Rechtsverordnung (Art. 80 GG) auszugestaltenden Prüfungsordnung überlassen werden (BverfG 1.BvR 419/81, 213/83; BayVGH, 7 B 91.875). Die Prüflinge müssen aus Gründen der Chancengleichheit die Prüfungsleistungen möglichst unter gleichen äußeren Prüfungsbedingungen erbringen können (BVerwG, 6 B 45.92). Beeinträchtigungen oder Störungen müssen Prüflinge grundsätzlich nicht hinnehmen.

Das Prüfungsverfahren muss binnen angemessener Zeit durchgeführt werden. Die Verwaltung muss grundsätzlich dafür Sorge tragen, dass Prüfungen ohne unnötige Verzögerungen abgenommen werden können (BVerfG, 1 BvR 1315/97). Zum Teil ist es einem Prüfling unzumutbar, sein Prüfungswissen über einen längeren Zeitraum auf dem aktuellen Stand zu halten (vgl. VGHBW, NVwZ 1989, 891; VGHH, NVwZ-RR 1995, 398). Die Korrektur und Bewertung von Klausuren muss der vom Prüfungsausschuss bestellte Prüfer selber fertigen und darf diese nicht wissenschaftlichen Mitarbeitern übertragen (OVGNW, 22A 194/98).

Das Prüfungsrecht – Gefahr und Chance

Das Prüfungsrecht gleicht für den Nichtjuristen einem undurchdringlichen Paragraphenwald. Die Rechtsgrundlagen, nach denen Inhalt und Form einzelner Prüfungen geregelt werden, sind von Bundesland zu Bundesland, ja von Universität zu Universität und selbst von Studienfach zu Studienfach unterschiedlich. Daraus ergibt sich ein schwer zugängliches Geflecht von Rechtsquellen bestehend aus Gesetzen, Rechtsverordnungen, Studiensatzungen und Studienordnungen.

Selbst zahlreiche Prüfer kennen sich im Prüfungsrecht nicht aus und machen gerade deshalb Fehler im Prüfungsverfahren, schon indem sie bestimmte Formvorschriften und Bewertungskriterien nicht einhalten. Die fehlende Transparenz des Prüfungsrechts ist somit Gefahr und Chance zugleich, denn nachweisliche Fehler der Prüfer im Prüfungsverfahren und bei der Bewertung der Prüfungsleistungen können zu einer Neubewertung der Prüfung bzw. im Falle mündlicher Prüfungsleistungen zu einer Wiederholung der Prüfung und zu erheblichen Schadensersatzforderungen der Betroffenen führen.

Wir verstehen es als unsere Aufgabe, unsere Mandanten durch die Untiefen des Prüfungsrechts zu begleiten, Chancen und Risiken einer Prüfungsanfechtung abzuwägen und den Mandanten im Widerspruchs- und Klageverfahren zu vertreten.

Ein wichtiger Rat zum Schluss:

Studierende sollten sich auf jeden Fall die Studien- bzw. die Prüfungsordnungen ihres Studienfachs besorgen und durchlesen. In den meisten Prüfungsordnungen wird festgelegt, dass ein Prüfling verpflichtet ist, etwaige Mängel im Prüfungsverfahren unverzüglich zu rügen, um dem Prüfern bzw. der Prüfungsbehörde Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beseitigen. Eine Verletzung dieser Rügepflicht kann dazu führen, dass eine spätere Anfechtung des Prüfungsergebnis nicht mehr zulässig ist.


Für alle Fragen im Zusammenhang mit dem Prüfungsrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Nehmen sie frühzeitig mit uns Kontakt auf: just law Rechtsanwälte, Weender Landstraße 1, 37073 Göttingen, Tel. 0551 7977666, Fax 0551 7977667, info@justlaw.de. Lesen Sie die weitergehenden Informationen auf unserer Homepage www.justlaw.de.