Prozesskostenhilfe für Verteidigung gegen Filesharing-Klage bei Mehrfachermittlung der IP-Adresse

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Landgericht Düsseldorf: Keine Rückschlüsse auf Richtigkeit durch mehrfache Ermittlung der IP-Adressen

In einem derzeit vor dem Amtsgericht Düsseldorf anhängigen Rechtsstreit klagt ein zu den „führenden deutschen Tonträgerherstellern" gehörendes Musikunternehmen, vertreten durch die Rechtsanwälte RASCH aus Hamburg, gegen die Inhaberin eines privat genutzten Internetanschlusses. Die Beklagte soll in so genannten Filesharing-Systemen, die zumeist als Internet-Tauschbörsen bezeichnet werden, geschütztes Musikrepertoire der Klägerin illegal getauscht haben. (Az. 57 C 17107/13)

Die Klägerin fordert mit der Klage „Schadensersatzansprüche aus der unerlaubten Verwertung geschützter Tonaufnahmen über ein Filesharing-Netzwerk sowie Kostenersatz wegen der durch die erfolgte Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 3.505,40 Euro".

Thilo Wagner
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Da sich die Beklagte die Rechtsverteidigung gegen die Filesharing-Klage nicht leisten konnte, beantragte sie bei dem Amtsgericht Düsseldorf die Gewährung von staatlicher Prozesskostenhilfe.

Erklärung: Was ist Prozesskostenhilfe?

Wird ein gerichtliches Verfahren notwendig, kann eine Prozesspartei bei kleinem Einkommen und nur geringem Vermögen Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. Bei Gewährung der Prozesskostenhilfe werden die Kosten der Prozessführung ganz oder teilweise vom Staat getragen. Die so unterstützte Partei hat allerdings vorrangig eigenes Vermögen einzusetzen, jedoch nur soweit dies zumutbar ist. Damit keine mutwilligen Prozesse auf Kosten der Allgemeinheit geführt werden, wird Prozesskostenhilfe jedoch nur gewährt, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten. Zudem darf der Antragsteller selbst persönlich sowie wirtschaftlich nicht in der Lage sein, den Prozess zu führen.

Ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, prüft dabei das Prozessgericht nach vorläufiger Einschätzung des Verfahrensstandes. In diesem Fall das Amtsgericht Düsseldorf.

Amtsgericht Düsseldorf: Keine volle Prozesskostenhilfe!

Zu Ihrer Rechtsverteidigung hatte die Beklagte in dem Verfahren zunächst eingewandt, dass die bis dato nur behauptete IP-Adressen-Ermittlung der Klägerin fehlerhaft sei. Insoweit stünde es gar nicht fest, dass von ihrem Internetanschluss überhaupt Musikwerke getauscht worden seien.

Daraufhin trug die Klägerin vor, dass die IP-Adresse der Beklagten auch ca. vier Monate später an drei weiteren Zeitpunkten ermittelt worden sei. Aufgrund dieser Mehrfachermittlung sei davon auszugehen, dass die behaupteten Ermittlungsvorgänge insgesamt richtig seien.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe der Beklagten teilweise zurückgewiesen, da das Verteidigungsvorbringen keine Aussicht auf Erfolg habe. In der Begründung der Ablehnungsentscheidung führte das Amtsgericht Düsseldorf aus:

„Davon, dass der Beklagten-Anschluss fehlerhaft ermittelt worden ist, ist deswegen nicht auszugehen, weil von denselben Anschluss mit anderen jeweils bezeichneten IP-Adressen am 08.09.2010 um 10:45 Uhr, am 08.09.2010 um 21.18 Uhr und schließlich am 09.09.2010 um 09.41 das Album „German TOP 100 Single Charts" heruntergeladen worden ist und für diese Verletzungshandlung erneut der Anschluss der Beklagten ermittelt wurde."

Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf: Prozesskostenhilfe muss voll gewährt werden!

Gegen die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf wurde durch die Rechtsanwälte WAGNER HALBE in Köln sofortige Beschwerde zum Landgericht Düsseldorf erhoben. Auf die Beschwerde hin hat das Landgericht Düsseldorf den angefochtenen Beschluss abgeändert und der Beklagten volle Prozesskostenhilfe bewilligt (LG Düsseldorf, Beschluss vom 4.7.2014, 12 T 4/14 PKH - 57 C 17107/13).

Das Landgericht Düsseldorf hat die Abhilfeentscheidung dabei wie folgt begründet:

„Der Rechtsverteidigung der Beklagten kann insgesamt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26.02.2014, I-20W 10/14) nicht abgesprochen werden.

Nach der Rechtsprechung des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist der Anschlussinhaber nicht gehindert, die Aktivlegitimation der Klägerin, das Anbieten der streitgegenständlichen Musikdateien über die streitgegenständliche IP-Adresse und die Zuordnung dieser IP-Adresse zu Ihrem Anschluss mit Nichtwissen zu bestreiten (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2011, I-20W 132/11). Die Beklagte hat keinen Einblick in den Geschäftsbetrieb der Klägerin, des "Onlineermittlers" und des Internetproviders.

Soweit die Klägerin eine Mehrfachermittlung des Anschlusses der Beklagten behauptet, lässt dies jedenfalls bei dem hier gegebenen Abstand von vier Monaten zwischen den behaupteten streitgegenständlichen Verstoß und der angeblichen erneuten Ermittlung keine Rückschlüsse auf die Richtigkeit der streitgegenständlichen Ermittlung zu".

Somit wurde der Beklagte volle Prozesskostenhilfe zugesprochen. Die beabsichtigte Rechtsverteidigung hat also nach Einschätzung des Landgerichts Düsseldorf trotz mehrfacher Ermittlung der IP-Adresse der beklagten Anschlussinhaberin hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Fazit: Prozesskostenhilfe bei Filesharing-Klage

Bei Erhalt einer Filesharing-Klage kann im Falle der finanziellen Bedürftigkeit von der beklagten Partei staatliche Prozesskostenhilfe beantragt werden. Die Prozesskostenhilfe muss bewilligt werden, wenn die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dies ist bei der Verteidigung durch einen Urheberrecht erfahrenen Rechtsanwalt in der Regel der Fall.

Die mit der Klage zu Unrecht erhobenen Ansprüche, die häufig schon dem Grunde nach nicht bestehen, zumindest aber der Höhe nach meist völlig übersetzt sind, können damit ohne zusätzliche Sorge um die Kosten der Rechtsverfolgung, professionell abgewehrt werden.

Tipp: Beratungshilfe bei Filesharing-Abmahnung

Im Falle der außergerichtlichen Abmahnung können finanziell schwach aufgestellte Anschlussinhaber Beratungshilfe bei dem für ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht beantragen und nach der Bewilligung einen im Urheberrecht versierten Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Beratung und Interessenvertretung beauftragen. Bei der Antragstellung sollte die erhaltene Abmahnung vorgelegt und die finanzielle Bedürftigkeit durch entsprechende Unterlagen, wie zum Beispiel einem aktuellen ALG II-Bescheid, belegt werden.

Landgericht Düsseldorf, Beschluss v. 4.7.2014, 12 T 4/14 PKH - 57 C 17107/13 

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