Wer rechtsschutzversichert ist, sollte folgende Regeln kennen:

Mehr zum Thema: Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Rechtsschutzversicherung, Deckungszusage, Versicherung, Rechtsschutz
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Von Rechtsanwalt Henning Haarhaus

Die Rechtsschutzversicherung tritt in dem Umfang ein, in dem Sie sich versichert haben. Dabei gilt im Grundsatz, dass der Versicherungsschutz sowohl zum jetzigen als auch zu dem Zeitpunkt bestanden haben muss, an dem sich das dem Rechtsstreit zugrundeliegende Ereignis zugetragen hat. Ist die Rechtsschutzversicherung bereit, Prozess- oder Anwaltskosten zu übernehmen, erteilt sie eine „Deckungszusage“. Schickt der Anwalt seine Rechnung direkt an die Rechtsschutzversicherung, brauchen Sie nicht in Vorlage zu treten, wenn die Gebühren von der Versicherung übernommen werden.

Die Probleme beginnen, wenn sich die Rechtsschutzversicherer auf Einschränkungen oder Sonderregelungen der „Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen“ (ARB) berufen. Denn eine Deckungszusage wird u.a. in den folgenden Fällen durch die ARB ausgeschlossen oder eingeschränkt:

  • Vorsatz, der zu einer Klage oder Versicherungsfall führt: Verprügelt jemand seinen Vorgesetzten und wird ihm anschließend fristlos gekündigt, erhält er keinen Deckungsschutz, weil er vorsätzlich den Versicherungsfall herbeigeführt hat.

  • GmbH-Geschäftsführer, z.B. wenn sich diese gegen ihre Abberufung/ Kündigung zur Wehr setzen.

  • Grds. bei Ansprüchen im Zusammenhang mit selbständigen Tätigkeiten.

  • Ansprüche aus abgetretenem Recht.

  • In familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten trägt sie nur den Beratungsrechtsschutz, dies aber auch nur ab dem Eintritt eines konkreten Ereignisses, das eine Rechtslageänderung beinhaltet (Erbfall/ Scheidungsantrag). Geht die Tätigkeit des Rechtsanwalts über die Erteilung des Rates bzw. der Auskunft hinaus, wie etwa durch das Abfassen eines Schreibens oder die Gesprächsführung mit dem Anspruchsgegner, entfällt der Rechtschutz rückwirkend auch für die gewährte Beratung.

Jedem Versicherungsnehmer sind eine Reihe von vertraglichen Obliegenheiten auferlegt, die sich aus den ARB oder den Geschäftsbedingungen der Versicherungen ergeben. Um eine Deckungszusage zu erhalten, muss der Versicherungsnehmer der Versicherung ausführlich den Sachverhalt darstellen. Er hat ggfs. Belege, Schreiben, Verträge und sonstige Unterlagen einzureichen, damit der Sachbearbeiter der Rechtsschutzversicherung prüfen kann, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Viele Mandanten wissen nicht, ob sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben. Die Höhe ist – je nach Versicherungsgesellschaft – unterschiedlich. Fragen sie Ihre Rechtsschutzversicherung, was eine Vereinbarung ohne Selbstbeteiligung kosten würde.

Mit einer Krankenversicherung, die Arztkosten übernimmt, ist die Rechtsschutzversicherung nicht vergleichbar. Ihr Anwalt hat grundsätzlich nichts mit der Rechtsschutzversicherung zu tun, und er hat auch grundsätzlich auch keinerlei Pflichten im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung. Die Gebührenansprüche des Rechtsanwalts bestehen immer nur dem Mandanten gegenüber, auch wenn eine Rechtsschutzversicherung eingeschaltet ist. Mit der Übernahme von Mandaten haben Rechtsanwälte nicht die Pflicht, sich darum zu kümmern, dass die Honorare vom Rechtsschutzversicherer übernommen werden. Der Umfang der Korrespondenz mit den Versicherungen hat in letzter Zeit spürbar zugenommen. Sprechen Sie deshalb mit Ihrem Anwalt, ob er für die Abwicklung ein zusätzliche Vergütung, z.B. in Form eines Pauschalhonorars veranschlagt.