Verwaltungsgericht Köln stärkt Rechte von Volksinitiativen

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Unvollständige Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW

Erst im vergangenen Jahr hatte der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen eine neue "StGB Mustersatzung Sondernutzungen 2008" herausgegeben und damit seine bis dahin letzte Empfehlung aus dem Jahr 1984 gründlich überarbeitet. Wenige Monate nach Veröffentlichung des neuen Musters begegnet auch dieses bereits rechtlichen Bedenken. So hat das Verwaltungsgericht Köln in einem Klageverfahren darauf hingewiesen, dass Sondernutzungssatzungen nicht nur parteipolitische Werbung zuzulassen haben, sondern auch Volksinitiativen ein Recht auf politische Werbung geltend machen dürfen.

Im konkreten Fall hatte die beklagte Gemeinde einer Volksinitiative im vergangenen Jahr eine sechswöchige Plakatierung auf Plakatständern untersagt.

Die dortige Satzung sah ein Verbot jeglicher politischer Werbung auf Dreieckständern außerhalb von Wahlkampfzeiten vor. Dies rügte das Verwaltungsgericht Köln in einem gerichtlichen Hinweis. Werbung für politische Inhalte dürfe nicht allein an der "Standardsituation" ausgerichtet werden, dass Parteien sich für eine politische Wahl bewerben und in diesem Zusammenhang Wahlkampf machen. Ausdrücklich sehe die nordrhein-westfälische Landesverfassung das Instrument der Volksinitiative vor, durch das Bürger eine Befassung des Landtages mit bestimmten Gegenständen herbeiführen könnten. Da dieses Instrument notwendig auf die Bürgerbeteiligung angewiesen sei, komme dem Ansprechen der Bürger im öffentlichen Straßenraum eine besondere Bedeutung zu.

Im konkreten Verfahren (Verwaltungsgericht Köln, Az. 18 K 5662/07) verpflichtete sich daher die beklagte Gemeinde ihre fehlerhafte Sondernutzungssatzung anzupassen und zukünftig auch für Volksinitiativen Werbung zuzulassen.

"Eine solche Anpassung ist auch in vielen anderen Städten und Gemeinden dringend notwendig", erläutert Rechtsanwalt Robert Hotstegs (29) die Bedeutung der Kölner Entscheidung. So wären immer mehr Kommunen dazu übergegangen pauschal politische Werbung zu verhindern. "Was gut gemeint war, um Dauerwahlkämpfe zu verhindern, ist im Ergebnis oft schlecht gemacht, weil eben auch Verfassungsrechte der Bürger beschnitten werden."

So sehe auch die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes bislang nur Sonderregelungen zu Wahlkampfzeiten vor. Ein Verweis auf Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden fehle. Gleiches gelte für einen Runderlass des Landesverkehrsministeriums aus dem Jahr 2003. Dieser widme sich zwar auch Volksbegehren und Volksentscheiden, vernachlässige aber die - vom Verwaltungsgericht nun ausdrücklich geforderte - Regelung für Volksinitiativen.

Hieraus könnten Städte und Gemeinden den irrigen Rückschluss ziehen, dass eine solche politische Werbung verboten werden könne. Das Gegenteil sei aber der Fall. "Hierauf sollten sich die Gemeinden vorbereiten, um unnötige rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden." rät Hotstegs. "Auch wenn im Jahr 2009 die Wahlkampfzeiten der Europa-, Kommunal- und Bundestagswahl eine fast ganzjährige politische Werbung ermöglichen, muss auch für die Zeit danach vorgesorgt werden. Die nächste Volksinitiative kommt bestimmt."