Zulässigkeit der Verrechnung mit Nebenkostenvorauszahlungen

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Leistet ein Mieter Teilzahlungen ohne ausdrückliche oder konkludente Tilgungsbestimmung, so bestimmt sich die Tilgung nach § 366 Abs. 2 BGB. Danach wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat in seinem Urteil vom 03.03.2010, Az. : 3 U 108/09, nunmehr entschieden, dass Teilzahlungen des Mieters ohne ausdrückliche oder konkludente Tilgungsbestimmung gemäß § 366 Abs. 2 BGB vorrangig auf die Nebenkostenvorauszahlungen zu verrechnen sind, denn der Vorschussanspruch ist weniger gesichert als der Anspruch auf die Grundmiete, da der Vermieter ihn nach Abrechnungsreife nicht mehr geltend machen kann.

  

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