Trennungsfolgen bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

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Auch in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wählen die Partner häufig eine Aufgabenverteilung, die einen von beiden von der Erfüllung der laufenden Lebenshaltungskosten freistellt.  Zu diesen Kosten zählen z.B. : Die Entrichtung der Miete für die gemeinsam genutzte Wohnung, Beitragszahlungen für Versicherungen und Gewinnsparverträge, Zins- und Tilgungsleistungen auf Finanzierungsdarlehen für gemeinsam genutzte Anschaffungen u.v.m. .

Oftmals, insbesondere beim Abschluss von Mietverträgen gehen die Partner die Vertragsverpflichtung (z.B. Mietzahlung) nach außen hin als Gesamtschuldner ein, indem der Vertrag von beiden Partnern unterschrieben wird. Das bedeutet für das Verhältnis zum Vertragspartner (z.B. Vermieter), dass jeder einzeln dem Vertragspartner (z.B. Vermieter) gegenüber die gesamte Vertragsleistung (z.B. Mietzahlung) schuldet.

Wären die Partner nicht in einer besonderen Weise über die nichteheliche Lebensgemeinschaft miteinander verbunden, wie z.B. bei einer bloßen Mietgemeinschaft/Wohngemeinschaft, wären sie intern gegenseitig zum anteilsmäßigen Ausgleich verpflichtet. Nicht so in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft! Hier überlagert die besondere Eigenart der Partnerschaft das sonst geltende Ausgleichsrecht.

Sind demnach gemeinschaftliche Verpflichtungen entstanden und trennen sich die Partner, kann der vormals allein leistende Partner für alle vor der Trennung entstandenen Verpflichtungen keinen späteren Ausgleich vom vormaligen Partner verlangen.

Die ungleiche Leistungsverteilung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sollte daher nicht ohne eine konkrete, individuelle Vereinbarung der Partner untereinander eingegangen werden. Dies insbesondere dann nicht, wenn die Leistungsunfähigkeit des einen Partners nicht auf Gründen einer Familienplanung beruhen sondern, wie leider nur zu oft, Folgen von Arbeitsplatzverlust oder Krankheit sind. Ohne eine entsprechende schriftliche Vereinbarung der Partner ist eine Erstattung der im Rahmen der Lebensführung verauslagten Kosten nach Trennung der nichtehelichen Gemeinschaft nicht durchsetzbar. Dies auch dann nicht, wenn der zuvor leistungsunfähige Partner später wieder über die gewünschten Mittel verfügt.