Wohnwertverbesserung durch Mieter: keine Grundlage für Mieterhöhung

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Bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete bezüglich eines Mieterhöhungsverlanges des Vermieters dürfen Wohnwertverbesserungen, die der Wohnungsmieter vorgenommen und auch finanziert hat, im Regelfall nicht berücksichtigt werden.

In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit baute ein Wohnungsmieter aufgrund einer Verpflichtung, welche im Mietvertrag enthalten war, in seiner Wohnung aus eigenen finanziellen Mitteln ein Bad und eine Sammelheizung ein. Später verlangte der Vermieter die Zustimmung des Mieters hinsichtlich einer Mieterhöhung. Hierzu legte er die ortsüblichen Vergleichsmieten für Wohnungen mit Sammelheizungen und Bad vor. Der Mieter klagte hiergegen, wonach er durch den BGH mit Urteil vom 07.07.2010 auch Recht bekam.

Bei der Ermittlung der Vergleichsmiete dürfe die Wohnwertverbesserung, die der Mieter auf eigene Kosten durchgeführt habe, nicht berücksichtigt werden, da der Mieter die Ausstattung der Wohnung sonst doppelt bezahlen würde (zuerst beim Einbau gem. vertraglicher Verpflichtung und dann durch die Mieterhöhung, welche auf die Ausstattung gestützt ist).

BGH, Urteil vom 07.07.201, Az: VIII ZR 315/09

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