Holzofen beeinträchtigt Nachbarn nicht

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Gemäß einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.03.2010 (Az 1 A 10876/09.OVG) hat ein Nachbar die von einem Ofen ausgehenden Belästigungen hinzunehmen, wenn dieser den gesetzlichen Anforderungen entspricht und auch die Nutzung rechtmäßig erfolgt.

Hintergrund war die Installation eines Holzofens im Wohnzimmer mit dazugehörigen Edelstahlkamin an der Hauswand. Der Bezirksschornsteinfeger bestätigte die Vereinbarkeit der Anlage mit den einschlägigen Vorschriften.

Der Kläger, der Eigentümer eines 5 Meter entfernten Wohngrundstücks, forderte die Behörden jedoch zur Stillegung auf, da in die Räume seines Anwesens Abgase eindringen würden. Diese führten zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Rauchbelästigungen.

Das Oberverwaltungsgericht sah dies anders und wies die Klage ab. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine Verletzung immissionschutzrechtlicher Vorschriften. Den Immisionsvorschriften für Feuerstätten liege die Wertung zugrunde, dass bei deren Einhaltung keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten seien. Für die Bauweise seines Anwesens sei der Kläger selbst verantwortlich.