Bei der Notfallsanitäter-Prüfung wegen Patientengefährdung durchgefallen?

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Kein automatisches Nicht-Bestehen

Bei der Notfallsanitäter-Prüfung durchgefallen wegen Patientengefährdung? Eine scheinbar komplett richtige Entscheidung des Prüfungsausschusses. Niemand möchte einen Notfallsanitäter, der dem Patienten noch schadet oder ihn nur gefährdet. In vielen Formularen zur Ergänzungsprüfung ist daher  auch ein Hinweis enthalten, dass die Prüfung bei einer Patientengefährdung als „nicht bestanden" zu bewerten ist.

Aber: Tatsächlich ist eine Patientengefährdung nicht automatisch und unmittelbar mit einem Nicht-Bestehen der Ergänzungsprüfung verbunden. Die Gesetzesbegründung führt dazu aus:

Bei der Bewertung der einzelnen Fallbeispiele wird auf eine explizite Vorgabe für den Fall des Versterbens der Patientin oder des Patienten verzichtet. Die Fachprüferinnen und Fachprüfer sind viel mehr gehalten, ihn in geeigneter Form in ihre Benotung der einzelnen Fallbeispiele einzubeziehen. Das gilt gleichermaßen für gravierende Fehlleistungen der Prüflinge, die zu einer vitalen Gefährdung der Patientinnen oder Patienten führen können.

(vergleiche Bundesrats-Drucksache 728/13, Seite 49)

Patientenschädigungen oder -gefährdungen können also grundsätzlich zum Nicht-Bestehen der Notfallsanitäter-Ergänzungsprüfung führen. Die Prüfer sollen ein derartiges Verhalten "in geeigneter Form" in ihre Bewertung einbeziehen. Das heißt aber auch: Eine automatische Bewertung des Kandidaten als "durchgefallen" ist nicht zwingend. Insbesondere wenn in solchen Fällen die Dokumentation der Prüfung unzureichend ist. Die Begründung des Nicht-Bestehens ist dann häufig dünn, für eine Anfechtung der Prüfungs-Entscheidungen bestehen Erfolgsaussichten.

Die rechtliche Situation ist tatsächlich noch etwas komplizierter: Denn wenn eine solche Entscheidung gründlich dokumentiert vom Prüfungsausschuss getroffen wird, kann immer noch z. B. der Prüfungsausschuss nicht wirksam bestellt oder besetzt sein. Die Entscheidung, mag sie inhaltlich noch so richtig sein, ist dann dennoch im Widerspruchverfahren aufzuheben.

Diese Feinheiten der Prüfung und der Prüfungsdokumentation sind aber häufig nur nach umfassender Akteneinsicht feststellbar.