Erfolgshonorar für Anwälte ab 01.07.08 teilweise zulässig

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Der Bundestag hat am 25.04.08 das Gesetz zu den anwaltlichen Erfolgshonoraren verabschiedet. Bisher waren gemäß § 49b der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) Honorare unzulässig, die vom Auftraggeber nur in dem Fall geschuldet werden, dass der Anwalt für ihn einen Erfolg erzielt. Diese Regelung wurde nunmehr gelockert.

Die Voraussetzungen der neuen Regelung /

Der neue § 4a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) sieht ab 01.07.2008 vor, dass ein Erfolgshonorar dann vereinbart werden darf, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung des Erfolgshonorars von der (außer-) gerichtlichen Geltendmachung seines Rechts absehen würde.

Wann diese Voraussetzung gegeben ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Es ist eine „verständige Betrachtung" der wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers notwendig. Dabei werden die finanziellen Risiken und deren Bewertung durch den Auftraggeber berücksichtigt.

Wenn es also aus der Sicht des Auftraggebers angesichts dessen wirtschaftlicher Lage als unvernünftig erscheint, die finanziellen Risiken einer Geltendmachung seines Rechts zu tragen und er daher ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars davon absehen würde, dann ist eine solche Vereinbarung zulässig.

Wer kann davon profitieren?

Profitieren können von dieser Regelung vor allem Privatpersonen, aber auch Freiberufler und Gewerbetreibende. In der Vergangenheit war es oft für eine Privatperson nicht möglich, eine höhere Forderung (z.B. Schmerzensgeld und Erbansprüche) gerichtlich durchzusetzen, da das finanzielle Risiko eines verlorenen Prozesses zu hoch erschien. Dies galt vor allem für Personen, welche aufgrund ihrer stabilen finanziellen Situation keine staatliche Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen konnten.

Keine vollständige Befreiung vom Kostenrisiko

Doch die Vereinbarung eines Erfolgshonorars bedeutet nicht, dass der Auftraggeber nunmehr von jedem Kostenrisiko befreit ist. Denn im Falle eines verlorenen Prozesses trägt der Auftraggeber nach wie vor die Gerichtskosten sowie die Kosten des Gegners, welche in der Regel aus den gesetzlichen Anwaltsgebühren bestehen. Je nach Einzelfall sollte jedoch eine Ersparnis von rund 30 bis 40 % möglich sein. Da in der Vereinbarung neben der erfolgsabhängigen Vergütung auch die Vergütung angegeben werden muss, welche der Anwalt ohne die Vereinbarung gesetzlich erhalten würde, sollte sich die jeweilige Ersparnis leicht ermitteln lassen.

Die Höhe der erfolgsabhängigen Vergütung

Welches Honorar der Anwalt im Erfolgsfall erhält, hängt von der jeweiligen Vereinbarung ab. Denkbar ist zum einen, dass der Anwalt einen Teil der erfolgreich beigetriebenen Forderung erhält. Zum anderen ist es aber auch möglich, dass der Anwalt im Falle eines Misserfolges nur einen Teil seiner ihm eigentlich gesetzlich zustehenden Vergütung erhält, und im Erfolgsfall einen entsprechenden Zuschlag über die gesetzliche Vergütung hinaus. Im Ergebnis muss die Höhe der Vergütung angemessen sein (§3a Abs. 2 RVG).

Zusammenfassung/Fazit

Es wird ab dem 01.07.08 für Privatpersonen wie für Unternehmer möglich sein, mit ihrem Anwalt ein erfolgsabhängiges Honorar zu vereinbaren, wenn sie ohne diese Vereinbarung aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse vernünftigerweise von einer Verfolgung ihres Rechts absehen würden. Dies mindert im Regelfall das Prozesskostenrisiko deutlich. Die Höhe des Erfolgshonorars kann individuell ausgehandelt werden.

Die Einführung eines Erfolgshonorars ist meines Erachtens nicht nur ein Vorteil für den Auftraggeber, sondern auch für den Anwalt. Denn der Anwalt erhält durch das Erfolgshonorar einen zusätzlichen Anreiz, seinen Mandanten zum Erfolg zu führen. Und in Zukunft dürften auch solche Personen ihre Rechte verfolgen können, welche keinen Anspruch auf staatliche Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe haben.